{"id":8522,"date":"2014-11-14T12:33:12","date_gmt":"2014-11-14T10:33:12","guid":{"rendered":"\/?p=8522"},"modified":"2025-10-10T13:01:24","modified_gmt":"2025-10-10T11:01:24","slug":"rechteuebertragung-in-amazon-agb-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/rechteuebertragung-in-amazon-agb-unwirksam\/","title":{"rendered":"Rechte\u00fcbertragung in Amazon-AGB unwirksam"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die AGB von Amazon sehen vor, dass die Marketplace-H\u00e4ndler an jedem hochgeladenen Produktbild\u00a0 ein umfassendes Nutzungsrecht einr\u00e4umen. F\u00fcr Amazon ist dieser Vorgang gewisserma\u00dfen Grundlage des Gesch\u00e4ftsmodells, weil nur so eine zentrale Datenhaltung m\u00f6glich ist. Dies wirft allerdings die Frage auf, ob eine solche Rechteeinr\u00e4umung \u00fcberhaupt m\u00f6glich und wirksam ist. Diese Frage hat das LG K\u00f6ln nun vorl\u00e4ufig beantwortet und die herrschenden Unsicherheiten um neue Aspekte erweitert.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"jcjgphotography \/ Shutterstock.com\" width=\"413\" height=\"275\" \/><\/a>Gegenstand der Streitigkeit waren Lichtbilder eines H\u00e4ndlers, die dieser bei Amazon unter Einwilligung in die dortigen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr ein bestimmtes Produktangebot hochgeladen hatte. Diese Gesch\u00e4ftsbedingungen sehen vor, dass die Teilnehmer Amazon ein verg\u00fctungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht einr\u00e4umt, insbesondere zur Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung, Bearbeitung sowie dem Recht, die Inhalte in allen erdenklichen Medien &#8211; ggf. auch zu Werbezwecken &#8211; zu publizieren.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Bilder sind sp\u00e4ter im Zusammenhang mit einem \u00e4hnlichen Angebot eines anderen H\u00e4ndlers aufgetaucht, weil Amazon diese unter Aus\u00fcbung der vertraglich erworbenen Nutzungsrechte f\u00fcr sein Angebot zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Hierauf wurde der H\u00e4ndler von dem Rechteinhaber bzw. Ersteinsteller auf Unterlassung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Der in Anspruch genommene H\u00e4ndler hat sich in dem Verfahren erwartungsgem\u00e4\u00df darauf berufen, dass Amazon ihm eine Lizenz an den Lichtbildern einger\u00e4umt habe und schon deshalb keine Rechte gegen ihn bestehen k\u00f6nnten. Damit ist die Wirksamkeit der in den AGB von Amazon vorgesehene Rechte\u00fcbertragung durch den Erstanbieter die entscheidende Vorfrage. Das LG K\u00f6ln hat diese in seinem Urteil vom 13.02.2014 (Az. 14 O 184\/13) dahingehend entschieden, dass die Klausel in ihrer konkreten Weite unwirksam ist. Die im B2B-Bereich verwendeten Gesch\u00e4ftsbedingungen seien zwar nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar. Da es aber nicht um die Ausgestaltung der vertraglichen Hauptleistungspflichten gehe, sei eine gerichtliche Kontrolle vorliegend m\u00f6glich. Die umfassende unengeltliche Rechte\u00fcbertragung stellt nach Ansicht des Gerichts einen Versto\u00df gegen den urheberrechtlichen Grundsatz dar, dass der Urheber stets eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Einr\u00e4umung der Nutzungsrechte erhalten muss, was auch f\u00fcr den ggf. zwischengeschalteten H\u00e4ndler gelten m\u00fcsse, der seinerseits eine Lizenz von dem Lichtbildner erworben habe.<\/p>\n<p>Ein solches Ausma\u00df der Rechte\u00fcbertragung steht nach der Auffassung der Gerichts in keinem Zusammenhang mit der Illustrierung des urspr\u00fcnglichen Produktangebots, welche aus Sicht des Anbieters alleiniger Zweck f\u00fcr das Hochladen der Produktfotos ist. Um Rechtssicherheit f\u00fcr das eigene Gesch\u00e4ftsmodell zu erlangen, h\u00e4tte es lediglich der produktbezogenen Rechte zu Vervielf\u00e4ltigung und \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung bedurft. Aus diesem Grund sei die von Amazon vorgesehene Rechte\u00fcbertragung in dieser Form mit wesentlichen urheberrechtlichen Grunds\u00e4tzen nicht vereinbar und damit nichtig.<\/p>\n<p>In der Konsequenz konnte der beklagte H\u00e4ndler auch keine Lizenz erwerben. Gleichwohl wurde er nicht zur Unterlassung verurteilt. Ein rechtswidriger Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse sei in dieser Konstellation zu verneinen, weil jedenfalls im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Rechteinhaber und dem Verwender eine Einwilligung in die Nutzung der Lichtbilder vorliege, weil ersterem bekannt gewesen sei, dass es bei Amazon systembedingt regelm\u00e4\u00dfig zu solchen Doppelverwendungen von Bildmaterial kommt &#8211; n\u00e4mlich immer dann, wenn seitens Amazon festgestellt wird, dass f\u00fcr ein und dasselbe Produkt zwei Angebote existieren. Nach Ansicht des Gerichts sei es alleine vom Zufall abh\u00e4ngig, ob jemand als Ersteinsteller fungiert oder aufgrund des Bestehens eines identischen Angebots fremde Lichtbilder &#8220;untergeschoben&#8221; bekommt.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Amazon-Streitigkeiten kann man derzeit getrost als Gl\u00fccksspiel bezeichnen. Die Gerichte sind sich nach wie vor nicht einig, wie Lichtbildrechte bei Amazon zu behandeln sind und wie die Konsequenzen im Falle von unberechtigten Bildnutzungen aussehen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend vorliegend die Annahme der Unwirksamkeit der Amazon-AGB ohne weiteres nachvollziehbar ist, ist die gleichwohl verneinte Haftung des Zweitverwenders inkonsequent. Die Begr\u00fcndung des Gerichts hat etwas von der Google-Rechtsprechung, wonach nicht der mit einer Bildnutzung einverstanden ist, der in diese eingewilligt hat, sondern der, der sie nicht mit wirksamen Mitteln verhindert hat. Offensichtlich ging das Gericht davon aus, dass mit einer konsequenten Weiterf\u00fchrung des durchaus richtigen Ansatzes (mal wieder) ein Gesch\u00e4ftsmodell im Internet auf der Kippe gestanden h\u00e4tte. Dem ist jedoch nicht so, da Amazon lediglich die Rechte\u00fcbertragung auf das absolute notwendige Ma\u00df zur\u00fcckf\u00fchren m\u00fcsste und dann gute Chancen h\u00e4tte, dass diese Klausel &#8220;\u00fcberlebt&#8221;.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die AGB von Amazon sehen vor, dass die Marketplace-H\u00e4ndler an jedem hochgeladenen Produktbild\u00a0 ein umfassendes Nutzungsrecht einr\u00e4umen. F\u00fcr Amazon ist dieser Vorgang gewisserma\u00dfen Grundlage des Gesch\u00e4ftsmodells, weil nur so eine zentrale Datenhaltung m\u00f6glich ist. Dies wirft allerdings die Frage auf, ob eine solche Rechteeinr\u00e4umung \u00fcberhaupt m\u00f6glich und wirksam ist. 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