Nutzungsänderung im Außenbereich für Gewächshaus mit Schulungsbereich unzulässig
Der VGH München zieht bei einer Nutzungsänderung im Außenbereich klare Grenzen der Teilprivilegierung nach § 35 BauGB. Einordnung: Außenbereichsschutz, Privilegierung und ihre Grenzen Der Außenbereich genießt im Bauplanungsrecht einen besonders strengen Schutz. Nach § 35 BauGB sind Bauvorhaben dort grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie sind privilegiert – etwa, weil sie einem landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen … Nutzungsänderung im Außenbereich für Gewächshaus mit Schulungsbereich unzulässig weiterlesen
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