{"id":7308,"date":"2014-07-04T11:05:47","date_gmt":"2014-07-04T09:05:47","guid":{"rendered":"\/?p=7308"},"modified":"2025-10-10T14:37:05","modified_gmt":"2025-10-10T12:37:05","slug":"eigenartige-schuhe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/eigenartige-schuhe\/","title":{"rendered":"Eigenartige Schuhe"},"content":{"rendered":"<p><b>Kann f\u00fcr Schuhe ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz bestehen? Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte dar\u00fcber zu entscheiden, ob ein Damenpumps mit Plateausohle und einer \u201estupsnasenf\u00f6rmigen\u201c Schuhspitze \u00fcber wettbewerbliche Eigenart verf\u00fcgt und unter welchen Voraussetzungen die Nachahmung eines solchen Schuhs eine unlautere vermeidbare Herkunftst\u00e4uschung begr\u00fcndet.<!--more--><\/b><\/p>\n<p>Ein namhafter Schuhfabrikant vertreibt seit 2009 Plateau-Pumps in unterschiedlichen Au\u00dfenfarben. Als ein Konkurrent im Hebst 2011 mehrere Damen-Pumps mit sehr \u00e4hnlichen Merkmalen auf den Markt bringt, sieht der Schuhfabrikant durch die neue Produktserie des Konkurrenten seine wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzrechte an seinen Schuhen verletzt und verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"411\" height=\"275\" \/><\/a>Der Schuhfabrikant zog u.a. insbesondere das pinkfarbene Innenfutter der Pumps, den ca. 11 cm hohe Stiletto-Absatz sowie das Vorhandensein einer sehr auff\u00e4lligen Schuhspitze, die an eine \u201eStupsnase\u201c erinnern lasse, als Eigenschaften der Pumps heran, die seiner Ansicht nach seinen eigenen Schuh-Modellen wettbewerbsrechtliche Eigenart vermitteln.<\/p>\n<p>Hingegen wandte der Konkurrent ein, die Produkte des anderen w\u00fcrden lediglich den bestehenden Formenschatz wiedergeben, weswegen sie sich nicht als Herkunftsnachweis durchgesetzt h\u00e4tten. Ferner w\u00fcrden seine Produkte gestalterische Unterschiede zu denen des Kl\u00e4gers aufweisen und seien mit Ausstattungsdetails wie Strass-Steinen oder einer Blumennachbildung versehen, die seine Produkte deutlich von denen des Kl\u00e4gers unterschieden.<\/p>\n<p><b>Decision of the court<\/b><\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt am Main hat mit <a title=\"OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 03.04.2014\" href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/689304.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 03.04.2014 \u2013 Az. 6 U 276\/12 <\/a>entschieden, dass ein Schuh \u00fcber die f\u00fcr einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart verf\u00fcgt, wenn er sich auf Grund seiner Gestaltungsmerkmale aus der Masse vergleichbarer Produkte heraushebt. Im Streitfall wurde dies f\u00fcr den Damenpumps mit Plateausohle und &#8220;stupsnasenf\u00f6rmiger&#8221; Schuhspitze bejaht.<\/p>\n<p>Auch dann, wenn man einen strengeren Ma\u00dfstabs an die wettbewerbliche Eigenart des Damen-Pumps anlege, weil es sich um einen Modeartikel handelt und wenn man deshalb eine besonders originelle Gestaltung fordert, k\u00f6nne dem Schuh des Kl\u00e4gers wettbewerbliche Eigenart zuerkannt werden, weil er Gestaltungsmerkmale aufweist, die ihn in seinem Gesamteindruck aus der Masse vergleichbarer Produkte herausheben und den R\u00fcckschluss auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zulassen. Insbesondere die oben erw\u00e4hnten, vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten besonderen Merkmale des Schuhs, geben ihm \u2013 so das Gericht \u2013 einen herkunftshinweisenden Gesamteindruck.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Gerichts handelte es sich bei den angegriffenen Modellen um Nachahmungen des Original-Pumps, da diese Modelle s\u00e4mtliche herkunftsweisenden Merkmale des kl\u00e4gerischen Produkts \u00fcbernommen und lediglich unerhebliche Details hinzugef\u00fcgt hatten, ohne den Gesamteindruck zu ver\u00e4ndern. So w\u00fcrden u.a. die aufgesetzten Strass-Steine bzw. die aufgesetzten Blumen lediglich als Verzierungen des Grundmodells verstanden werden.<\/p>\n<p>Die Nachahmung eines solchen Schuhs begr\u00fcndet nach Ansicht des Gerichts den Vorwurf einer unlauteren vermeidbaren Herkunftst\u00e4uschung, wenn die f\u00fcr die wettbewerbliche Eigenart ma\u00dfgeblichen Merkmale fast identisch \u00fcbernommen werden und weitere Begleitumst\u00e4nde den Schluss zulassen, dass der Hersteller des angegriffenen Modells sich bewusst dem Originalerzeugnis angen\u00e4hert hat.<\/p>\n<p>Die Revision zum BGH hat das OLG Frankfurt a.M. nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>Conclusion<\/b><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz f\u00fcr bestimmte Schuhmodelle mit besonderen Merkmalen, die den angesprochenen Verkehr auf ihre betriebliche Herkunft hinweisen, bestehen.\u00a0Werden Schuhe nahezu identisch nachgeahmt, sind an die weiteren wettbewerblichen Umst\u00e4nde nur geringere Anforderungen zu stellen. Bereits durch die \u00dcbernahme aller wesentlichen Gestaltungsmerkmale eines Schuhs wird die Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung gesetzt, der nur durch geeignete und zumutbare Ma\u00dfnahmen entgegengetreten werden kann.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann f\u00fcr Schuhe ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz bestehen? 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