{"id":9982,"date":"2015-04-30T11:50:56","date_gmt":"2015-04-30T09:50:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=9982"},"modified":"2025-10-10T11:25:08","modified_gmt":"2025-10-10T09:25:08","slug":"rufausbeutung-bekannte-marke-rufausbeutung-maxi-schutz-fuer-mini-marke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/rufausbeutung-bekannte-marke-rufausbeutung-maxi-schutz-fuer-mini-marke\/","title":{"rendered":"MAXI Protection for MINI Brand"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bekannte Marken genie\u00dfen einen weiteren Schutz als Marken, die die Bekannheitsschwelle nicht erreichen. Insbesondere sind diese vor einer unlauteren Rufausbeutung gesch\u00fctzt. Auch dieser Schutz ist nicht unbeschr\u00e4nkt, erstreckt sich aber auf Waren und Dienstleistungen, die den von der Marke beanspruchten nicht \u00e4hnlich sind, wenn der Verkehr aufgrund der Kennzeichnung davon ausgeht, diese stammen aus dem Hause des Markeninhabers. Wie weit der Schutz der Automarke MINI reicht, hatte j\u00fcngst das LG Hamburg zu entscheiden.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"mini close up\" width=\"378\" height=\"275\" \/><\/a>Das Fahrzeug &#8220;MINI&#8221; wird bereits seit 1959 gebaut. Der Hersteller verf\u00fcgt \u00fcber diverse Wort- und Bildmarken, die stets den in Gro\u00dfbuchstaben gehaltenen Bestandteil &#8220;MINI&#8221; aufweisen. Das Zeichen wurde erstmals 1971 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragen. Die Verkehrsdurchsetzung war erforderlich, weil der Begriff &#8220;Mini&#8221; origin\u00e4r als Gr\u00f6\u00dfenangabe zu verstehen und daher nicht schutzf\u00e4hig ist. Der Markeninhaber hat aber bereits 1971 nachgewiesen, dass das Zeichen &#8220;MINI&#8221; als Angabe der Herkunft der damit gekennzeichneten und beworbenen Kraftfahrzeuge verstanden wird. Diese &#8211; heute immer noch bestehende &#8211; Verkehrsdurchsetzung bedeutet zugleich eine Bekanntheit, die dem Zeichen einen \u00fcber das normale Ma\u00df hinausgehenden Schutz vor Rufausbeutung, Rufsch\u00e4digung und Verw\u00e4sserung verschafft. Dies hat eine weitgehende Monopolisierung der Marke auch f\u00fcr andere Waren und Dienstleistungen zur Folge, als die, f\u00fcr die sie eingetragen ist.<\/p>\n<p>Stein des Ansto\u00dfes waren diverse MINI-Motive, die ein Unternehmen auf einer On-Demand-Plattform f\u00fcr Bekleidung und Geschenkartikel angeboten hat. Den verschiedenen Motiven ist die herausgestellte Verwendung des Zeichens &#8220;MINI&#8221; gemeinsam. Der Markeninhaber sah hierin eine markenverletzende Verwendung seiner gesch\u00fctzten Zeichen, n\u00e4mlich eine Rufausbeutung,\u00a0und hat den Anbieter bzw. den Betreiber der Plattform auf Unterlassung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Das LG Hamburg hat das Vorliegen einer Rufausbeutung mit Urteil vom 19.12.2014 (Az. 315 O 261\/13) bejaht und den Plattformbetreiber antragsgem\u00e4\u00df verurteilt, das Zeichen &#8220;MINI&#8221; f\u00fcr Waren und Dienstleistungen zu benutzen, auch wenn diese denen un\u00e4hnlich sind, f\u00fcr die die Marke eingetragen ist. Nach Auffassung des Gerichts nutzt der Anbieter der On-Demand-Waren die Unterscheidungskraft und Wertsch\u00e4tzung der bekannten\u00a0Marke &#8220;MINI&#8221; ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus, weshalb eine Rufausbeutung vorliege. Im Besonderen wurde vom Gericht die markenm\u00e4\u00dfige Verwendung als Herkunftszeichen bejaht. Hiervon sei immer dann auszugehen, wenn der angesprochene Verkehr mit der Verwendung der Marke eine bestimmte Herkunftserwartung verbinde und deshalb davon ausgehe, dass die so gekennzeichneten Waren ihren Ursprung in ein und demselben Unternehmen haben oder jedenfalls unter der Kontrolle dieses Unternehmens stehen. Erforderlich sei daf\u00fcr, dass die Aufmachung des Zeichens auf den betroffenen Waren den Eindruck aufkommen lassen, dass eine Verbindung zwischen diesen Waren und dem Markeninhaber besteht. Dann liege auch eine Rufausbeutung oder Rufbeeintr\u00e4chtigung vor.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen hat das Gericht letztlich bejaht, da das Zeichen &#8220;MINI&#8221; blickfangm\u00e4\u00dfig in Gro\u00dfbuchstaben auf den Produkten angebracht wurde. Die Gesamtumst\u00e4nde der Verwendung des Zeichens lie\u00dfen nach Auffassung des Gerichts keinen anderen Schluss zu als den, dass es sich um die Marke &#8220;MINI&#8221; und nicht um eine &#8211; wie auch immer geartete &#8211; beschreibende Verwendung des Wortes &#8220;mini&#8221; als Gr\u00f6\u00dfenangabe handelt. Es gen\u00fcgt nach den Ausf\u00fchrungen des Gerichts zwar nicht, dass die Verwendung des Zeichens geeignet ist, durch blo\u00dfe Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erregen. Hier sei aber zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verkehrskreise an die Verwendung des Zeichens &#8220;MINI&#8221; im Zusammenhang mit Merchandising-Produkten gew\u00f6hnt sind und deshalb nicht nur an die Marke erinnert werden, sondern zugleich eine Herkunft aus dem Hause des Markeninhabers suggeriert wird. Dies begr\u00fcnde eine Rufausbeutung und damit eine Markenverletzung, weshalb der Anbieter der streitgegenst\u00e4ndlichen Waren zur Unterlassung verpflichtet sei.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Der Brustbereich eins T-Shirts oder Pullovers ist eigentlich kein Platz f\u00fcr eine markenm\u00e4\u00dfige Kennzeichnung. Hier finden sich prim\u00e4r ornamentale Gestaltungen, der Herkunftshinweis geh\u00f6rt auf das Etikett. Ausnahmen gelten, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass der Markeninhaber sein Zeichen auch ornamental verwendet. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn schon die Marke f\u00fcr die betroffenen Waren und Dienstleistungen registriert ist, aber auch f\u00fcr andersartige Merchandising-Artikel. Dann ist n\u00e4mlich zugleich von einem Herkunftshinweis auszugehen, was bei bekannten Marken nahezu immer der Fall sein d\u00fcrfte. Es ist folglich keine gute Idee bekannte Marken ungefragt zur Veredelung eigener Produkte einzusetzen &#8211; auch dann nicht, wenn dies an Stellen erfolgt, an denen \u00fcblicherweise kein Herkunftshinweis vermutet wird. Der Weg von einer rein ornamentalen Markenverwendung zu einer rechtswidrigen Rufausbeutung ist jedenfalls nicht weit.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bekannte Marken genie\u00dfen einen weiteren Schutz als Marken, die die Bekannheitsschwelle nicht erreichen. Insbesondere sind diese vor einer unlauteren Rufausbeutung gesch\u00fctzt. 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