{"id":7138,"date":"2014-06-06T19:25:31","date_gmt":"2014-06-06T17:25:31","guid":{"rendered":"\/?p=7138"},"modified":"2025-10-10T14:49:47","modified_gmt":"2025-10-10T12:49:47","slug":"keine-rueckzahlung-von-dpma-pruefungsgebuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/keine-rueckzahlung-von-dpma-pruefungsgebuehren\/","title":{"rendered":"Keine R\u00fcckzahlung von DPMA-Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren"},"content":{"rendered":"<p><b>Hat der Anmelder eines Patents einen Pr\u00fcfungsantrag gestellt und die Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr gezahlt, hat er keinen Anspruch auf R\u00fcckzahlung dieser Geb\u00fchr, wenn er die Patentanmeldung sp\u00e4ter zur\u00fccknimmt oder diese als zur\u00fcckgenommen gilt. Dies gilt auch dann, wenn das Patentamt mit der Pr\u00fcfung der Anmeldung noch gar nicht begonnen hat.<!--more--><\/b><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"389\" height=\"275\" \/><\/a>Ein Patentanmelder meldete am 05.05.2008 beim DPMA ein Patent f\u00fcr eine &#8220;Kompakt-Heizzentrale&#8221; an und stellte zugleich Pr\u00fcfungsantrag. Mit der Anmeldung erm\u00e4chtigte er das DPMA durch Lastschrift die f\u00fcr die Anmeldegeb\u00fchr (EUR 60) und die Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr (EUR 350) zu zahlenden Betr\u00e4ge einzuziehen, was am 23.5.2008 auch erfolgte.<\/p>\n<p class=\"size-medium wp-image-2600\">F\u00fcr eine am 13.05.2008 eingereichte weitere Patentanmeldung nahm der Patentanmelder mit Wirkung vom 23.05.2008 die Priorit\u00e4t der Anmeldung vom 05.05.2008 in Anspruch. Mit einem ebenfalls am 23.05.2008 beim DPMA eingegangenen Schreiben erkl\u00e4rte der Patentanmelder die R\u00fccknahme der Anmeldung vom 05.05.2008 und beantragte R\u00fcckzahlung der Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>Das DPMA hatten den Antrag auf R\u00fcckzahlung der Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><b>Decision of the court<\/b><\/p>\n<p>Nachdem bereits das BPatG die Beschwerde des Patentanmelders zur\u00fcckgewiesen hatte, blieb auch die Rechtsbeschwerde des Patentanmelders erfolglos und wurde vom BGH mit <a title=\"BGH Beschluss vom 06.05.2014\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=67834&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom 06.05.2014 \u2013 Az. X ZB 11\/13<\/a> zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Patentamt pr\u00fcft auf Antrag, ob die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgt, insbes. ob der Gegenstand der Anmeldung patentf\u00e4hig ist. F\u00fcr einen solchen Pr\u00fcfungsantrag ist eine Geb\u00fchr von EUR 350 zu entrichten, die mit dem Antrag f\u00e4llig wird und binnen drei Monaten ab F\u00e4lligkeit zu zahlen ist. Vorliegend hatte der Patentanmelder am 05.05.2008 die Patentanmeldung eingereicht, Pr\u00fcfungsantrag gestellt und auch die Anmelde- und die Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr gezahlt, da aufgrund der Erteilung einer Einzugserm\u00e4chtigung der Tag des Eingangs der Einzugserm\u00e4chtigung beim DPMA als Zahltag gilt.<\/p>\n<p>Die mit Wirkung vom 23.05.2008 erfolgte Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t f\u00fcr die am 13.05.2008 eingereichte weitere Anmeldung hatte \u2013 so die zutreffende Feststellung des BGH \u2013 zur Folge, dass die fr\u00fchere Anmeldung als zur\u00fcckgenommen galt. \u00dcberdies hatte der Patentanmelder die Anmeldung am 23.05.2008 ausdr\u00fccklich zur\u00fcckgenommen. Damit konnte eine Pr\u00fcfung der Anmeldung nicht mehr erfolgen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des BGH ergibt sich daraus jedoch kein Anspruch auf R\u00fcckzahlung der Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>Insbesondere ergibt sich in der vorliegenden Fallkonstellation ein Erstattungsanspruch nicht aus \u00a7\u00a010 Abs. 2 PatKostG, wonach f\u00fcr den Fall, dass eine Patentanmeldung als zur\u00fcckgenommen gilt, die Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr f\u00fcr einen zuvor gestellten Pr\u00fcfungsantrag mit Wirkung ex nunc entf\u00e4llt, sofern die Geb\u00fchr bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet und die Pr\u00fcfung der Anmeldung noch nicht aufgenommen worden ist.<\/p>\n<p>\u00a7 10 Abs. 2 PatKostG erfasst demgegen\u00fcber nicht die Konstellation, so der BGH weiter, dass die Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr mit oder nach Eintritt der F\u00e4lligkeit bereits gezahlt worden ist und die Patentanmeldung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zur\u00fcckgenommen wird oder als zur\u00fcckgenommen gilt. F\u00fcr diesen Fall sieht das Gesetz eine Erstattung der Geb\u00fchr auch dann nicht vor, wenn die Pr\u00fcfung der Patentanmeldung noch nicht aufgenommen worden ist.<\/p>\n<p>Eine Auslegung von \u00a7 10 PatKostG dahin, dass auch eine bereits entrichtete Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr zu erstatten ist, wenn die Patentanmeldung zur\u00fcckgenommen wird oder als zur\u00fcckgenommen gilt, ist \u2013 so der BGH \u2013 nicht verfassungsrechtlich geboten.<\/p>\n<p>Ob der Patentanmelder, der einen Pr\u00fcfungsantrag gestellt hat, mit der Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr belastet wird, wenn die Anmeldung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt als zur\u00fcckgenommen gilt, h\u00e4ngt also einzig und allein davon ab, ob er zu diesem Zeitpunkt die Geb\u00fchr bereits gezahlt hat oder nicht.<\/p>\n<p><b>Conclusion<\/b><\/p>\n<p>Eine bereits gezahlte Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr darf das DPMA im Falle der R\u00fccknahme der Patentanmeldung behalten, auch wenn von ihm keine Pr\u00fcfung der Patentanmeldung vorgenommen wurde und eine solche auch nicht mehr vorgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass der Anmelder eines Patents aber weder den Pr\u00fcfungsantrag zeitgleich mit der Einreichung der Patentanmeldung stellen muss noch gezwungen ist, die Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr bereits mit der Stellung des Pr\u00fcfungsantrags zu begleichen, ist es grunds\u00e4tzlich ratsam, den Pr\u00fcfungsantrag erst dann zu stellen und die Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr erst dann zu zahlen, wenn abzusehen ist, dass eine Pr\u00fcfung der Anmeldung auch tats\u00e4chlich erforderlich wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hat der Anmelder eines Patents einen Pr\u00fcfungsantrag gestellt und die Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr gezahlt, hat er keinen Anspruch auf R\u00fcckzahlung dieser Geb\u00fchr, wenn er die Patentanmeldung sp\u00e4ter zur\u00fccknimmt oder diese als zur\u00fcckgenommen gilt. 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