{"id":7636,"date":"2014-08-12T13:01:59","date_gmt":"2014-08-12T11:01:59","guid":{"rendered":"\/?p=7636"},"modified":"2025-10-10T14:18:14","modified_gmt":"2025-10-10T12:18:14","slug":"drohen-gefahren-fuer-crowdfunding-und-crowdsourcing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/drohen-gefahren-fuer-crowdfunding-und-crowdsourcing\/","title":{"rendered":"Drohen Gefahren f\u00fcr Crowdfunding und Crowdsourcing?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Bundesregierung hat am 28.07.2014 einen neuen Gesetzesentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz bekannt gemacht. Darin sind insbesondere Vorgaben zur Prospektpflicht und zur Anlegerinformation und Rechnungslegung vorgesehen. Zwar sind im Gesetzesentwurf Ausnahmen vom Anwendungsbereich vorgesehen, die laut der Begr\u00fcndung des Entwurfs unter anderem Crowdfunding und Crowdsourcing Finanzierungen privilegieren sollen. Dennoch kam unmittelbar nach der Ver\u00f6ffentlichung Kritik aus Crowdfunding- und Crowdsourcing-Kreisen auf.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Ausnahmen im Gesetzesentwurf wurden zwar insoweit begr\u00fc\u00dft, als Anlageformen nicht der Prospektpflicht nach dem (vom Gesetzesentwurf zu \u00e4ndernden) Verm\u00f6gensanlagegesetz unterliegen sollen, die je Anbieter einen zu sourcenden Gesamtbetrag von nicht mehr als 1 Million Euro aufweisen und bei denen der einzelne Anleger nur Anteile von nicht mehr als 10.000 Euro erwerben kann.<\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Sun at AVANTCORE\" width=\"467\" height=\"202\" \/>Die Kritik richtet sich allerdings unter anderem dagegen, dass Crowdfunding-Modelle, die in der Regel gar kein Investment des Teilnehmers vorsehen, sondern eine Produktbezugsm\u00f6glichkeit oder andere Pr\u00e4mie synonym zu Crowdsourcing-Anlageformen genannt w\u00fcrden. Zudem seien die vorgesehenen Ausnahmen nicht ausreichend, da trotz der Ausnahme von der Prospektpflicht bei jedem Erwerb von Anteilen mit einem Wert \u00fcber 250,00 Euro gefordert werde, dass der einzelne Anleger ein Verm\u00f6gensanlagen-Informationsblatt zugesendet bekomme, dass dieser dann unterschrieben zur\u00fcckschicken m\u00fcsse. Hierin wird ein R\u00fcckfall ins Postzeitalter gesehen.<\/p>\n<p>Hierbei wird allerdings \u00fcbersehen, dass das klassische Crowdfunding, bei dem gar kein Investment erfolgt, sondern nur ein Produktbezug oder eine Pr\u00e4mie versprochen wird, bereits nach der Definition von &#8220;Verm\u00f6gensanlagen&#8221; nach dem Entwurf nicht vom Gesetz erfasst wird und daher weder einer Prospekt- noch Informationspflicht unterliegt.<\/p>\n<p>Soweit Verm\u00f6gensanlagen Gegenstand von Crowdsourcing sind, stellt sich aber in der Tat die Frage, ob es zur Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des Entwurfs erforderlich ist, das Hinweisblatt auszudrucken und mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Hier weist die Begr\u00fcndung zum Gesetzesentwurf darauf hin, dass f\u00fcr die Form der Unterschrift des Informationsblatts die allgemeinen Regeln des BGB gelten.<\/p>\n<p>Eine Unterschrift wird in diesem allerdings ausdr\u00fccklich nur bei der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform genannt, so dass in der Tat der Schluss naheliegt, dass es sich hier wie dort um eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift handeln muss.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich ist der Begriff der &#8220;Schriftform&#8221; im Entwurf allerdings nicht erw\u00e4hnt. Daher stellt sich die Frage, ob hiernach nicht auch eine &#8220;Unterschrift&#8221; entsprechend der gesetzlich geregelten Textform gen\u00fcgt. Diese fordert keine Unterschrift im eigentlichen Sinn, sondern nur, dass die Erkl\u00e4rung in irgendeiner Form verk\u00f6rpert ist (z.B. in einer Email), dass die Person des Erkl\u00e4renden genannt ist und dass der Abschluss der Erkl\u00e4rung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Bereits im Fall der nicht gesetzlich, sondern nur durch Vertrag von den Parteien vorgeschriebenen Schriftform wird eine Erkl\u00e4rung (mit &#8220;Unterschrift&#8221;) entsprechend der Textform von der Rechtsprechung f\u00fcr ausreichend gehalten.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass diese Form ausreichend sein k\u00f6nnte, spricht auch die bereits geltende Fassung des Verm\u00f6gensanlagegesetzes, nach der das Verm\u00f6gensanlagen-Informationsblatt im Regelfall nur in Textform zu \u00fcbermitteln ist. Es w\u00e4re daher folgerichtig, und im Interesse des elektronischen Rechtsverkehrs, wenn kein Ausdrucken und eigenh\u00e4ndiges Unterschreiben des Informationsblatts gefordert w\u00e4re, sondern nur eine Erkl\u00e4rung in Textform, z.B. per Einsetzen des vollen Namens auf einem PDF-Formular, dass dann per Email zur\u00fcckgeschickt wird.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn nicht jegliche Kritik am Gesetzesentwurf berechtigt ist, w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, in der finalen Fassung zumindest klarzustellen, dass im Fall eines Crowdsourcing Angebots, das unter die genannte Ausnahme f\u00e4llt, bei dem aber Anteile im Wert von \u00fcber 250,00 Euro erworben werden, das vorgeschriebene Informationsblatt nicht gem\u00e4\u00df der gesetzlichen Schriftform unterzeichnet werden muss, sondern dass eine Erkl\u00e4rung in Textform ausreicht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundesregierung hat am 28.07.2014 einen neuen Gesetzesentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz bekannt gemacht. 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