{"id":8126,"date":"2014-10-13T11:18:23","date_gmt":"2014-10-13T09:18:23","guid":{"rendered":"\/?p=8126"},"modified":"2025-10-10T13:16:24","modified_gmt":"2025-10-10T11:16:24","slug":"das-bag-und-die-passende-domain","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/das-bag-und-die-passende-domain\/","title":{"rendered":"Das &#8220;BAG&#8221; und die passende Domain"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Bundesarbeitsgericht tritt seit Jahrzehnten unter der Abk\u00fcrzung \u201eBAG\u201c auf. Inhaber der Internet-Domain \u201ebag.de\u201c war jedoch nicht das BAG sondern ein Domainh\u00e4ndler. Nun hat das Landgericht K\u00f6ln \u00fcber deren Freigabe entschieden.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesarbeitsgericht, hatte gegen den Inhaber der Internet-Domain \u201ebag.de\u201c, der unter anderem Domainhandel betreibt, auf Unterlassung der weiteren Verwendung und Freigabe der Domain geklagt.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht, das bislang seine Internetpr\u00e4senz unter der Internet-Domain \u201ebundesarbeitsgericht.de\u201c betrieben hat, verwendet seit 1955 f\u00fcr sich selbst die Abk\u00fcrzung \u201eBAG\u201c.<\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"413\" height=\"275\" \/><\/p>\n<p>Die Domain \u201ebag.de\u201c war von ihrem Inhaber auf einer Domain-Handelsplattform \u201egeparkt\u201c worden und stand zum Verkauf. Mit Inhalten war diese nicht konnektiert. Es waren lediglich automatisch generierte Links mit Verweisen auf Werbung, darunter auch mit der Aufschrift Bundesarbeitsgericht zu sehen.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht sah durch die Registrierung des Domainnamens \u201ebag.de\u201c seine Namensrechte an der Buchstabenfolge \u201eBAG\u201c verletzt.<\/p>\n<p>Der Domainh\u00e4ndler hielt dem entgegen, die Buchstabenfolge \u201ebag\u201d sei tats\u00e4chlich vielfach gebr\u00e4uchlich, so dass eine eindeutige Zuordnung zum Bundesarbeitsgericht nicht gegeben sei. Dar\u00fcber hinaus sei sie ein bekannter generischer Begriff aus der englischen Sprache.<\/p>\n<p><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>Das LG K\u00f6ln sah die Anspr\u00fcche als begr\u00fcndet an und verurteilte den Domainh\u00e4ndler zur Unterlassung der weiteren Verwendung sowie zur Freigabe der Domain, da er mit der Registrierung der Domain \u201ebag.de\u201c das der Bundesrepublik Deutschland zustehende Namensrecht an dem f\u00fcr das Bundesarbeitsgericht verwendeten K\u00fcrzel \u201eBAG\u201c verletze (<a title=\"LG K\u00f6ln Urteil vom 26.08.2014\" href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/725701.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 26.08.2014 \u2013 Az.: 33 O 56\/14<\/a>).<\/p>\n<p>Angesichts der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der Abk\u00fcrzung \u201eBAG\u201c, unter der das Bundesarbeitsgericht in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sei, sei ein Namensrecht des Bundesarbeitsgerichts anzunehmen.<\/p>\n<p>Eine Bekanntheit in allen denkbaren Verkehrskreisen oder gar eine Verkehrsdurchsetzung sei nicht Schutzvoraussetzung, so das LG K\u00f6ln. Die Buchstabenfolge verf\u00fcge auch \u00fcber origin\u00e4re Unterscheidungskraft, da eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festgestellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Domainh\u00e4ndler k\u00f6nne sich \u2013 so das LG K\u00f6ln \u2013 auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das K\u00fcrzel identisch sei mit einem in den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland bekannten generischen Begriff aus der englischen Sprache f\u00fcr \u201eBeutel, T\u00fcte, Tasche, Koffer&#8221;. Denn es sei nichts daf\u00fcr vorgetragen, dass dieser Begriff bereits derart Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe, dass er ohne weiteres und losgel\u00f6st von seiner konkreten Verwendung als beschreibende Angabe im Sinne der aufgezeigten Bedeutungen verstanden wird.<\/p>\n<p>Es liege, so das Gericht weiter, aufgrund der Registrierung und Verwendung der Domain auch eine unberechtigte Namensanma\u00dfung seitens des Domainh\u00e4ndlers vor, da er unbefugt die als Namen gesch\u00fctzte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung verursacht und schutzw\u00fcrdige Interessen des Namenstr\u00e4gers verletzt habe. Schutzw\u00fcrdigen Belange des Domainh\u00e4ndlers seien hingegen nicht ersichtlich, denn das blo\u00dfe Interesse des Domainh\u00e4ndlers am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens sei nicht schutzw\u00fcrdig.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Der Domainhandel an sich ist zwar ein grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ftsmodell, jedoch nur solange, wie keine Kennzeichen- oder Namensrechte Dritter verletzt werden. Beim Vorgehen gegen\u00fcber Domains kommen als Rechtsgrundlagen letztlich neben namensrechtlichen Anspr\u00fcchen auch kennzeichen- und wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche sowie deliktsrechtliche Anspr\u00fcche in Betracht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht tritt seit Jahrzehnten unter der Abk\u00fcrzung \u201eBAG\u201c auf. Inhaber der Internet-Domain \u201ebag.de\u201c war jedoch nicht das BAG sondern ein Domainh\u00e4ndler. 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