{"id":9915,"date":"2015-04-24T11:42:17","date_gmt":"2015-04-24T09:42:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=9915"},"modified":"2025-10-10T11:58:06","modified_gmt":"2025-10-10T09:58:06","slug":"share-button-ist-kein-freibrief-zur-nutzung-fremder-werke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/share-button-ist-kein-freibrief-zur-nutzung-fremder-werke\/","title":{"rendered":"Share buttons are not a free pass to use other people's works."},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Verwendung von Social-Media-Plugins erm\u00f6glicht es den Nutzern, fremde Internetinhalte schnell und unkompliziert den eigenen Kontakten zur Verf\u00fcgung zu stellen, vor allem mit dem\u00a0Share-Button von Facebook und vergleichbaren Funktionen anderer Plattformen. Die vom Urheber eines bestimmten Contents bewusst gegebene M\u00f6glichkeit k\u00f6nnte zu der Annahme verleiten, dieser sei mit der freien Nutzung seines Werks wie z.B. eines Artikel, Lichtbilds oder Videos einverstanden. Dies ist nur bedingt richtig, wie das Landgericht Frankfurt\/Main in einem Berufungsurteil feststellt.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Cup of coffee \/ Like\" width=\"386\" height=\"275\" \/><\/a>Der Autor eines Beitrages mit dem Titel <em>&#8220;Das M\u00e4rchen vom Fachkr\u00e4ftemangel&#8221;<\/em> hatte diesen auf einer Internetseite ver\u00f6ffentlicht und den Lesern \u00fcber die Einbindung von Social-Media-Plugins die M\u00f6glichkeit gegeben, den Artikel \u00fcber die Teilen-Funktion (Share-Button) zu verbreiten. Ein Nutzer hat dies offenbar so verstanden, dass ihm damit die Erlaubnis erteilt wird, den Text im Ganzen auch ohne die Bet\u00e4tigung des Share-Button\u00a0frei zu nutzen. In der Folge hat er den Artikel kopiert und so auf seinem Facebook-Profil ver\u00f6ffentlicht, dass die urspr\u00fcngliche Quelle weder erkennbar noch verlinkt war. Hiergegen hat sich der Autor des Artikels mit seiner auf Unterlassung gerichteten Klage gewehrt. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wegen der Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung\u00a0wurde der Nutzer des Artikels zur Kostentragung verurteilt, wogegen er Berufung zum LG Frankfurt\/Main eingelegt hat.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts mit Urteil vom 17.07.2014 (Az. 2-03 S 2\/14) best\u00e4tigt. Die Nutzung eines urheberrechtlichen gesch\u00fctzten Werkes setzt nach\u00a0den Ausf\u00fchrungen\u00a0des Gerichts voraus, dass der Urheber entsprechende Rechte einger\u00e4umt hat. Aufgrund der Tendenz urheberrechtlicher Befugnisse, in gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichem Umfang bei ihrem Inhaber zu verbleiben, setze dies aber den eindeutig erkl\u00e4rten oder erkennbaren Willen voraus, dass das Werk auf eine bestimmte Art und Weise von Dritten genutzt wird. Die Bereitstellung eines Share-Buttons zum Teilen bestimmter Inhalte auf den einschl\u00e4gigen Social-Media-Plattformen beinhalte demzufolge den unzweideutig erkl\u00e4rten Willen, dass von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht und der betreffende Inhalt weiterverbreitet wird. Allerdings sei der so feststellbare Wille erkennbar durch die Besonderheiten der Teilen-Funktion beschr\u00e4nkt. Der Gebrauch des Share-Buttons f\u00fchre zwar zu einer gewissen Nutzung des Inhalts auf dem Profil des Nutzers. Allerdings ist damit immer ein Hinweis auf die urspr\u00fcngliche Quelle verbunden. Soweit es um Texte gehe, werde nur ein Einf\u00fchrungstext in Verbindung mit einem Link zur Quelle \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Hiermit sei eine freie \u00dcbernahme des fremden Inhalts in vollem Umfang nicht zu vereinbaren, weil diese Art der Nutzung quantitativ hier\u00fcber weit hinausgehe. Nach Ansicht des Gerichts ist die Nutzung des Artikels in einer von der urspr\u00fcnglichen Quelle und dem Urheber losgel\u00f6sten Form daher ohne Zustimmung des Urhebers erfolgt und verletzt dessen Rechte. Hieran \u00e4ndere auch die theoretische M\u00f6glichkeit der \u00dcbernahme des gesamten Beitrags statt eines blo\u00dfen Ank\u00fcndigungstextes in Kombination mit einem Link auf die Quelle nichts, weil dies dem allgemeinen Verkehrsverst\u00e4ndnis und dem Grundsatz widerspreche, dass die einger\u00e4umten Nutzungsrechte nur so weit reichen, wie es f\u00fcr den vorausgesetzten Zweck erforderlich ist (Zweck\u00fcbertragungsregel).<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil zeigt, dass bei der Verbreitung fremder Inhalte stets genau darauf zu achten ist, womit der Urheber der Quelle tats\u00e4chlich einverstanden ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass einmal ver\u00f6ffentlichte Inhalte der freien Verwendung durch jedermann unterliegen. Auch die weit verbreitete Annahme, man m\u00fcsse lediglich irgendwie die Quelle angeben, ist falsch. Die Nutzung fremder Werke setzt eine\u00a0ausdr\u00fccklich oder schl\u00fcssig\u00a0erkl\u00e4rte Zustimmung des Rechteinhabers voraus. Die Urheberbenennung ist dann obligatorisch und auch nicht mit einer Quellenangabe zu verwechseln. Beides ersetzt die Zustimmung des Urhebers nicht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verwendung von Social-Media-Plugins erm\u00f6glicht es den Nutzern, fremde Internetinhalte schnell und unkompliziert den eigenen Kontakten zur Verf\u00fcgung zu stellen, vor allem mit dem\u00a0Share-Button von Facebook und vergleichbaren Funktionen anderer Plattformen. Die vom Urheber eines bestimmten Contents bewusst gegebene M\u00f6glichkeit k\u00f6nnte zu der Annahme verleiten, dieser sei mit der freien Nutzung seines Werks wie z.B. 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