{"id":939,"date":"2013-01-18T23:59:00","date_gmt":"2013-01-18T21:59:00","guid":{"rendered":"\/?p=939"},"modified":"2025-10-13T11:50:01","modified_gmt":"2025-10-13T09:50:01","slug":"1300-euro-fuer-tatort-vorspann-sind-genug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/1300-euro-fuer-tatort-vorspann-sind-genug\/","title":{"rendered":"1300 Euro f\u00fcr Tatort Vorspann sind genug"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Erfinderin des Vorspanns zur Fernsehserie \u201eTatort\u201c hatte wegen des dauerhaften Erfolgs der Serie eine angemessene weitere Beteiligung gefordert. Im Jahr 1969 hatte sie f\u00fcr Ihre Arbeit nur einen Einmalbetrag erhalten.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vor der Urheberrechtsreform 2002 war f\u00fcr einen Anspruch auf weitere Beteiligung des Urhebers (heute \u00a7 32 a UrhG) unter anderem erforderlich gewesen, dass der tats\u00e4chliche Erfolg des Werkes zum Zeitpunkt der Lizenzierung nicht absehbar war. Das Landgericht M\u00fcnchen I, und auf die daraufhin eingelegte Berufung, das OLG M\u00fcnchen hatte im Rahmen einer Stufenklage \u00fcber einen Auskunftsanspruch der Erfinderin des bekannten Tatort-Vorspanns zu entscheiden, der seit 40 Jahren in unver\u00e4nderter Form f\u00fcr die Serie verwendet wird, und bis zu zwei Mal t\u00e4glich im Fernsehen l\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte 1969 als Subunternehmerin der M\u00fcnchener Produktionsfirma GEO-Film einen Trailer-Vorschlag f\u00fcr die damals vom Bayrischen Rundfunk und dem Westdeutschen Rundfunk in Auftrag gegebenen ersten Folgen der Serie \u201eTatort\u201c erstellt, und daf\u00fcr eine einmalige, abschlie\u00dfende Buy-Out Zahlung von umgerechnet ca. 1300 Euro erhalten. Dieser Vorschlag wurde f\u00fcr die Serie \u00fcbernommen, und wird als einziger Vorspann aus damaliger Zeit im deutschen Fernsehen \u00fcberhaupt, bis heute allen Folgen der Serie vorangestellt. Die Kl\u00e4gerin, die das Storyboard entworfen, und auch beim Filmdreh mitgewirkt hatte, hat nun im Jahr 2009 u.a. Klage auf weitere angemessene Verg\u00fctung und Urheberbenennung erhoben, und zun\u00e4chst einen Auskunftsanspruch \u00fcber den Umfang der Verwertung und der Einnahmen durch die Fernsehsender geltend gemacht.<\/p>\n<p>Diese verteidigten sich damit, der Vorspann sei f\u00fcr die Serie nur von untergeordneter Bedeutung und wirke sich auf den Erfolg des Films nicht aus. Die Kl\u00e4gerin sei jedenfalls nicht alleinige Urheberin und daher nur gemeinsam mit den anderen Urhebern berechtigt, derartige Anspr\u00fcche geltend zu machen. Schlie\u00dflich seien Einmalverg\u00fctungen auch branchen\u00fcblich und damit rechtsverbindlich, was sich schon dadurch zeige, dass eine weitere angemessene Beteiligung nur bei einem besonderen wirtschaftlichen Erfolg verlangt werden k\u00f6nne. Zu einem solchen Erfolg habe der Vorspann aber nur unwesentlich beigetragen. Auch eine Urhebernennung f\u00fcr Trailer scheide aus, da eine solche branchenun\u00fcblich und aus Platzgr\u00fcnden nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>Noch das Landgericht M\u00fcnchen I (<a title=\"LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 24.03.2010 - 21 O 11590\/09\" href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/483069.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 24.03.2010 \u2013 21 O 11590\/09<\/a>) hatte in einem Teilurteil zun\u00e4chst dem Auskunfts- und Urhebernennungsersuchen der Kl\u00e4gerin weitgehend stattgegeben. Es verurteilte sowohl den BR als auch den WDR in sehr weitgehendem Ma\u00dfe zur Auskunft \u00fcber den Umfang der Nutzung der Serie und die damit erzielten Erl\u00f6se einschlie\u00dflich der Nebenerl\u00f6se aus Nebenrechten, Merchandising usw. Hinsichtlich der Urheberbenennung verurteilte es die Sender bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 250.000,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung oder Ordnungshaft von 6 Monaten, es zu unterlassen, den Tatort-Vorspann zu zeigen, ohne die Kl\u00e4gerin als Urheberin zu nennen, oder wie im Internet geschehen, einen ehemaligen Redakteur als Erfinder anzugeben. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne als Urheberin des Filmwerks und zus\u00e4tzlich Urheberin eines vorbestehenden Werks, des Storyboards, nach altem wie nach neuem Recht eine Vertragsanpassung auf Einr\u00e4umung einer weiteren Verg\u00fctung geltend machen. Selbst wenn es sich bei dem Vorspann nur um ein Begleitwerk handele, setze der Anspruch nur die urheberrechtliche Schutzf\u00e4higkeit ihres Beitrages, und keinen besondere Auswirkung auf den Erfolg der Serie selbst voraus. Sie sei auch alleine berechtigt, diese Anspr\u00fcche geltend zu machen, da der Nachverg\u00fctungsanspruch nicht aus dem gemeinschaftlichen Urheberrecht selbst, sondern aus den zwischen den Parteien direkt geschlossenen Vertr\u00e4gen folge. Auch eine Buy-Out Verg\u00fctung sei zwar nicht automatisch immer unangemessen, aber jedenfalls immer dann, wenn die fortlaufende Nutzung des Werkes erfolge. Zusammen mit dem sehr gro\u00dfen Umfang der Nutzung und dem \u201eKultcharakter\u201c des Vorspanns sei dies hier Indiz genug f\u00fcr die Annahme eines auff\u00e4lligen, ja groben Missverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>In zweiter Instanz hat das OLG M\u00fcnchen dann mit <a title=\"OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 10.02.2011, Az. 29 U 1749\/10\" href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/335951.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 10.02.2011 (Az. 29 U 1749\/10)<\/a> der Berufung weitgehend stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen Anspruch auf weitere Beteiligung des Urhebers sei wegen der Voraussetzung der \u201eauff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnisses\u201c erforderlich, dass der Beitrag des eine Nachverg\u00fctung beanspruchenden Urhebers f\u00fcr das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Zwar habe der Vorspann nach der regelm\u00e4\u00dfigen Ausstrahlung \u00fcber 40 Jahre hin einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bev\u00f6lkerung erreicht. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige aber nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, n\u00e4mlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Der Vorspann habe im Rahmen des Gesamtwerkes der \u201eTatort\u201c Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise f\u00fcr den Zuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Hierauf beschr\u00e4nke sich der Beitrag des Vorspanns zum Fernsehfilm als Gesamtwerk. Der Vorspann werde im Fernsehen nicht um seiner selbst willen ausgestrahlt, und seine h\u00e4ufige Nutzung sei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz der nachfolgenden, in der Regel 90-min\u00fctigen Filme der Krimiserie \u201eTatort\u201c zur\u00fcckzuf\u00fchren, so dass aus Sicht des Gerichts kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen k\u00f6nne, dass der Fersehzuschauer sich den \u201eTatort\u201c nicht wegen seines Vorspanns ansehe.<\/p>\n<p>Die erstinstanzlich gew\u00e4hrten Anspr\u00fcche aus unterlassener Nennung der Miturheberschaft bejahte das OLG M\u00fcnchen hingegen ebenfalls.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn der Ausgangspunkt des OLG, zu pr\u00fcfen, ob der \u201eTatort\u201c-Vorspann f\u00fcr den Erfolg der Gesamtserie lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt hat, die ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis ausschlie\u00dft, richtig ist, muss sich das OLG fragen lassen, ob es hierbei die richtigen Ankn\u00fcpfungspunkte herangezogen hat, und was es dann ist, was den Erfolg der Serie ausmacht:<\/p>\n<p>Bei dem \u00fcber die vergangenen vierzig Jahre inzwischen \u00fcber 800 Episoden umfassenden \u201eGesamtwerk\u201c gab es nur einen einzigen \u201eKommissar\u201c, der an 60 oder mehr Folgen mitgewirkt hat (Miroslav Nemec als Hauptkommissar Ivo Batic), der Regisseur mit den meisten Folgen ist Hartmut Griesmayr mit 26 Episoden, und der Autor, dem die meisten Folgen zuzuschreiben sind, ist mit derzeit 33 Folgen Felix Huby (Quelle: imdb.com). Dennoch h\u00e4lt sich die Serie erfolgreicher als alle anderen vergleichbaren Krimi-Serien, deren Folgen zum Teil von denselben Regisseuren inszeniert, und von denselben Autoren verfasst wurden. Es liegt daher nahe, dass die Tatort \u201eSerie\u201c dennoch eine Besonderheit aufweist, die sie von anderen ca. 90-min\u00fctigen Krimiformaten unterscheidet.<\/p>\n<p>Da der Vorspann eines der wenigen wesentlichen Elemente ist, welches bei allen \u00fcber 800 bisherigen Episoden nicht nur \u00e4hnlich, sondern identisch war, stellt sich die Frage, ob das Oberlandesgericht dies in seiner Beweisw\u00fcrdigung ausreichend ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Erfinderin des Vorspanns zur Fernsehserie \u201eTatort\u201c hatte wegen des dauerhaften Erfolgs der Serie eine angemessene weitere Beteiligung gefordert. 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