{"id":8940,"date":"2015-01-13T11:37:27","date_gmt":"2015-01-13T09:37:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=8940"},"modified":"2025-10-10T12:43:33","modified_gmt":"2025-10-10T10:43:33","slug":"abmahnung-leicht-gemacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/abmahnung-leicht-gemacht\/","title":{"rendered":"Abmahnung &#8211; leicht gemacht?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Seit dem &#8220;Gesetz gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken&#8221; ist die urheberrechtliche Abmahnung unwirksam, wenn ihr ein Hinweis fehlt, inwieweit die in der Abmahnung vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung \u00fcber die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. R\u00fcgt also der Hersteller gegen\u00fcber einem Verk\u00e4ufer das Anbieten eines Plagiats, ist die Abmahnung dennoch wirksam, obwohl die von ihm vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ohne entsprechenden Hinweis in der Abmahnung auch das vom Hersteller bef\u00fcrchtete\u00a0 &#8220;Inverkehrbringen&#8221; und &#8220;Einf\u00fchren&#8221; des Plagiats einbezieht?\u00a0\u00a0Das OLG Frankfurt meint ja.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Barhocker\" width=\"513\" height=\"275\" \/><\/a>Der Hersteller eines bekannten Barhockers hatte erfolglos einen Verk\u00e4ufer abgemahnt, in dessen\u00a0Katalog ein Plagiat seines Barhockers \u00a0anzubieten. \u00a0In der vom Hersteller vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung war nicht nur die k\u00fcnftige Unterlassung des Anbietens, sondern auch auch des &#8220;Inverkehrbringens&#8221; und &#8220;Einf\u00fchrens&#8221; erfasst.<\/p>\n<p>Der Verk\u00e4ufer machte geltend, die Abmahnung sei fehlerhaft und unwirksam, u.a. weil\u00a0die Abmahnung nicht &#8211; wie nunmehr gesetzlich gefordert &#8211; erl\u00e4utere,\u00a0inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung (Anbieten, Inverkehrbringen und Einf\u00fchren) \u00fcber die abgemahnte Rechtsverletzung \u00a0(Anbieten) hinausgehe.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt entschied in seinem Beschluss vom 11.11.2014 &#8211; Az.: 11 U 73\/14, der Gesetzeswortlaut sei jedenfalls unklar und sei restriktiv\u00a0auszulegen. Dies begr\u00fcndete das Gericht damit, dass\u00a0aus der hier konkreten Rechtsverletzung, also das Anbieten des Plagiats im Katalog, auch ein Unterlassungsanspruch f\u00fcr die anderen Handlungsformen des Inverkehrbringens und Einf\u00fchrens des Plagiats folgen k\u00f6nne. Dies sei der Fall, wenn f\u00fcr diese Handlungsformen aufgrund des ger\u00fcgten Anbietens des Plagiats die Gefahr best\u00fcnde, dass diese ebenso &#8211; erstmalig &#8211; begangen w\u00fcrden, was im Einzelfall zu pr\u00fcfen sei. Das Anbieten eines Produktes im Rahmen eines Katalogs als Anregung zum Abschluss eines Kaufvertrages sei dabei grunds\u00e4tzlich geeignet, Erstbegehungsgefahr f\u00fcr die Handlungsformen des Inverkehrbringens sowie Einf\u00fchrens als vorgelagerte Handlungsform zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Nach dem\u00a0Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung best\u00fcnde hinsichtlich dieser begr\u00fcndbar drohenden weiteren Handlungsformen aber keine Hinweispflicht in der Abmahnung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei zu beachten, dass\u00a0es grunds\u00e4tzlich Sache des Verletzers, hier des Verk\u00e4ufers, sei, eine wirksame, geeignete Unterlassungserkl\u00e4rung zu formulieren. Wenn der Hersteller &#8211; \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfig &#8211; einen vorformulierten Vorschlag unterbreitet, erscheine es unangemessen, ihm das Risiko aufzub\u00fcrden, eine eventuell gegebene Hinweispflicht zu vers\u00e4umen und bei fehlendem Hinweis daraus die Unwirksamkeit der Abmahnung zu folgern.<\/p>\n<p>Ferner ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung auch nicht etwa die Verpflichtung des Herstellers, darauf hinzuweisen, wenn die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung <em>not<\/em> \u00fcber die angemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Abmahnung unwirksam, wenn ihr ein Hinweis fehlt, dass die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung \u00fcber die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Mit guten Gr\u00fcnden ist hier aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine restriktive Auslegung vorzunehmen und nicht unangemessen dem Abmahnenden das Risiko des fehlenden Hinweises aufzub\u00fcrden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem &#8220;Gesetz gegen unseri\u00f6se Gesch\u00e4ftspraktiken&#8221; ist die urheberrechtliche Abmahnung unwirksam, wenn ihr ein Hinweis fehlt, inwieweit die in der Abmahnung vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung \u00fcber die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. 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