{"id":7787,"date":"2014-09-03T11:45:40","date_gmt":"2014-09-03T09:45:40","guid":{"rendered":"\/?p=7787"},"modified":"2025-10-10T14:10:53","modified_gmt":"2025-10-10T12:10:53","slug":"gerichtsstandsvereinbarung-in-unterlassungserklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/gerichtsstandsvereinbarung-in-unterlassungserklaerung\/","title":{"rendered":"Gerichtsstandsvereinbarung in Unterlassungserkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bestehen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserkl\u00e4rung, wenn ein im Ausland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssiger Verletzer die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes f\u00fcr die Geltendmachung der Vertragsstrafe verweigert? Hier\u00fcber hatte das Kammergericht Berlin k\u00fcrzlich zu entscheiden.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Ein Wettbewerbsverband hatte den in den Niederlanden gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Verletzer auf Unterlassung von Werbe\u00e4u\u00dferungen f\u00fcr ein Nahrungserg\u00e4nzungsmittel in Anspruch genommen. Die erste auf die <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/abmahnung\/\">competition law claim<\/a> des Wettbewerbsverbands vom Verletzer abgegebene vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung bezog sich jedoch nicht \u2013 wie vom Wettbewerbsverband gefordert \u2013 auf den deutschen Markt, sondern beschr\u00e4nkte sich auf den holl\u00e4ndischen Markt.<\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Sun at AVANTCORE\" width=\"374\" height=\"162\" \/>In der Folge gab der Verletzer eine weitere vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, die inhaltlich identisch mit der ersten Unterlassungserkl\u00e4rung war, jedoch nicht die Beschr\u00e4nkung auf den holl\u00e4ndischen Markt enthielt. Der vom Wettbewerbsverband in der vorformulierten Unterlassungserkl\u00e4rung vorgeschlagenen Gerichtstandsvereinbarung (Berlin) stimmte der Verletzer jedoch erneut nicht zu.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Wettbewerbsverbands habe daher weder die erste noch die zweite Unterlassungserkl\u00e4rung die Wiederholungsgefahr beseitigt. Erstere sei nicht geeignet gewesen, weil sie auf den holl\u00e4ndischen Markt beschr\u00e4nkt war, die Rechtsverletzung aber in Deutschland erfolgte. Letztere sei unzureichend, weil entgegen dem mit der Abmahnung vorformulierten Text keine (internationale) Gerichtsstandsvereinbarung f\u00fcr die Geltendmachung der Vertragstrafe akzeptiert worden sei. Ihm werde es durch die Verweigerung der Gerichtsstandsvereinbarung erschwert, die Vertragsstrafe durchzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>Das KG Berlin hat mit <a title=\"KG Berlin Urteil vom 27.04.2014\" href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/689183.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 25.04.2014 \u2013 Az. 5 U 178\/11<\/a> entschieden, dass erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserkl\u00e4rung bestehen k\u00f6nnen, wenn der in den Niederlanden gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Verletzer die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in Deutschland f\u00fcr die Geltendmachung der Vertragsstrafe verweigert.<\/p>\n<p>Entgegen der Annahme des Landgerichts war das KG der Ansicht, dass vorliegend die Wiederholungsgefahr f\u00fcr die irref\u00fchrende Werbung auch durch die zweite Unterlassungserkl\u00e4rung nicht beseitigt worden sei. Denn im Hinblick auf die darin vom Verletzer vorgenommene Streichung der vom Wettbewerbsverband geforderten Gerichtsstandsvereinbarung f\u00fcr die Geltendmachung der Vertragsstrafe in Berlin, best\u00fcnden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 vor allem angesichts dessen, dass der Verletzer seinen Sitz in den Niederlanden hat.<br \/>\nZur Ernstlichkeit des Unterwerfungswillens geh\u00f6re die Bereitschaft des Schuldners, sch\u00fctzenswerte Interessen des Gl\u00e4ubigers zu wahren. Wenn der Schuldner im eigenen Interesse daher erreichen wolle, dass der Gl\u00e4ubiger von der prozessualen Durchsetzung seines Anspruchs Abstand nimmt, m\u00fcsse er bereit sein, diesem eine rechtliche Ausgestaltung einzur\u00e4umen, die im Verletzungsfall der eines Titelgl\u00e4ubigers nicht allzu sehr nachsteht. Fehle diese Bereitschaft, so best\u00fcnden grunds\u00e4tzlich berechtigte Zweifel an der Ernstlichkeit der abgegebenen Erkl\u00e4rung bzw. des Unterwerfungswillens.<\/p>\n<p>Sollte sich \u2013 so das KG weiter \u2013 der Gerichtsstand f\u00fcr die Vertragsstrafenforderung tats\u00e4chlich nicht nach dem Sitz des Verletzers in den Niederlanden richten, sondern w\u00e4re der Gerichtsstand am Sitz des Wettbewerbsverbands gegeben, dann k\u00e4me der Gerichtsstandsklausel ohnehin nur eine deklaratorische Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Erst recht habe der Wettbewerbsverband ein dringendes und schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Gerichtsstandsvereinbarung, wenn ohne eine solche Vereinbarung die Vertragsstrafenforderung vor dem Gericht am Sitz des Verletzers in den Niederlanden eingeklagt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Denn f\u00fcr den Wettbewerbsverband w\u00fcrde dies eine ganz erhebliche Mehrbelastung bedeuten \u2013 wie z.B. die F\u00fchrung eines Rechtsstreit vor einem ausl\u00e4ndischen Gericht mit einer ihm nicht vertrauten Verfahrensordnung und in einer ihm fremden Sprache, die Auswahl und Beauftragung eines ihm nicht vertrauten ausl\u00e4ndischen Rechtsanwalt, die umf\u00e4ngliche \u00dcbersetzungsarbeit der in deutscher Sprache abgefassten Unterlassungserkl\u00e4rung usw.. Ein vor dem ausl\u00e4ndischen Gericht zu f\u00fchrender Rechtsstreit w\u00fcrde auch materiell zus\u00e4tzliche erhebliche rechtliche Risiken f\u00fcr den Kl\u00e4ger bergen.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Vertragsstrafenforderung deutsches Recht zu Grunde zu legen sei, weil der Unterwerfungsvertrag nach der Gesamtheit der Umst\u00e4nde mit Deutschland die engste Verbindung aufweist, verblieben \u2013 so das KG \u2013 nicht geringe rechtliche Unsicherheiten dahin, inwieweit das niederl\u00e4ndische Gericht das deutsche Recht und die deutsche Gerichtspraxis erfassen und zur Anwendung bringen kann. Dass der Ausgang eines solchen Prozesses vor einem ausl\u00e4ndischen Gericht ungleich schwieriger einzusch\u00e4tzen und zu f\u00fchren ist, liege auf der Hand. Ferner best\u00fcnde das Risiko, dass der Wettbewerbsverband in einem Umfang mit Verfahrenskosten in den Niederlanden belastet werden k\u00f6nnte, die die angemessene H\u00f6he der Vertragsstrafe sogar \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Damit st\u00fcnde der Wettbewerbsverband durch die Unterwerfungserkl\u00e4rung bei einem in den Niederlanden zu f\u00fchrenden Rechtsstreit (um die Vertragsstrafenforderung) ganz erheblich schlechter, als wenn er in Deutschland an seinem Sitz als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegen den Verletzer einen gerichtlichen Unterlassungstitel erstrittenen h\u00e4tte und im neuerlichen Verletzungsfall gerade vor diesem Gericht das Ordnungsmittelverfahren f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Ein eigenes sachgerechtes Interesse des Verletzers, sich der Gerichtsstandsvereinbarung zu widersetzen, best\u00fcnde im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr liege die Annahme auf der Hand, er spekuliere darauf, dass der Wettbewerbsverband im Hinblick auf die erheblichen Erschwernisse letztlich auf die Geltendmachung einer Vertragsstrafenforderung verzichten werde. Will er deshalb gerade die wesentlichste Funktion der Unterlassungsverpflichtung unterlaufen, n\u00e4mlich das damit dem Gl\u00e4ubiger an die Hand gegebene Druckmittel, so k\u00f6nne eine solche Unterwerfungserkl\u00e4rung nicht als ernsthaft gewertet werden, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr sicher auszur\u00e4umen.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des KG f\u00fchrt die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung fort, wonach an den Fortfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserkl\u00e4rung strenge Anforderungen gestellt werden. Bestehen am Inhalt der Unterwerfungserkl\u00e4rung auch nur geringe Zweifel, dann reicht sie grunds\u00e4tzlich nicht aus, die Besorgnis eines k\u00fcnftigen <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/competition\/\">Wettbewerbsversto\u00dfes<\/a> auszur\u00e4umen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bestehen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserkl\u00e4rung, wenn ein im Ausland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssiger Verletzer die Vereinbarung eines deutschen Gerichtsstandes f\u00fcr die Geltendmachung der Vertragsstrafe verweigert? 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