{"id":8065,"date":"2014-10-02T10:56:59","date_gmt":"2014-10-02T08:56:59","guid":{"rendered":"\/?p=8065"},"modified":"2025-10-10T13:58:49","modified_gmt":"2025-10-10T11:58:49","slug":"urheberschutz-von-spielideen-und-konzepten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/urheberschutz-von-spielideen-und-konzepten\/","title":{"rendered":"Urheberschutz von Spielideen und Konzepten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Spielideen und Konzepte k\u00f6nnen, zwar nicht als solche oder in ihrer abstrakten Methode, aber sofern sie in einem bestimmten Werk ihre konkrete Ausformung erfahren, einem Urheberrechtsschutz zug\u00e4nglich sein. Unter welchen Voraussetzungen dies im Einzelnen der Fall ist, hatte das Oberlandesgericht K\u00f6ln aufgrund einer Zur\u00fcckverweisung des Bundesgerichtshofs zu entscheiden.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Sun at AVANTCORE\" width=\"397\" height=\"172\" \/>Im Fall eines Unterlassungsbegehrens der Entwicklerin und Verlegerin eines Lernspiel-Systems, zusammengesetzt aus verschiedenen \u00dcbungsheften und Kontrollger\u00e4ten zur \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit der Antworten, hatte das Oberlandesgericht eine Schutzf\u00e4higkeit der Idee zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich verneint. Der Bundesgerichtshof hatte dann in seinem Urteil vom 01.06.2011 \u2212 I ZR 140\/09 allerdings auf eine potentielle Schutzf\u00e4higkeit des Spielsystems als wissenschaftliches Werk hingewiesen, und die Sache zur erneuten Entscheidung \u00fcber das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen und einer Verletzung durch den Beklagten zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>The OLG Cologne (<a title=\"OLG K\u00f6ln, Urteil vom 13.07.2012 - 6 U 225\/08\" href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/442375.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 13. Juli 2012 \u2013 6 U 225\/08<\/a>) bejahte sowohl die Schutzf\u00e4higkeit, als auch eine Verletzung des Urheberrechts der Spieleentwicklerin. Mit dem Revisionsurteil wies es darauf hin, dass bei wissenschaftlichen Werken die sch\u00f6pferische Leistung in der Darstellung selbst liegen m\u00fcsse, weshalb kein zu hohes Ma\u00df an Eigent\u00fcmlichkeit gefordert werden k\u00f6nne, sondern es ausreiche, wenn eine individuelle, sich von allt\u00e4glichen Schaffen abhebende Geistest\u00e4tigkeit zum Ausdruck komme. Weder der geistige Gehalt, noch die abstrakte und vom Werk losgel\u00f6ste Spielidee oder Konzeption sei aber schutzf\u00e4hig. Soweit sich ein Spiel in seinen Phasen inhaltlich individuell gestalten lie\u00dfe n\u00e4hme aber auch die Idee selbst in ihrer konkreten Ausformung am Urheberschutz teil.<\/p>\n<p>Dies sei hier gegeben. Die abstrakte Spielidee sei im Hinblick auf die Formgebung der Einzelelemente, deren Anordnung und individuelle Ausgestaltung geeignet, eine individuelle Formgebung im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 UrhG zu begr\u00fcnden. Es handele sich um die konkrete Verk\u00f6rperung der dargestellten Spielidee, innerhalb derer ein nicht unbetr\u00e4chtlicher Spielraum f\u00fcr individuelle, eigensch\u00f6pferische Darstellungen besteht.<\/p>\n<p>So habe die Kl\u00e4gerin durch den Hinweis auf andere Lernspiele in ihrem Sortiment aufgezeigt, dass f\u00fcr das abstrakte Spielkonzept, die Richtigkeit der Antworten auf bestimmte Quizfragen anhand einer grafischen Darstellung auf einem k\u00f6rperlichen Gegenstand zu verbildlichen, auch andersartig geformte Gegenst\u00e4nde geeignet seien.<\/p>\n<p>Zumindest nach ihrer Auswahl, Anordnung und optischen Ausgestaltung der Kontrollpl\u00e4ttchen, bzw. bei einem weiteren streitgegenst\u00e4ndlichen Kontrollger\u00e4t des verwendeten Schalter und Rahmengestaltung, liege bei den Spielen der Kl\u00e4gerin auch eine betr\u00e4chtliche Individualit\u00e4t und geistige Leistung. Angesichts dessen sei eine individuelle Ausgestaltung der zugeh\u00f6rigen Lernhefte nicht zwingend erforderlich, aber hier ebenfalls gegeben.<\/p>\n<p>Diese <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/copyright-and-media-law\/\">Urheberrechte<\/a> habe die Beklagte verletzt, indem sie bei der Gestaltung ihrer Spiele von den in besonderem Ausma\u00df eigent\u00fcmlichen und deshalb einen vergleichsweise gro\u00dfen Schutz genie\u00dfenden Spielen der Kl\u00e4gerin keinen hinreichenden Abstand eingehalten habe, sondern die eigent\u00fcmlichen Gestaltungselemente dem Spiel der Kl\u00e4gerin entlehnt habe.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Entscheidung des BGH in Sachen \u201eLernspiele\u201c und der darauffolgenden Entscheidung des OLG K\u00f6ln hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen Spielideen und Konzepte urheberrechtlich gesch\u00fctzt sein k\u00f6nnen, eine wichtige Konkretisierung erhalten. Insbesondere ist nunmehr klargestellt, dass auch die Spielidee selbst am urheberrechtlichen Schutz teilnimmt, wenn sie hinreichend konkret und eigent\u00fcmlich ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr den bisher in der deutschen Rechtsprechung restriktiv gehandhabten Schutz von Formaten f\u00fcr TV-Sendungen, Shows und Serien, Konzepten f\u00fcr Transmedia- und Crossmedia-Projekten und Computerspielen sind hierin wichtige Erkenntnisse zum Zweck Gestaltungsberatung mit dem Ziel einer m\u00f6glichst weitreichenden Schutzf\u00e4higkeit im Zusammenspiel von abstrakter Idee und konkreter Ausformung zu gewinnen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Spielideen und Konzepte k\u00f6nnen, zwar nicht als solche oder in ihrer abstrakten Methode, aber sofern sie in einem bestimmten Werk ihre konkrete Ausformung erfahren, einem Urheberrechtsschutz zug\u00e4nglich sein. 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