{"id":7229,"date":"2014-06-24T11:43:17","date_gmt":"2014-06-24T09:43:17","guid":{"rendered":"\/?p=7229"},"modified":"2025-10-10T14:40:47","modified_gmt":"2025-10-10T12:40:47","slug":"sportverband-und-sportlermanager-als-konkurrenten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/sportverband-und-sportlermanager-als-konkurrenten\/","title":{"rendered":"Sportverband und Sportlermanager als Konkurrenten?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sportverb\u00e4nde sind aufgrund des herrschenden Ein-Platz-Prinzips pr\u00e4destiniert f\u00fcr willk\u00fcrliche Verhaltensweisen. Solche finden sich regelm\u00e4\u00dfig auch in Athletenvereinbarungen und bringen u.U. erhebliche rechtliche und tats\u00e4chliche Behinderungen des Athleten und seiner Berater mit sich, insbesondere solcher Berater, die von der Vermarktung des Sportlers und dessen Pers\u00f6nlichkeit leben. Es stellt sich dabei regelm\u00e4\u00dfig die Frage, wie ein Gleichgewicht zwischen dem Sportler und seiner Berater einerseits und dem Verband andererseits hergestellt werden kann, ohne den Athleten disziplinarischen Ma\u00dfnahmen seines Verbands auszusetzen, an dessen Tropf er letztlich h\u00e4ngt.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\" IM_photo \/ Shutterstock.com\" width=\"350\" height=\"274\" \/><\/a>Eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung aller denkbaren und in der Praxis praktizierten Beschr\u00e4nkungen ist hier nicht m\u00f6glich und auch nicht gewollt. Als Beispiele sollen die pauschale \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher Vermarktungs- und Pers\u00f6nlichkeitsrechte an den Verband, die Verpflichtung des Athleten, Sponsorenvertr\u00e4ge nicht selbst, sondern ausschlie\u00dflich unter Einbeziehung des Verbands abzuschlie\u00dfen oder die monet\u00e4re\u00a0 Beteiligung des Verbands an allen Vermarktungsaktivit\u00e4ten des Ahtleten dienen.<\/p>\n<p><strong>Das Ein-Platz-Prinzip im Verbandswesen<\/strong><\/p>\n<p>Den Verb\u00e4nden gelingt die Vereinbarung solcher Bedingungen mit ihren Kaderathleten vor allem aufgrund einer Besonderheit im Verbandswesen: dem Ein-Platz-Prinzip. Hiernach darf es ausgehend vom internationalen Dachverband pro regionaler Einheit nur einen Regionalverband geben. Dies hat zur Folge, dass jeder Sportler, der seinen Sport professionell aus\u00fcben will, gezwungen ist, sich (s)einem\u00a0 Regionalverband anzuschlie\u00dfen und dessen Bedingungen zu akzeptieren. Diese finden sich in der Athleten- oder Lizenvereinbarung bzw. dem \u00fcber diese einbezogenen Regelement des Verbands wieder. Wer z.B. in \u00d6sterreich im alpinen Skisport international um Medaillen k\u00e4mpfen will, muss \u00fcber eine Lizenz des \u00d6SV verf\u00fcgen, die wiederum eine entsprechende vorgegebene Lizenz- oder Athletenvereinbarung voraussetzt. Ohne diese gibt es f\u00fcr den Athleten keinen Weltcup-Startplatz und ohne diesen keinen Ruhm, keine Ehre und keine Einnahmen.<\/p>\n<p>Das faktische Verbandsmonopol f\u00fchrt in manchen F\u00e4llen zu weitgehender Willk\u00fcr abseits des geltenden Rechts bei der Gestaltung von Athletenvereinbarungen. Mit Gegenwehr ist aus Verbandssicht kaum zu rechnen, weil der kritische Athlet stets bef\u00fcrchten muss, mit einem faktischen Berufsverbot oder anderen disziplinarischen Ma\u00dfnahmen belegt zu werden. Sofern sich der Verband nicht auf eine individuell ausgehandelte Vereinbarung einl\u00e4sst, hat der Athlet damit letztlich keine andere Wahl, als die Lizenzvereinbarung so zu unterschreiben, wie sie ist und sich daran zu halten &#8211; und sei diese noch so fragw\u00fcrdig. F\u00fcr den Sportler ist dies nicht selten ein freiheitsrechtliches und\/oder wirtschaftliches Dilemma, wenn er dadurch \u00fcberm\u00e4\u00dfig in der angemessenen Vermarktung seiner Person beeintr\u00e4chtigt wird und \u00fcberlebenswichtige Einnahmequellen verliert.<\/p>\n<p><strong>Drittwirkung von Athletenvereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>Was dabei verbandsseitig meist nicht bedacht wird, ist, dass unwirksame Athletenvereinbarungen nicht nur das Verh\u00e4ltnis zwischen Athlet und Verband betreffen, sondern auch Auswirkungen auf die (gesch\u00e4ftliche) T\u00e4tigkeit Dritter haben k\u00f6nnen. Es geht in dieser Situation nicht mehr um die Frage der Wirksamkeit einzelner Vertr\u00e4ge, sondern um die Verwendbarkeit der Bestimmungen als solchen. Es muss n\u00e4mlich nicht der Athlet selbst sein, der sich gegen seine Vereinbarung zur Wehr setzt. Genauso gut bzw. besser k\u00f6nnte dies z.B. (s)ein Sportmanager, Spielervermittler, Agent oder sonstiger Berater tun &#8211; und zwar mit allgemeinverbindlichen\u00a0 und damit u.U. verheerenden Auswirkungen f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsmodell des Verbands.<\/p>\n<p>Als Grundlage f\u00fcr ein Vorgehen von Dritten gegen rechtswidrige Bedingungen in Athletenvereinbarungen kommen zuvorderst wettbewerbsrechtliche Verhaltensnormen in Betracht. Voraussetzung hierf\u00fcr ist zum einen ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen dem Verband und dem Dritten und zum anderen das Vorliegen von (negativen) wettbewerblichen Auswirkungen der Vereinbarung auf diese\u00a0 Dritten.<\/p>\n<p class=\"wp-image-4078\"><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Thema (19)\" width=\"378\" height=\"275\" \/><\/a>Das erforderliche Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen Verband und Sportmanager ergibt sich aufgrund der Eigenheiten des Sportverbandswesens beinahe von selbst. Die Sportverb\u00e4nde finanzieren sich n\u00e4mlich zu einem Gutteil \u00fcber den &#8220;Ankauf&#8221; von Vermarktungsrechten und deren Weiterver\u00e4u\u00dferung an die Verbandssponsoren. Damit stehen die Sportverb\u00e4nde aber in direkter Konkurrenz zum externen Berater als Vermittler solcher Vermarktungsrechte, wenngleich auf unterschiedlichen Vertriebsstufen. Beide bem\u00fchen sich n\u00e4mlich letztlich um die Generierung von Einnahmen durch die Ver\u00e4u\u00dferung derselben Rechte.<\/p>\n<p>Auch die wettbewerbliche Relevanz bestimmter Bedingungen in Lizenzvereinbarungen l\u00e4sst sich oftmals bejahen. Soweit der Verband sich z.B. an allen Einnahmen des Sportlers beteiligen\u00a0 l\u00e4sst oder diesem gleich ganz oder teilweise die Freiheit nimmt, sich selbst angemessen zu vermarkten, kann man \u00fcber die Unwirksamkeit solcher Klauseln kaum streiten. Weiter gehen die damit verbundenen Nachteile f\u00fcr den Sportler \u00fcber die Unwirksamkeit hinaus regelm\u00e4\u00dfig mit einer Behinderung von Sportmanagern und -agenten einher, die ihre Leistungen dadurch zwangsl\u00e4ufig nicht mehr angemessen zur Geltung bringen bzw. am Markt anbieten k\u00f6nnen. Welcher Sportler schultert unter solchen Voraussetzungen noch die Provision f\u00fcr einen unabh\u00e4ngigen Berater oder was soll ein Vermittler von Vermarktungsrechten vermitteln, wenn sich der Verband diese Rechte im Wesentlichen bereits gesichert und damit vom Markt genommen hat?<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Im Ergebnis bestehen unter diesen Gesichtspunkten f\u00fcr Rechtevermarkter und -vermittler hervorragende M\u00f6glichkeiten, gegen rechtswidrige und beschr\u00e4nkende Vereinbarungen und Ma\u00dfnahmen von Sportverb\u00e4nden vorzugehen &#8211; und dies unabh\u00e4ngig vom einzelnen Sportler, der dabei aus der Schusslinie ist. Weiterer Vorteil ist, dass einem gerichtlichen Verbot zur Verwendung der beanstandeten Vertragsklausel faktisch eine allgemeinverbindliche Wirkung zukommt. Diese kann dann n\u00e4mlich \u00fcberhaupt nicht mehr verwendet werden.<\/p>\n<p>Die gegebenen M\u00f6glichkeiten k\u00f6nnen durchaus ein wirksamer Hebel\u00a0 zur Erzwingung von individuellen Vertragsverhandlungen sein. Umgekehrt ist den Sportverb\u00e4nden zu raten, sich individuellen Vereinbarungen nicht von vornherein zu verschlie\u00dfen oder jedenfalls das eigene Vertragswesen einer gr\u00fcndlichen Pr\u00fcfung auf wettbewerbs-, kartell- und pers\u00f6nlichlichkeitsrechtliche Fallstricke zu \u00fcberpr\u00fcfen, die sich u.U. als Bumerang erweisen k\u00f6nnen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sportverb\u00e4nde sind aufgrund des herrschenden Ein-Platz-Prinzips pr\u00e4destiniert f\u00fcr willk\u00fcrliche Verhaltensweisen. 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