{"id":8075,"date":"2014-10-06T10:07:06","date_gmt":"2014-10-06T08:07:06","guid":{"rendered":"\/?p=8075"},"modified":"2025-10-10T13:19:26","modified_gmt":"2025-10-10T11:19:26","slug":"umfang-der-unterlassungsverpflichtung-bei-e-mail-werbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/umfang-der-unterlassungsverpflichtung-bei-e-mail-werbung\/","title":{"rendered":"Umfang der Unterlassungsverpflichtung bei E-Mail-Werbung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wer unverlangt E-Mail-Werbung versendet ist wegen der damit verbundenen Bel\u00e4stigung des Empf\u00e4ngers gegen\u00fcber diesem und auch gegen\u00fcber Mitbewerbern zur Unterlassung verpflichtet. Das OLG Celle hatte nun dar\u00fcber zu befinden, wie weit diese Unterlassungsverpflichtung reicht. \u00dcberdies hat das Gericht die Gelegenheit zu einer Klarstellung hinsichtlich der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Double-Opt-in-Verfahrens genutzt. Diese wurde 2012 vom OLG M\u00fcnchen in einer vielbeachteten Entscheidung noch verneint.<\/strong><!--more--><\/p>\n<figure id=\"attachment_4017\" aria-describedby=\"caption-attachment-4017\" style=\"width: 275px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"\/wp-content\/uploads\/2014\/03\/KPW00580.jpg\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"abimages \/ Shutterstock.com\" width=\"275\" height=\"275\" \/><\/a><figcaption id=\"caption-attachment-4017\" class=\"wp-caption-text\">abimages \/ Shutterstock.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Der vom OLG Celle entschiedene Rechtsstreit drehte sich prim\u00e4r um die Zusendung von E-Mail-Werbung, in die der Empf\u00e4nger nicht eingewilligt hatte. Streitig war\u00a0insbesondere die Frage, ob sich die Verpflichtung des Versenders zur Unterlassung solcher E-Mails nur auf die konkret betroffene E-Mail-Adresse des Empf\u00e4ngers beschr\u00e4nkt oder auch weitere (unbekannte)\u00a0Adressen betrifft. Der Versender hat vorgerichtlich eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, in der er sich verpflichtete, keine unverlangte Werbung an eine bestimmte Adresse zu schicken. Bei dieser Erkl\u00e4rung hat er es auch nach dem Hinweis des Empf\u00e4ngers belassen, dass diese nicht ausreiche, sondern sich die Verpflichtung auch auf weitere, ggf. unbekannte Adressen erstrecken m\u00fcsse. In der Folge hat der Empf\u00e4nger der Werbung Klage mit dem Ziel erhoben, den Versender in diesem Umfang zur Unterlassung zu verpflichten.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG Celle hat hierzu in seinem Urteil vom 15.05.2014 (Az. 13 U 15\/14) festgestellt, dass der Unterlassungsanspruch allgemein nicht nur die konkrete Verletzungshandlung umfasst, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Der Unterlassungsanspruch k\u00f6nne zwar durch den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz beschr\u00e4nkt sein. Ein auf E-Mail-Werbung an den Empf\u00e4nger schlechthin gerichteter Unterlassungsanspruch belaste den Versender jedoch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und b\u00fcrde ihm kein unzumutbares Risiko auf. Der Versender habe im Streitfall darzulegen, dass eine Einwilligung des Empf\u00e4ngers vorliegt, was er immer dann problemlos k\u00f6nne, wenn er diese eingeholt hat. Dann spielt es aber auch keine Rolle, auf welche E-Mail-Adresse sich diese Einwilligung bezieht.<\/p>\n<p>Obwohl in diesem Verfahren nicht entscheidungsrelevant lie\u00df das Gericht durchblicken, dass es das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren als ausreichend erachte, eine solche Einwilligung einzuholen und die damit verbundene Opt-in-Mail entgegen dem <a title=\"Double-opt-in bei E-Mail Werbung unzul\u00e4ssig\" href=\"\/en\/2012\/11\/27\/olg-muenchen-double-opt-in-bei-e-mail-werbung-unzulaessig\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">OLG Munich<\/a> nicht als unzul\u00e4ssige Werbung anzusehen.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist folgerichtig, weil der Versender von\u00a0E-Mail-Werbung, der \u00fcber eine Einwilligung verf\u00fcgt, mit einer weiten Unterlassungsverpflichtung nicht schlechter steht als mit einer engen, auf eine bestimmte E-Mail-Adresse bezogenen. Wenn er alles richtig macht, verf\u00fcgt er von jedem Empf\u00e4nger &#8211; unabh\u00e4ngig von der verwendeten Adresse &#8211; \u00fcber eine Einwilligung. Das Problem ist indes praktischer Natur:\u00a0Viele Versender von E-Mail-Werbung verf\u00fcgen tats\u00e4chlich \u00fcber belastbare Einwilligungserkl\u00e4rungen der Empf\u00e4nger. F\u00fcr diese ist das Urteil ein un\u00fcberschaubares Risiko, zumal die Verpflichtung ggf. auch unbekannte Adressen betrifft. Das Einwilligungserfordernis d\u00fcrfte daher vor diesem Hintergrund an Wirksamkeit zur Unterbindung unerw\u00fcnschter Werbemails zulegen.<\/p>\n<p>Durch und durch vern\u00fcnftig ist die Feststellung zur Zul\u00e4ssigkeit des Double-Opt-in-Verfahrens. Es darf den Werbenden auf der anderen Seite auch nicht zu schwer gemacht werden, weshalb das Urteil aus M\u00fcnchen eine &#8211; hoffentlich einmalige &#8211; Fehlentscheidung darstellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer unverlangt E-Mail-Werbung versendet ist wegen der damit verbundenen Bel\u00e4stigung des Empf\u00e4ngers gegen\u00fcber diesem und auch gegen\u00fcber Mitbewerbern zur Unterlassung verpflichtet. Das OLG Celle hatte nun dar\u00fcber zu befinden, wie weit diese Unterlassungsverpflichtung reicht. \u00dcberdies hat das Gericht die Gelegenheit zu einer Klarstellung hinsichtlich der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Double-Opt-in-Verfahrens genutzt. 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