{"id":8249,"date":"2014-10-22T12:04:38","date_gmt":"2014-10-22T10:04:38","guid":{"rendered":"\/?p=8249"},"modified":"2025-10-10T13:11:15","modified_gmt":"2025-10-10T11:11:15","slug":"fotorecht-fuer-sport-journalisten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/fotorecht-fuer-sport-journalisten\/","title":{"rendered":"Fotorecht f\u00fcr (Sport-) Journalisten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Im Rahmen des Verbandstages des Verbands Deutscher Sportjournalisten (VDS)\u00a0am 20.10.2014 in Stuttgart waren einige fotorechtliche Fragen auszumachen, die immer wieder in \u00e4hnlicher Form gestellt wurden. Diese werde ich daher im Nachgang nochmals schwarz auf wei\u00df beantworten. Da\u00a0die Fragestellungen im Rahmen einer\u00a0Tagung\u00a0von Sportjournalisten aufgekommen sind, sind diese in gewisser Weise spezifisch, die Antworten aber auch auf andere Lebensbereiche \u00fcbertragbar.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Aus Platzgr\u00fcnden sind die Antworten allgemein gehalten und verm\u00f6gen eine rechtliche Einzelfallpr\u00fcfung nat\u00fcrlich nicht zu ersetzen. Gleichwohl bieten die Antworten hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine eigene Einsch\u00e4tzung durch den Journalisten bzw. das publizierende Medium.<\/p>\n<p><strong>Muss die Verweigerung einzelner Sportler bei der Bildnutzung beachtet werden?<\/strong><\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"275\" height=\"401\" \/><\/p>\n<p>Es wurde mehrfach der Beispielfall geschildert, dass ein einzelner Spieler eines Drittligafu\u00dfballvereins die anwesenden Fotografen vor dem (\u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen) Spiel ausdr\u00fccklich darauf hinweist, dass er nicht fotografiert werden will und er die Ver\u00f6ffentlichung etwaiger Aufnahmen ausdr\u00fccklich untersagt.\u00a0Dem juristisch nicht vorgebildeten Journalisten k\u00f6nnen angesichts dieser klaren Worte Bedenken kommen, ob er tats\u00e4chlich bei der Herstellung der Aufnahmen und\/oder deren sp\u00e4terer Verwendung einzelne Sportler auf deren Wunsch ausnehmen muss.<\/p>\n<p>Die Antwort auf diese Frage ist eindeutig, die Begr\u00fcndung differenzierter. Nat\u00fcrlich muss ein Sportler, der sich mit seinem Sport in die\u00a0\u00d6ffentlichkeit begibt\u00a0&#8211; unabh\u00e4ngig vom Niveau der Sportaus\u00fcbung &#8211; damit leben, dass er bei der Aus\u00fcbung auch wahrgenommen wird. Er muss folglich auch damit rechnen, dass er w\u00e4hrend des Geschehens abgebildet wird und hat seine pers\u00f6nlichkeitsrechtlichen Interessen insoweit zur\u00fcckstellen. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person vor- oder nach der Veranstaltung ausdr\u00fccklich zu erkennen gibt, dass sie mit einer Verbreitung ihres Bildnisses nicht einverstanden ist. Die Begr\u00fcndung ist entweder darin zu suchen, dass das fragliche Foto nicht nur den Sportler, sondern diesen als Teil der \u00f6ffentlichen Veranstaltung zeigt, oder darin, dass es sich jedenfalls um ein zeitgeschichtliches Ereignis von allgemeinem, ggf. auch lokalen, Interesse handelt. Dies gilt selbstverst\u00e4ndlich sowohl f\u00fcr Team- als auch f\u00fcr Einzelsportarten.<\/p>\n<p>Rechtstechnisch ist das so zu erkl\u00e4ren, dass die Teilnahme an der Sportveranstaltung in Widerspruch zu der vorherigen Erkl\u00e4rung steht. Diese ist daher als \u00fcberholt oder jedenfalls unbeachtlich anzusehen. Letzteres gilt f\u00fcr die sp\u00e4tere Untersagung, weil sich der Sportler dadurch in Widerspruch zu der gesetzlich festgelegten Zul\u00e4ssigkeit der Bildberichterstattung setzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Sind pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde des Sportlers beachtlich?<\/strong><\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich hat auch der Spieler, der z.B. krankgeschrieben ist oder auf dem Geburtstag der Gro\u00dfmutter sein sollte, keinen Anspruch darauf, in einem sp\u00e4teren Bericht nicht\u00a0lobend als Torsch\u00fctze oder sonst erw\u00e4hnt und abgebildet\u00a0zu werden. Anscheinend ist dies vor allem\u00a0in unteren Spielklassen ein gar nicht so seltenes Anliegen. Die Freiheit der Presse und das Informationsinteresse der Allgemeinheit k\u00f6nnen letztlich nicht von individuellen Befindlichkeiten Einzelner abh\u00e4ngen. Im Zweifel darf der Sportler daher nicht an einer Veranstaltung teilnehmen, wenn er pers\u00f6nliche Querelen f\u00fcrchtet. Ansonsten muss er auch die Konsequenzen ertragen.<\/p>\n<p><strong>Kann der Veranstalter bzw. Verein die Anfertigung und Verbreitung von Lichtbildern \u00fcber die Aus\u00fcbung des Hausrechts verhindern?<\/strong><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"275\" \/><\/p>\n<p>Vorstellbar ist, dass der Veranstalter Zuschauern den Zutritt zu der Veranstaltung nur unter der Bedingung gestattet, dass keine Lichtbildaufnahmen hergestellt werden, und dies nur besonders akkreditierten Personen bzw. Journalisten gestatten.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich l\u00e4sst sich so das Anfertigen und damit auch das Verbreiten von Fotos der Veranstaltung unterbinden. Allerdings ist es auf der anderen Seite so, dass gleichwohl hergestellte Aufnahmen nicht dergestalt rechtlich &#8220;kontaminiert&#8221; sind, dass sie sp\u00e4ter nicht ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrften. Lediglich der Fotograf als Vertragspartner hat vertragliche Konsequenzen zu f\u00fcrchten\u00a0&#8211; wenn er denn \u00fcberhaupt\u00a0auszumachen ist. Die Verbreitung des Lichtbilds kann aber nicht untersagt werden. Dieses ist und bleibt verkehrsf\u00e4hig und alleine mit den Rechten des Fotografen belastet, der \u00fcber das Ob und Wie der Ver\u00f6ffentlichung entscheidet.<\/p>\n<p><strong>Was ist mit einem Sportler, der privat auf der Stra\u00dfe angetroffen wird? Darf man diesen fotografieren und das Bild anschlie\u00dfend ver\u00f6ffentlichen?<\/strong><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"275\" height=\"413\" \/><\/p>\n<p>Hier gilt dasselbe wie f\u00fcr alle anderen (prominenten) Menschen auch. Es bedarf eines Ereignisses, hinsichtlich dessen die Allgemeinheit ein Informationsinteresse hat, dass das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner\u00a0Pers\u00f6nlichkeit und Privatsph\u00e4re \u00fcberwiegt. Dies h\u00e4ngt letztlich davon ab, wie sich die Person allgemein gibt,\u00a0in welcher Sph\u00e4re sich das Geschehen abspielt (Privat- oder Sozialsph\u00e4re), dessen Aktualit\u00e4t, dem Informationsgehalt\u00a0\u00a0etc.<\/p>\n<p>Dass Mesut \u00d6zil privat einkaufen war, erf\u00fcllt diese Anforderungen nicht &#8211; au\u00dfer er schw\u00e4nzt gerade das Training. Anders dagegen, wenn zwei allgemein bekannte Wilde Kerle in der \u00d6ffentlichkeit randalieren und Blumenbeete zertreten oder ein einzelner Wilder \u00f6ffentlichkeitswirksam an einen Pavillon pinkelt. Dazwischen gibt es allerdings eine Reihe von Abstufungen, die oft schwierig einzusch\u00e4tzen sind. So z.B. die eigentlich privaten Besuche von Corinna Schumacher bei ihrem Mann in der Klinik. Man k\u00f6nnte meinen, dass dieser Vorgang privat ist und auch privat bleiben muss. Anders sieht dies das Landgericht K\u00f6ln. Der Klinikbesuch sei zwar ein rein privates Ereignis, nicht aber der Medienrummel rund um den Besuch. Es handle sich daher um ein zeitgeschichtliches Ereignis, weshalb eine Bildberichterstattung zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Das letzte\u00a0Beispiel zeigt, wie schwierig die Beurteilung in solchen F\u00e4llen sein kann. Letztlich ist der Fotojournalist bzw. das publizierende Medium auf seine Erfahrung und seinen gesunden Menschenverstand angewiesen. In der Regel funktioniert dies auch ganz gut. Jedenfalls w\u00e4re es kaum praktikabel, vor jeder Bildver\u00f6ffentlichung einen Juristen zu Rate zu ziehen. In Zweifelsf\u00e4llen kann sich dies aber durchaus lohnen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen des Verbandstages des Verbands Deutscher Sportjournalisten (VDS)\u00a0am 20.10.2014 in Stuttgart waren einige fotorechtliche Fragen auszumachen, die immer wieder in \u00e4hnlicher Form gestellt wurden. Diese werde ich daher im Nachgang nochmals schwarz auf wei\u00df beantworten. 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