{"id":6994,"date":"2014-06-03T10:17:16","date_gmt":"2014-06-03T08:17:16","guid":{"rendered":"\/?p=6994"},"modified":"2025-10-10T14:50:27","modified_gmt":"2025-10-10T12:50:27","slug":"sommer-sonne-bikini","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/sommer-sonne-bikini\/","title":{"rendered":"Sommer, Sonne, Bikini&#8230;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Durch die Ver\u00f6ffentlichung eines Lichtbildes, das einen Prominenten zeigt und zuf\u00e4llig auch eine mit Bikini bekleidete Frau, verletzt das Recht am eigenen Bild sowie das allgemeine Pers\u00f6nlichkeit und ist daher zu unterlassen. Ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung besteht dagegen nicht. So entschied k\u00fcrzlich ds Oberlandesgericht\u00a0 Karlsruhe. <\/strong><\/p>\n<p><!--more-->In der Printausgabe der BILD vom 10.05.2012 wurde in der Rubrik \u201eSport\u201c von einem Raub\u00fcberfall auf einen bekannten Profifu\u00dfballer berichtet. Unter der \u00dcberschrift <em>\u201eA. am Ballermann ausgeraubt\u201c<\/em> befand sich der nachfolgende Text:<\/p>\n<p><em> \u201eSonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir &#8230; Star A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann&#8230; Jetzt wurde er Opfer einer Straftat&#8230;\u201c<\/em><\/p>\n<p>Inhalt des Berichts war u. a. ein Foto- Ausschnitt, auf dem der Fu\u00dfballstar an einem \u00f6ffentlichen Strand vor einer Abfalltonne zu sehen war. Im Hintergrund war\u00a0 eine Frau zu erkennen, die auf einer Strandliege lag und mit einem lilafarbenen Bikini bekleidet war.<\/p>\n<p>Durch diesen Bericht sah die Betroffene ihre Rechte verletzt und ging gegen die Verleger der Bildzeitung gerichtlich vor. Im Rahmen ihrer Klage hat sie beantragt,\u00a0 eine erneute Ver\u00f6ffentlichung des Bildes zu unterlassen und ihr eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen. Das LG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte teilweise Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG Karlsruhe hat mit dem Urteil vom 14.05.2014 (AZ:6 U 55\/13 ) die\u00a0 Verlegerin verurteilt, die Ver\u00f6ffentlichung des Bildes zu unterlassen. Einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung hat das Gericht hingegen verneint und die Klage insoweit abgewiesen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"De Visu \/ Shutterstock.com\" width=\"275\" height=\"275\" \/><\/a>Durch die Ver\u00f6ffentlichung des Fotos habe die Verlegerin das Recht der Betroffenen am eigenen Bild verletzt und zugleich in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht eingegriffen. Die betroffene Frau sei auf dem Foto identifizierbar abgebildet. Ohne ihre Einwilligung habe sie nicht zur Schau gestellt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung und damit die Ausnahme vom Einwilligungserfordernis hat das Gericht verneint. Auch wenn man annehme, dass die Ver\u00f6ffentlichung einer Abbildung des Fu\u00dfballprofis im Kontext des Berichts zul\u00e4ssig sei, sei damit noch nichts dar\u00fcber gesagt, ob auch die Abbildung der hier Betroffenen rechtm\u00e4\u00dfig sei. Da sie in keinerlei Beziehung zu dem Fu\u00dfballspieler gestanden habe, lasse sich das \u00f6ffentliche Interesse hiermit nicht begr\u00fcnden. Die Aufnahme zeige die Abgebildeten am Strand, in ihrem Alltagsleben bei T\u00e4tigkeiten, die grunds\u00e4tzlich dem privaten Bereich zuzurechnen seien. Das Interesse der Leser an blo\u00dfer Unterhaltung habe gegen\u00fcber dem Schutz der Privatsph\u00e4re regelm\u00e4\u00dfig ein geringeres Gewicht. Das unterstellte Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit an der Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fu\u00dfballprofi gestern noch am Strand gewesen sei, dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe und jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Pers\u00f6nlichkeit der Betroffenen zur\u00fccktreten m\u00fcsse. Die Aufnahme zeige die Abgebildete im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelm\u00e4\u00dfig gesch\u00fctzten Kernbereich der Privatsph\u00e4re geh\u00f6re. Es sei der Verlegerin als Presseunternehmen ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, die Abgebildete durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Betroffene durch die Abbildung in Badebekleidung den Blicken des Publikums &#8211; hier eines Millionenpublikums &#8211; in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten Teile der Leserschaft die Ver\u00f6ffentlichung auch zum Anlass f\u00fcr Spekulationen dar\u00fcber nehmen, ob es sich bei der Kl\u00e4gerin um die in dem Artikel genannte \u201epikante Frauenbegleitung\u201c handele.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen \u00d6ffentlichkeit erschienen, verbreitet und \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden d\u00fcrften. Hier gehe es aber nur um Abbildungen, bei denen die \u00d6rtlichkeit den Gehalt des Bildes pr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Einen Anspruch auf \u00a0Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung hat das Gericht verneint. Ein solcher Anspruch werde nur dann gew\u00e4hrt, wenn \u00fcber die Pers\u00f6nlichkeit an ihrer Basis verf\u00fcgt werde. Ein solch schwerwiegender Eingriff liege hier nicht vor. Das Foto sei am Strand aufgenommen worden und die Betroffene situationsad\u00e4quat gekleidet. Die Abbildung sei weder als anst\u00f6\u00dfig noch als obsz\u00f6n zu beurteilen.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Abbilfdungen unbeteiligter Personen im Rahmen von Berichterstattungen\u00a0 stellt ohne deren entsprechende Einwilligung einen Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht dar und verletzt dar\u00fcber hinaus das Recht am eigenen Bild. Der Betroffene hat in solchen F\u00e4llen einen Unterlassungsanspruch. Ein Anspruch auf Geldentsch\u00e4digung hat das Gericht hier verneint,mit der Begr\u00fcndung,\u00a0 der Eingriff sei nicht schwerwiegend.\u00a0 Eine andere Bewertung ist nicht v\u00f6llig ausgeschlossen. Da das Gericht die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob sich nunmehr der BGH mit dieser Frage befassen wird.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch die Ver\u00f6ffentlichung eines Lichtbildes, das einen Prominenten zeigt und zuf\u00e4llig auch eine mit Bikini bekleidete Frau, verletzt das Recht am eigenen Bild sowie das allgemeine Pers\u00f6nlichkeit und ist daher zu unterlassen. Ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung besteht dagegen nicht. 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