{"id":861,"date":"2012-02-17T13:17:00","date_gmt":"2012-02-17T11:17:00","guid":{"rendered":"\/?p=861"},"modified":"2024-12-19T09:46:43","modified_gmt":"2024-12-19T08:46:43","slug":"werbeslogan-als-marke-eintragungsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/werbeslogan-als-marke-eintragungsfaehig\/","title":{"rendered":"Werbeslogan als Marke eintragungsf\u00e4hig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Werbetreibende stehen of vor der schweren Aufgabe f\u00fcr Ihre Kunden kreative Kennzeichen mit hohem Wiedererkennungswert schaffen zu m\u00fcssen. Dabei m\u00fcssen sie regelm\u00e4\u00dfig darauf achten, dass die von ihnen geschaffenen Kennzeichen und Werbeslogans auch als Marke eintragungsf\u00e4hig sind. Das Bundespatengericht hatte in einem solchen Fall zu entscheiden, ob der von einer Werbeagentur geschaffene Werbeslogan \u201eLovely Moments\u201c als Marke eintragen werden kann.<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong><!--more-->Eine Firma versuchte das Kennzeichen \u201eLovely Moments\u201c in den Warenklassen Klassen 3, 4 und 30 anzumelden. Das Markenamt lehnte eine Eintragung der Marke aber wegen fehlender Unterscheidungskraft ab, da die relevanten Verkehrskreise der Bezeichnung \u201eLovely Moments\u201c eine blo\u00dfe Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art s\u00e4hen, welche nicht konkreten Waren und Dienstleistungen zuzuordnen sei.<\/p>\n<p>Dagegen wehrte sich der Anmelder mit einer Beschwerde beim Bundespatentgericht. Nach seiner Auffassung sei die anzumeldende Marke f\u00fcr die Waren der angemeldeten Klassen nicht beschreibend, was f\u00fcr eine Unterscheidungskraft gen\u00fcge.<\/p>\n<p><b>Decision of the court<\/b><\/p>\n<p>With <a title=\"BPatG, Beschluss vom 06.09.2011 - Az. 24 W (pat) 503\/10\" href=\"http:\/\/juris.bundespatentgericht.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12290&amp;nr=22992&amp;pos=9&amp;anz=332&amp;Blank=1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom 06.09.2011 &#8211; Az. 24 W (pat) 503\/10<\/a> best\u00e4tigte das Bundespatentgericht die rechtliche Einsch\u00e4tzung des Markenamtes und wies die Beschwerde des Anmelders zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sei die markenrechtliche Unterscheidungskraft die konkrete Eignung einer Marke, auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Keine Unterscheidungskraft haben gebr\u00e4uchliche W\u00f6rter oder Wendungen der deutschen oder einer gel\u00e4ufigen Fremdsprache, wenn sie nur als solche in ihrer urspr\u00fcnglichen Bedeutung verstanden werden und keine \u00fcber das blo\u00dfe Wortverst\u00e4ndnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der f\u00fcr eine Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen enthalten.<\/p>\n<p>Ein nicht beschreibendes Zeichen k\u00f6nne zwar auch dann unterscheidungskr\u00e4ftig sein, wenn der Verkehr es gleichzeitig oder auch in erster Linie als Werbemittel auffasse. Auch ein Werbeschlagwort m\u00fcsse aber die markenrechtliche Herkunftsfunktion erf\u00fcllen, wenn es als Marke in das Register eingetragen werden soll. Gel\u00e4ufigen Werbeaussagen oder Werbeslogans allgemeiner Art fehle diese Unterscheidungskraft aber.<\/p>\n<p>Das angemeldete Kennzeichen \u201eLovely Moments\u201c sei als einfaches Werbeschlagwort zu qualifizieren, dass ausschlie\u00dflich dazu eigne, die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auf die beanspruchten Waren als solche zu lenken. Ein Hinweis auf das konkrete Herkunftsunternehmen dieser Waren im Unterschied zu allen anderen Herkunftsunternehmen gleicher Waren enthalte die Wortfolge \u201eLovely Moments\u201c dagegen nicht.<\/p>\n<p><b>Conclusion<\/b><\/p>\n<p>Die Werbeindustrie sollte bei der Schaffung von Kennzeichen die Eintragungsf\u00e4higkeit\u00a0 der Marken \u00fcberpr\u00fcfen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die vorgeschlagenen Kennzeichen nicht rein beschreibend sind und auch die markenrechtliche Herkunftsfunktion erf\u00fcllen. Daneben k\u00f6nnen vorbestehende \u00e4hnliche oder identische Marken problemlos recherchiert werden, um sp\u00e4tere Kollisionen zu vermeiden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbetreibende stehen of vor der schweren Aufgabe f\u00fcr Ihre Kunden kreative Kennzeichen mit hohem Wiedererkennungswert schaffen zu m\u00fcssen. Dabei m\u00fcssen sie regelm\u00e4\u00dfig darauf achten, dass die von ihnen geschaffenen Kennzeichen und Werbeslogans auch als Marke eintragungsf\u00e4hig sind. 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