{"id":9971,"date":"2015-04-26T13:14:28","date_gmt":"2015-04-26T11:14:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=9971"},"modified":"2025-10-10T11:26:26","modified_gmt":"2025-10-10T09:26:26","slug":"ohne-bestellmoeglichkeit-keine-textilkennzeichnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/ohne-bestellmoeglichkeit-keine-textilkennzeichnung\/","title":{"rendered":"Ohne Bestellm\u00f6glichkeit keine Textilkennzeichnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nach der Textilkennzeichnungsverordnung der europ\u00e4ischen Union muss der Verbraucher \u00fcber die Textilfaserzusammensetzung von Bekleidungsst\u00fccken und anderen Textilien informiert werden. Fraglich kann dabei zuweilen sein, wann und wo diese Information gegeben werden muss. Das OLG D\u00fcsseldorf ist ausweislich einer j\u00fcngst ergangenen Entscheidung der Auffassung, dies m\u00fcsse jedenfalls noch nicht in einem Werbeprospekt ohne Bestellm\u00f6glichkeit geschehen.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"416\" height=\"275\" \/><\/a>Nach der Textilkennzeichnungsverordnung muss Bekleidungsst\u00fccken eine deutlich erkennbare und leicht lesbare Beschreibung der Textilfaserzusammensetzung zugeordnet werden. Dies soll in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Prospekt nicht der Fall gewesen sein. Herausgeber des Werbeprospekts ist eine Textileinzelhandelskette mit rund 60 Gesch\u00e4ften in Deutschland und einem Online-Shop. In dem streitgegenst\u00e4ndlichen Prospekt wurden Textilien mit einem Preis, aber teilweise ohne Hinweise zur textilen Zusammensetzung beworben. Hiergegen richtet sich die Klage eines Vereins zur F\u00f6rderung gewerblicher Interessen mit dem Argument, nach der Textilkennzeichnungsverordnung w\u00fcrden die fehlenden Angaben zur Textilfaserzusammensetzung ein <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/competition\/\">wettbewerbswidriges<\/a> Verhalten sowie eine Irref\u00fchrung der Verbraucher durch Unterlassen darstellen. Nachdem das LG D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen hat (Az. 12 O 33\/13), hat der klagende Verein Berufung zum OLG D\u00fcsseldorf eingelegt und sein Klagebegehren weiterverfolgt.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Mit Urteil vom 04.12.2014 (Az. I-2 U 28\/14) hat das OLG D\u00fcsseldorf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts best\u00e4tigt. Nach den Ausf\u00fchrungen des Gerichts besteht der Hauptzweck der gesetzlichen Etikettierungs- und Kennzeichnungspflicht darin, den Verbraucher beim bzw. vor dem\u00a0Kauf von Textilien dar\u00fcber zu informieren, aus welchen Textilfasern ein Erzeugnis besteht. Als Zeitpunkt f\u00fcr die Verschaffung dieser Information nennt das Gesetz die <em>&#8220;Bereitstellung auf dem Markt&#8221;.<\/em> Dies sei jede<em> &#8220;entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit&#8221;.<\/em> Eine solche Bereitstellung auf dem Markt ist nach der Auffassung des Gerichts (noch) nicht gegeben, wenn die Ware in Verkaufsabsicht in Katalogen oder im Internet offeriert wird, weil es hierdurch alleine noch nicht zu einer tats\u00e4chlichen \u00dcbernahme der Textilerzeugnisse durch den Abnehmer oder jedenfalls zu einer hierauf gerichteten verbindlichen Erkl\u00e4rung (z.B. Bestellung) komme. Da die Textilkennzeichnungsverordnung nur davon spreche, dass die Information <em>&#8220;vor dem Kauf&#8221;<\/em> gegeben werden m\u00fcsse, komme hierf\u00fcr jeder Zeitpunkt in Betracht, der vor der verbindlichen Bekundung einer konkreten Kaufabsicht liegt.\u00a0 Aus diesem Grund reicht es nach den Ausf\u00fchrungen des Gericht aus, wenn die textile Zusammensetzung der Ware irgendwann vor der verbindlichen Erkl\u00e4rung des Abnehmers offenbart wird. Da in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Prospekt keine Bestellm\u00f6glichkeit gegeben werde, k\u00e4men auch noch sp\u00e4tere Zeitpunkte f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Informationspflicht in Betracht, z.B. im Ladenlokal an der Ware oder <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/services\/beratung-informationspflichten-e-commerce\/\">im Online-Shop im Rahmen der Produktbeschreibung<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Anders w\u00e4re der Fall zu beurteilen, wenn dem Prospekt ein Bestellformular beigelegen h\u00e4tte. Dessen \u00dcbersendung bewirkt n\u00e4mlich eine verbindliche Bestellung des Kunden, weshalb es danach f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Textilkennzeichnung zu sp\u00e4t ist. Gleiches d\u00fcrfte dann wohl auch f\u00fcr die M\u00f6glichkeit einer telefonischen Bestellung gelten. Im \u00dcbrigen ist es zu begr\u00fc\u00dfen, dass die Einzelh\u00e4ndler den Zeitpunkt der Erf\u00fcllung ihrer Informationspflichten frei w\u00e4hlen k\u00f6nnen und den Verbraucher nicht immer und bei jeder Gelegenheit \u00fcber die textile Zusammensetzung informieren m\u00fcssen. Diese w\u00fcrde u.U. eine erhebliche Beschr\u00e4nkung der Werbefreiheit des Handels bedeuten, die letztlich niemandem etwas bringt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach der Textilkennzeichnungsverordnung der europ\u00e4ischen Union muss der Verbraucher \u00fcber die Textilfaserzusammensetzung von Bekleidungsst\u00fccken und anderen Textilien informiert werden. Fraglich kann dabei zuweilen sein, wann und wo diese Information gegeben werden muss. 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