{"id":8931,"date":"2015-01-12T17:08:36","date_gmt":"2015-01-12T15:08:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=8931"},"modified":"2025-10-10T12:44:02","modified_gmt":"2025-10-10T10:44:02","slug":"opodo-warnhinweise-und-servicepauschalen-wettbewerbswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/opodo-warnhinweise-und-servicepauschalen-wettbewerbswidrig\/","title":{"rendered":"Opodo Warnhinweise und Servicepauschalen wettbewerbswidrig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Immer wieder werden Verbraucher, welche Dienstleistungen wie Reisen\u00a0 \u00fcber das Internet bestellen, im Rahmen eines Bestellvorganges von Internetanbietern mit Warnhinweisen dazu gedr\u00e4ngt, Zusatzleistungen zu bestellen. Zudem werden Kunden am Ende des Bestellvorgangs mit zus\u00e4tzlichen Servicepauschalen belastet. Das Landgericht Berlin hatte nun eine Klage einer Verbraucherzentrale zu entscheiden, wo es um die Wettbewerbswidrigkeit solcher Gesch\u00e4ftspraktiken ging.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Sun at AVANTCORE\" width=\"404\" height=\"175\" \/>Der Internet-Reisevermittler Opodo hatte seine Kunden im Rahmen des Buchungsvorgangs die Option angeboten, eine Reiser\u00fccktrittsversicherung abzuschlie\u00dfen. Bei Ablehnung dieser Zusatzleistung, mussten Kunden ausdr\u00fccklich auf den angebotenen Versicherungsschutz verzichten und erkl\u00e4ren, dass sie im Versicherungsfall alle Kosten selbst bezahlen. Wenn der Kunde den angebotenen Reiseschutz weiter ablehnte, \u00f6ffnete sich erneut Fenster, in dem Opodo vor hohen Stornokosten und t\u00e4glich mehr als 500.000 Flugversp\u00e4tungen warnte. Dabei wurde die Reiseversicherung erneut angeboten. Der Verbraucher musste im n\u00e4chsten Schritt des Bestellvorgangs dann zwischen zwei Buttons w\u00e4hlen, auf welchen jeweils gro\u00df &#8220;Weiter&#8221; zu lesen war. Diese unterschieden sich nur in dem kleingedruckten Zusatz \u201eIch m\u00f6chte abgesichert sein\u201c bzw. \u201eWeiter ohne Versicherung\u201c, welcher von Verbrauchern leicht zu \u00fcbersehen war.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus waren die von Opodo angebotenen Reisepreise nur zu erhalten, wenn die Dienstleistung mit einer American Express Karte bezahlt werden konnte. Das erfuhren die Kunden erst nach Eingabe ihrer pers\u00f6nlichen Daten im dritten Buchungsschritt. War dies nicht der Fall, wurden zus\u00e4tzliche Serviceentgelte berechnet.<\/p>\n<p>Dieses Gesch\u00e4ftsgebaren war nach der Rechtsauffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb\u00e4ndenach (vzbv) wettbewerbswidrig. Sie mahnte Opodo ab und verlangte Unterlassung. Nachdem Opodo die Angabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung verweigerte, f\u00fchrte die vzbv eine gerichtliche Kl\u00e4rung herbei.<\/p>\n<p><strong>\u00a0Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>Wie die vzbz mitteilt, hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 29.07.2014 &#8211; Az. 15 O 413\/13 (<a title=\"LG Berlin, Urteil vom 29.07.2014 - Az. 15 O 413\/13\" href=\"http:\/\/www.vzbv.de\/pressemeldung\/reisevermittler-darf-kunden-keine-versicherungen-aufdraengen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung vzbv<\/a>)- entschieden, dass Opodo seinen Kunden nicht durch eine irref\u00fchrende Buchungsgestaltung und unseri\u00f6se Warnhinweise zum Abschluss von Reiseversicherungen verleiten darf und eventuell anfallende Servicepauschalen in den Flugpreis einrechnen muss.<\/p>\n<p>Der Reisevermittler baue mit der Warnung vor hohen Folgekosten\u00a0 eine Drohkulisse auf, welche mit der Realit\u00e4t nicht \u00fcbereinstimme. Der Hinweis auf die vielen Flugversp\u00e4tungen sei irref\u00fchrend, weil Passagiere bei l\u00e4ngeren Versp\u00e4tungen auch ohne Versicherung gesetzliche Anspr\u00fcche gegen die Fluggesellschaft h\u00e4tten. Dies sei wettbewerbswidrig.<\/p>\n<p>Das LG Berlin untersagten Opodo zudem, die Gesamtpreise der ausgew\u00e4hlten Fl\u00fcge am Buchungsbeginn zu niedrig auszuweisen. Diese m\u00fcssten eventuell anfallende Serviceentgelte bereits enthalten.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Vorsicht beim Anbieten von Reisedienstleistungen im Internet! Opodo muss in Zukunft Serviceentgelte bereits im Rahmen des Angebots als Gesamtpreise ausweisen. Auch darf der Internet-Reisevermittler seine Kunden nicht wie bisher zum Abschluss einer Reiseversicherung dr\u00e4ngen. Dies ist nach der Auffassung des LG Berlin <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/competition\/\">anti-competitive<\/a>.<\/p>\n<p>Das Urteil der Berliner Richter ist ohne weiteres auf die Angebote anderer Internetdienste- Anbieter \u00fcbertragbar. Das Transparenzgebot verbietet die Hinzuf\u00fcgung von Serviceentgelten am Ende eines Bestellvorgangs genauso wie die Beeinflussung von Verbrauchern mit einer\u00a0 unfairen Masche.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder werden Verbraucher, welche Dienstleistungen wie Reisen\u00a0 \u00fcber das Internet bestellen, im Rahmen eines Bestellvorganges von Internetanbietern mit Warnhinweisen dazu gedr\u00e4ngt, Zusatzleistungen zu bestellen. Zudem werden Kunden am Ende des Bestellvorgangs mit zus\u00e4tzlichen Servicepauschalen belastet. 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