{"id":6975,"date":"2014-05-27T13:02:46","date_gmt":"2014-05-27T11:02:46","guid":{"rendered":"\/?p=6975"},"modified":"2025-10-10T14:54:02","modified_gmt":"2025-10-10T12:54:02","slug":"kuendigung-von-unterlassungserklaerungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/kuendigung-von-unterlassungserklaerungen\/","title":{"rendered":"Termination of cease and desist declarations"},"content":{"rendered":"<p><strong>Aktuell steht die Umsetzung der Verbraucherrechterechtlinie zum 13.06.2014 an, die Online- und Offline-H\u00e4ndlern einiges abverlangt. Emsig wird aufgrund der neuen Rechtslage an neuen Bestellabl\u00e4ufen, der Erf\u00fcllung von Informationspflichten und der Umgestaltung von Widerrufsbelehrungen gearbeitet, um rechtzeitig zum 13.06.2014 up to date zu sein. Vergessen wird dabei aber oft, dass in der Vergangenheit Unterlassungserkl\u00e4rungen &#8211; z.B. wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung &#8211; abgegeben wurden, die sich mit der neuen Rechtslage u.U. nicht vertragen und daher beinahe zwangsl\u00e4ufig zur Verwirkung von Vertragsstrafen f\u00fchren. Das Problem ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Unterlassungserkl\u00e4rungen relevant. Nachfolgend stellen wir eine L\u00f6sung vor.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>\u00dcber die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und den damit verbundenen Anpassungsbedarf <a title=\"Neues Verbraucherrecht zum 13.06.2014\" href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/neues-verbraucherrecht-zum-13-06-2014\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">haben wir bereits berichtet<\/a>. Gegenstand des nachfolgenden Beitrags sind ungewollte Konsequenzen, die sich aus der pflichtgem\u00e4\u00dfen Befolgung der neuen Vorschriften ergeben.<\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"415\" height=\"275\" \/><\/p>\n<p>Wenn ein (Online-) H\u00e4ndler in der Vergangenheit bereits wegen unzureichender Erf\u00fcllung von <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/services\/beratung-informationspflichten-e-commerce\/\">Duty to inform<\/a> oder einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt wurde, hat er u.U. eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, in der er sich verpflichtet hat, die bestehenden Pflichten in der Zukunft zu erf\u00fcllen und andernfalls eine mind. 4-stellige Vertragsstrafe zu zahlen. Dieser Unterlassungserkl\u00e4rung f\u00fchrt zu einem entsprechenden Vertrag mit dem Abmahnenden, der unbefristet ist und grunds\u00e4tzlich auch nicht gek\u00fcndigt werden kann. Dies stellt ein erhebliches Problem dar, wenn sich der Inhalt der Unterlassungsverpflichtung nach einer Rechts\u00e4nderung nicht mehr mit dem geltenden Recht vertr\u00e4gt.\u00a0 Das ist z.B. ab dem 13.06.2014 hinsichtlich der Verwendung einer Telefon-Nr. in der Widerrufsbelehrung oder der fehlerhaften Belehrung \u00fcber die Tragung der R\u00fccksendekosten der Fall (diese k\u00f6nnen jetzt dem Verbraucher auferlegt werden).<\/p>\n<p>In dieser Situation m\u00fcsste der zur Unterlassung verpflichtete H\u00e4ndler w\u00e4hlen, entweder gegen den Vertrag zu versto\u00dfen und eine empfindliche Vertragsstrafe zu riskieren oder das geltende Recht zu ignorieren und damit Abmahnungen von Mitbewerbern zu provozieren. Beides stellt keine befriedigende L\u00f6sung des Problems dar. Aus diesem Grund besteht im deutschen Recht die M\u00f6glichkeit, ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis, wie es der beschriebene Unterlassungsvertrag ist, fristlos zu k\u00fcndigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Festhalten am Vertrag f\u00fcr den Verpflichteten unzumutbar\u00a0 macht. Genau dies ist der Fall, wenn das gem. Unterlassungserkl\u00e4rung zu unterlassende Verhalten durch eine \u00c4nderung der Rechtslage zul\u00e4ssig wird. In diesem Fall kann und muss der Unterlassungsvertrag jedenfalls bzgl. dieser Punkte ohne Einhaltung einer Frist gek\u00fcndigt werden.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr den Fall, dass ein Unterlassungsurteil existiert oder nach Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung eine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben wurde, existieren M\u00f6glichkeiten, auf die Gesetzes\u00e4nderung zu reagieren. Gegen derartige gerichtliche Verpflichtungen k\u00f6nnen n\u00e4mlich immer noch nachtr\u00e4glich entstandene Umst\u00e4nde (z.B. eine Gesetzes\u00e4nderung) eingewendet werden. Richtiger Rechtsbehelf hierf\u00fcr ist die Vollstreckungsabwehrklage.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Alle Unternehmen sollten regelm\u00e4\u00dfig den Bestand der von ihnen abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rungen und gegen sie ergangenen gerichtlichen Entscheidungen \u00fcberpr\u00fcfen. W\u00e4hrend bei gerichtlichen Entscheidungen kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, ist es bei Unterlassungsvertr\u00e4gen, die durch eine \u00c4nderung der Rechtslage \u00fcberholt sind, unbedingt erforderlich, eine K\u00fcndigung auszusprechen. Andernfalls sind die Pflichten aus diesem Vertrag auch weiterhin zu beachten, weil die Rechts\u00e4nderung alleine keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages hat. Das Problem betrifft jede Form von Unterlassungserkl\u00e4rungen, nicht nur solche aus dem <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/competition\/\">Competition Law<\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktuell steht die Umsetzung der Verbraucherrechterechtlinie zum 13.06.2014 an, die Online- und Offline-H\u00e4ndlern einiges abverlangt. Emsig wird aufgrund der neuen Rechtslage an neuen Bestellabl\u00e4ufen, der Erf\u00fcllung von Informationspflichten und der Umgestaltung von Widerrufsbelehrungen gearbeitet, um rechtzeitig zum 13.06.2014 up to date zu sein. Vergessen wird dabei aber oft, dass in der Vergangenheit Unterlassungserkl\u00e4rungen &#8211; z.B. 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