{"id":7047,"date":"2014-06-04T01:24:15","date_gmt":"2014-06-03T23:24:15","guid":{"rendered":"\/?p=7047"},"modified":"2025-10-10T14:50:04","modified_gmt":"2025-10-10T12:50:04","slug":"je-planloser-die-gestaltung-desto-zulaessiger-die-werknutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/je-planloser-die-gestaltung-desto-zulaessiger-die-werknutzung\/","title":{"rendered":"Je planloser die Gestaltung desto zul\u00e4ssiger die Werknutzung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke als &#8220;Wesentliches Beiwerk&#8221; vervielf\u00e4ltigt, verbreitet und \u00f6ffentlich wiedergegeben werden d\u00fcrfen, ist insbesondere f\u00fcr die Produktion von Spielfilmen und Dokumentarfilmen von gro\u00dfer Bedeutung. Dennoch ist diese Frage auch 30 Jahre nach ihrer gesetzlichen Regelung noch im Wesentlichen ungekl\u00e4rt. Eine interessante Entscheidung kam nun aus dem Bereich der Werbung.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>War aufgrund der bisherigen Rechtsprechung bei der Annahme Wesentlichen Beiwerks starke Zur\u00fcckhaltung geboten, hat das OLG K\u00f6ln (<a title=\"OLG K\u00f6ln, Urteil vom 23.08.2013, Az. 6 U 17\/13\" href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/655389.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom\u00a0 23.08.2013, Az. 6 U 17\/13<\/a>) nun sogar eine Abbildung eines Kunstwerks in einem\u00a0 M\u00f6belprospekt f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, Urheber eines Gem\u00e4ldes \u201eohne Titel 2002\/08\u201c hatte der Beklagten, einer Herstellerin von B\u00fcrom\u00f6beln, das Gem\u00e4lde und mehrere andere Werke f\u00fcr deren Verkaufsr\u00e4ume zur Verf\u00fcgung gestellt. Nach R\u00fcckgabe des Gem\u00e4ldes an den Kl\u00e4ger stellte dieser verwundert fest, dass die Beklagte das Gem\u00e4lde, zudem ohne Urhebernennung,\u00a0 auf ihrer Internetseite \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht und in einem Printprospekt abgebildet hatte. Der Kl\u00e4ger hatte abgemahnt und Unterlassung und Auskunft \u00fcber Art, Ma\u00df und Dauer der Nutzung gefordert. Die Beklagte gab zwar eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab, verweigerte aber die Auskunft. Der Kl\u00e4ger reichte deshalb vor dem LG K\u00f6ln Klage auf Auskunft und anschlie\u00dfender Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr auf. Nachdem das LG K\u00f6ln eine Urheberrechtsverletzung verneinte, legte der Kl\u00e4ger Berufung ein.<\/p>\n<p><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>Auch das OLG K\u00f6ln sah keine Anspr\u00fcche gegen die Beklagte gegeben. Das Gem\u00e4lde sei auf den Abbildungen lediglich unwesentliches Beiwerk. Die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung und Vervielf\u00e4ltigung durch die Beklagte sei daher zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"475\" height=\"239\" \/><\/a>Von einem unwesentlichen Beiwerk sei dann auszugehen, wenn das Beiwerk keine inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweise und f\u00fcr diesen aufgrund seiner Zuf\u00e4lligkeit und Beliebigkeit ohne Bedeutung sei. Der eigentliche Gegenstand m\u00fcsse in einer Weise im Vordergrund stehen in der das Beiwerk letztlich auch ausgetauscht werden k\u00f6nne ohne dass diese bemerkt werde. Was unter dem \u201eeigentlichen Gegenstand&#8221; zu verstehen ist, sei dem Gesamtzusammenhang zu entnehmen. Im vorliegenden Fall sei dies die Internetseite bzw. das Printprospekt der Beklagten.<\/p>\n<p>Zweck des Kataloges sei mithin die F\u00f6rderung des Absatzes der von der Beklagten hergestellten B\u00fcrom\u00f6bel. Diese st\u00fcnden auch erkennbar im Vordergrund. Bei den abgebildeten Gegenst\u00e4nden handle es sich um reine Staffage, die ohne weiteres austauschbar sei. Auch auf der Internetseite trete das Gem\u00e4lde nicht erkennbar hervor. Das Gem\u00e4lde werde vielmehr so klein und vergr\u00f6bert dargestellt, das Details des Gem\u00e4ldes nicht mehr erkennbar seien. Aufgrund dessen sei das Gem\u00e4lde als unwesentliches Beiwerk anzusehen.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des Oberlandesgerichts K\u00f6ln \u00fcberzeugt nicht. Auch wenn die Gestaltung im Einzelfall dies manchmal (unfreiwillig) nahelegt, kommen Hintergr\u00fcnde von Katalogfotos in der Regel nicht &#8220;zuf\u00e4llig&#8221; zustande, sondern werden bewusst ausgew\u00e4hlt. Dies wei\u00df auch der durchschnittliche Betrachter, ein anderer Eindruck kann daher nicht entstehen. Allein eine lieblose und deshalb beliebig wirkende Gestaltung kann jedenfalls kein Freibrief f\u00fcr eine Nutzung von Kunst in Werbeprospekten sein. Nur soweit das Gericht sich zur Begr\u00fcndung auf die Verkleinerung und Vergr\u00f6berung st\u00fctzt, kann dies als Argument gelten. Sofern das Kunstwerk aber erkennbar bleibt, h\u00e4tte dies den bisherigen Voraussetzungen der Rechtsprechung f\u00fcr die Annahme eines Wesentlichen Beiwerks nicht gen\u00fcgt. Mit der Entscheidung des OLG K\u00f6ln sind diese Voraussetzungen nun wieder vollkommen offen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann urheberrechtlich gesch\u00fctzte Werke als &#8220;Wesentliches Beiwerk&#8221; vervielf\u00e4ltigt, verbreitet und \u00f6ffentlich wiedergegeben werden d\u00fcrfen, ist insbesondere f\u00fcr die Produktion von Spielfilmen und Dokumentarfilmen von gro\u00dfer Bedeutung. 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