{"id":8633,"date":"2014-12-01T11:06:34","date_gmt":"2014-12-01T09:06:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kpw-law.de\/?p=8633"},"modified":"2025-10-10T12:56:07","modified_gmt":"2025-10-10T10:56:07","slug":"persoenlichkeitsverletzungen-zwischen-den-zeilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/persoenlichkeitsverletzungen-zwischen-den-zeilen\/","title":{"rendered":"Pers\u00f6nlichkeitsverletzungen zwischen den Zeilen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Werden in der Presse oder den Medien \u00fcber eine Person unwahre Behauptungen aufgestellt oder ihre Ehre verletzt, kann sich der Betroffene aufgrund seines Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts hiergegen wehren. Besonders kritische \u00c4u\u00dferungen werden allerdings oft nicht offen ausgedr\u00fcckt, sondern nur verdeckt, so dass sich die unwahre Behauptung oder Ehrverletzung nur aus dem Zusammenhang ergibt. Auch Aussagen \u201ezwischen den Zeilen\u201c k\u00f6nnen aber zu einer Rufsch\u00e4digung f\u00fchren. Inwiefern gegen solche verdeckte \u00c4u\u00dferungen Anspr\u00fcche geltend gemacht werden kann, ist allerdings umstritten.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><br \/>\n<img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"275\" height=\"275\" \/>Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Fall des ehemaligen Bundesverkehrsministers und Ministerpr\u00e4sidenten von Brandenburg Manfred Stolpe (Beschluss des BVerfG vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696\/98)\u00a0 ist einer auf die k\u00fcnftige Unterlassung einer Behauptung gerichteten Klage stattzugeben, wenn die fraglichen Behauptungen mehrdeutig sind, und in einer der nicht fern liegenden Deutungsvarianten das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrechts des von der \u00c4u\u00dferungen Betroffenen verletzt wird. Zwei neuere Entscheidungen werfen allerdings nun mehr Fragen auf, als sie beantworten.<\/p>\n<p><strong>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/strong><\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf\u00a0 (<a title=\"OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16.10.2013, 15 U 130\/13\" href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/660210.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 16.10.2013, Az. 15 U 130\/13<\/a>) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Kl\u00e4ger, ein Anwalt, im Zusammenhang mit einem von ihm als Sachwalter begleiteten Insolvenzverfahren gegen eine Berichterstattung wehrte, in der u.a. seine N\u00e4he zu einer Gl\u00e4ubigerbank dargestellt wird, welche angeblich besser gestellt worden sei als (andere) Anleihegl\u00e4ubiger. Dabei wandte sich der Kl\u00e4ger unter anderem auch dagegen, dass der Beklagte berichtet hatte: &#8220;Der Richter pochte auf Unabh\u00e4ngigkeit und holte einen neuen Sachwalter an Bord.&#8221; Der Beklagte habe damit den Eindruck erweckt, der Antragsteller sei als Sachwalter bestellt, dann abberufen und durch einen anderen Sachwalter ersetzt worden.<br \/>\nDas OLG D\u00fcsseldorf sah dies nicht als Anwendungsfall der \u201eStolpe-Rechtsprechung\u201c des Bundesverfassungsgerichts und lehnte das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs ab.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf die bisherige Rechtsprechung des BGH m\u00fcsse bei verdeckten Aussagen unterschieden werden zwischen<\/p>\n<ul>\n<li>der Mitteilung der Fakten, aus denen der Leser seine eigenen Schl\u00fcsse ziehen k\u00f6nne und solle, und<\/li>\n<li>einer \u201everdeckten\u201d eigenen Aussage, die der Autor durch das Zusammenspiel der \u201eoffenen\u201c Aussagen mache, beziehungsweise die er dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe lege.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wegen des Schutzes der Meinungs- und Pressefreiheit k\u00f6nne nur im zweiten Fall die &#8220;verdeckte\u201d Aussage einer &#8220;offenen\u201d Behauptung des \u00c4u\u00dfernden gleichgestellt werden und auch nur in diesem Fall unter engen Voraussetzungen das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt sein.<\/p>\n<p><strong>Amtsgericht M\u00fcnchen\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Auch in einem Fall des Amtsgerichts M\u00fcnchen (<a title=\"AG M\u00fcnchen, Urteil vom 03.08.2012, 158 C 24486\/11 (bei juris)\" href=\"http:\/\/connect.juris.de\/jportal\/prev\/KORE510062013\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 03.08.2012, Az.: 158 C\u00a0 24486\/11<\/a>) ging es um verdeckte \u00c4u\u00dferungen. Dabei ging es um einen Online-Beitrag, durch den sich der Kl\u00e4ger, der ehemalige Vorstandsvorsitzende einer Holdinggesellschaft, in Zusammenhang mit einer \u201eSex-Party\u201c gebracht sah, die eine der Holding angeh\u00f6rende Vermittlerorganisation in Budapest veranstaltet hatte und an der neben den Vertriebsmitarbeitern auch ca. 20 Prostituierte teilnahmen.<\/p>\n<p>In dem Beitrag hie\u00df es: \u201eK. war vom 1. Juli 2006 bis zum 8. Oktober 2007 Vorstand und Vorstandsvorsitzender der (\u2026)-Tochter (\u2026). In seine Amtszeit fiel im Juni 2007 die Sex-Party der Vermittlerorganisation (\u2026) in Budapest. Das (\u2026) hatte vor gut einer Woche erstmals dar\u00fcber berichtet. K. schied laut Gesch\u00e4ftsbericht 2007 einvernehmlich aus dem Vorstand der (\u2026) aus. In der Presse wurde damals als Grund genannt: \u203aunterschiedliche Auffassung \u00fcber die zuk\u00fcnftige Gesch\u00e4ftspolitik.\u2039\u201c<\/p>\n<p>Das AG M\u00fcnchen lehnte den vom Kl\u00e4ger (nach Klarstellung im Artikel durch die Beklagte) geforderten Ersatz von Abmahnkosten ab. Die ihr von dem Kl\u00e4ger beigemessene Aussage, er stehe in irgendeiner Form in Zusammenhang mit der Sex-Party in Budapest und sei deswegen aus dem Vorstand ausgeschieden, sei der beanstandeten Berichterstattung als offene Aussage nicht zu entnehmen. Schon deshalb sehe das Gericht keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, die Grunds\u00e4tze der Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Hinzu komme, dass in der beanstandeten Berichterstattung nach Ansicht des Gerichts \u2013 jedenfalls offen \u2013 keine weiteren Deutungsvarianten enthalten sind, die zu einer Mehrdeutigkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Aussage f\u00fchren w\u00fcrden. Es handele sich vielmehr um eine Aneinanderreihung wahrer Tatsachen, die den beruflichen Werdegang des Kl\u00e4gers betreffen und die \u2013 offen \u2013 keinen dar\u00fcber hinausgehenden Aussagegehalt aufwiesen.<\/p>\n<p>Allerdings f\u00fchrte das Gericht weiter an, dass wie bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt, es nicht verkenne, dass die beanstandete Berichterstattung auch abweichend von ihrem offenen Aussagegehalt im Sinne des kl\u00e4gerischen Vortrags gedeutet werden kann. Diese blo\u00dfe Deutungsm\u00f6glichkeit rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht die Annahme einer verdeckten Behauptung, die zu einer Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts des Kl\u00e4gers f\u00fchren k\u00f6nnte. Verdeckte \u00c4u\u00dferungen seien im Interesse des durch die Meinungs- und Pressefreiheit gesch\u00fctzten freien Kommunikationsprozesses nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen, n\u00e4mlich nur dann, wenn sie sich dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen get\u00e4tigten Aussagen aufdr\u00e4ngen.<\/p>\n<p><strong>Bundesverfassungsgericht<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Beiden Entscheidungen ist entgegen zu treten. Bereits das Bundesverfassungsgericht (<a title=\"BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 967\/05\" href=\"http:\/\/lexetius.com\/2007,3917\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 967\/05<\/a>) hat in seiner Entscheidung zu den Auswirkungen der \u201eStolpe-Rechtsprechung\u201c bereits ausdr\u00fccklich \u201everdeckte Behauptungen\u201c den &#8220;mehrdeutigen Behauptungen&#8221; mit den Worten gleichgestellt:<\/p>\n<p>\u201eDie Deutung einer \u00c4u\u00dferung zielt auf die Ermittlung des objektiven Sinns, den die \u00c4u\u00dferung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verst\u00e4ndigen Publikums bei W\u00fcrdigung ihres Kontextes und der erkennbaren Begleitumst\u00e4nde hat. Fernliegende Deutungen (\u2026) sind ebenso auszuscheiden (\u2026) wie nicht tragf\u00e4hige Annahmen einer verdeckten \u00c4u\u00dferung (dazu vgl. BVerfGE 43, 130, 138,). Ist allerdings von einer verdeckten \u00c4u\u00dferung auszugehen, so ist sie der weiteren Pr\u00fcfung zugrunde zu legen. Zeigt sich, dass ein erheblicher Teil eines unvoreingenommenen und verst\u00e4ndigen Publikums der \u00c4u\u00dferung neben den offenen auch verdeckte, zu den offenen Aussagen abweichende Inhalte entnimmt, so ist bei der weiteren Pr\u00fcfung auch von diesen Inhalten auszugehen. Die \u00c4u\u00dferung ist in diesem Sinne f\u00fcr mehrere Deutungen offen.\u201c<\/p>\n<p>Zwar war im zugrundeliegenden Fall lediglich eine Gegendarstellung gefordert, das BVerfG nahm allerdings dabei ausdr\u00fccklich auch auf Schadensersatz-, Entsch\u00e4digungs-, Richtigstellungs-, Unterlassungs- und Klarstellungsanspr\u00fcche Bezug und zeigte hier ein Stufenverh\u00e4ltnis auf:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei Schadensersatz-, Entsch\u00e4digungs- oder Richtigstellungsanspr\u00fcchen d\u00fcrfte eine Verurteilung (wegen der zu bef\u00fcrchtenden Einsch\u00fcchterungswirkung) nur erfolgen, wenn alle anderen \u201emilderen\u201c Deutungen, die keine Verurteilung zur Folge h\u00e4tten, mit nachvollziehbaren Gr\u00fcnden ausgeschlossen werden k\u00f6nnten;<\/li>\n<li>Im Hinblick Unterlassungsanspr\u00fcche zuk\u00fcnftiger \u00c4u\u00dferungen w\u00fcrden solche Einsch\u00fcchterungseffekte durch Ma\u00dfnahmen des Pers\u00f6nlichkeitsschutzes nicht ausgel\u00f6st, soweit der \u00c4u\u00dfernde die M\u00f6glichkeit habe, die Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts eines anderen ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfige Belastungen f\u00fcr sich durch eigenes Tun abzuwehren. Dies k\u00f6nne bei mehrdeutigen \u00c4u\u00dferungen durch eine Klarstellung ihres Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage keine Rechtsverletzung bewirke, entfalle ein Unterlassungsanspruch;<\/li>\n<li>Enth\u00e4lt die \u00c4u\u00dferung auch nach versuchter Klarstellung eine Pers\u00f6nlichkeitsverletzung oder weigert sich der \u00c4u\u00dfernde, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, bestehe ebenfalls kein verfassungsrechtlich tragf\u00e4higer Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die \u00c4u\u00dferung mehrere Deutungsvarianten zul\u00e4sst, darunter auch solche, die zu einer oder auch nur einer geringeren Pers\u00f6nlichkeitsverletzung f\u00fchren. Der Abw\u00e4gung mit dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht seien dann vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die dieses Recht beeintr\u00e4chtigen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Die vom OLG D\u00fcsseldorf und AG M\u00fcnchen getroffenen Erw\u00e4gungen sind aus den genannten Gr\u00fcnden abzulehnen.\u00a0 Allgemein anerkannt ist, dass verdeckte \u00c4u\u00dferungen, mit denen der Autor selbst eine bestimmte Deutung nahelegen will, zur Unterlassung berechtigen. Es besteht allerdings kein nachvollziehbarer Grund, bei verdeckten \u00c4u\u00dferungen, die eine bestimmte verletzende Deutung zulassen, denen aber nicht anzusehen ist, dass der Autor selbst diese Deutung suggeriert, nicht zumindest eine Klarstellung zu fordern wenn diese problemlos m\u00f6glich ist. Wird in derartigen F\u00e4llen eine ungeeignete Klarstellung vorgenommen oder eine Klarstellung verweigert, ist ein Schutzbed\u00fcrfnis des \u00c4u\u00dfernden nicht gegeben und eine Verurteilung zur Unterlassung gerechtfertigt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werden in der Presse oder den Medien \u00fcber eine Person unwahre Behauptungen aufgestellt oder ihre Ehre verletzt, kann sich der Betroffene aufgrund seines Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts hiergegen wehren. Besonders kritische \u00c4u\u00dferungen werden allerdings oft nicht offen ausgedr\u00fcckt, sondern nur verdeckt, so dass sich die unwahre Behauptung oder Ehrverletzung nur aus dem Zusammenhang ergibt. 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