{"id":693,"date":"2011-02-14T17:03:00","date_gmt":"2011-02-14T15:03:00","guid":{"rendered":"\/?p=693"},"modified":"2025-10-13T13:16:19","modified_gmt":"2025-10-13T11:16:19","slug":"einwilligung-in-telefonwerbung-durch-doppeltes-opt-in-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/einwilligung-in-telefonwerbung-durch-doppeltes-opt-in-verfahren\/","title":{"rendered":"Einwilligung in Telefonwerbung durch doppeltes &#8220;Opt-In&#8221; Verfahren?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Werbeanrufe sind nur zul\u00e4ssig, soweit der angerufene potentielle Kunde vorher einem solchen Anruf ausdr\u00fccklich zugestimmt hat. Da dies in der Praxis relativ schwer umzusetzen ist, ohne g\u00e4nzlich auf Telefonwerbung zu verzichten, hat die AOK nun versucht, durch ein von ihr angebotenes Gewinnspiel potentielle Kunden zur Einwilligung zu \u00fcberreden. Die Richter in Karlsruhe mussten nun entscheiden, ob das von der AOK verwendete doppelte \u201eOpt-In\u201c Verfahren den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen gen\u00fcgt.<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Die AOK f\u00fcr Sachsen und Th\u00fcringen, hatte sich im Jahr 2003 gegen\u00fcber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverst\u00e4ndnis zu Werbezwecken anzurufen. Daneben hatte sie sich verpflichtet, f\u00fcr jeden Versto\u00df eine Vertragsstrafe von EUR 5.000\u00a0zu zahlen.<\/p>\n<p>Nach der Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK daraufhin auf Zahlung von EUR 10.000 aus dem mit dieser geschlossenen Unterlassungsvertrag in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die AOK wehrte sich gegen die Vorw\u00fcrfe und behauptete, die Einwilligung der Angerufenen im sog. \u201eDouble-Opt-In-Verfahren\u201c erhalten zu haben. Die Verbraucher h\u00e4tten an einem von der AOK angebotenen Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverst\u00e4ndnis auch mit der Telefonwerbung erkl\u00e4rt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die angegebene E-Mail-Adresse \u00fcbersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links best\u00e4tigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p><b>Decision of the court<br \/>\n<\/b>Der Bundesgerichtshof entschied mit <a title=\"BGH, Urteil vom 10. 02.2011 - I ZR 164\/09\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=55047&amp;linked=pm&amp;Blank=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 10. 02.2011 &#8211; I ZR 164\/09<\/a> (Telefonaktion II), dass das von der AOK zum Kundenfang verwendete doppelte \u201eOpt-In\u201c Verfahren wettbewerbswidrig sei. Das teilte der BGH jetzt in seiner Pressemitteilung\u00a029\/11 mit.<\/p>\n<p>Das von der AOK elektronisch durchgef\u00fchrte \u201eDouble-Opt-In-Verfahren\u201c sei ungeeignet, um ein Einverst\u00e4ndnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar k\u00f6nne bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Best\u00e4tigung angenommen werden, dass der die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende Teilnahmeantrag f\u00fcr das Online-Gewinnspiel tats\u00e4chlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stamme. Es sei damit aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tats\u00e4chlich um den Anschluss des Absenders der Best\u00e4tigungs-E-Mail handelt. Das Gesetz verlange aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdr\u00fccklich sein Einverst\u00e4ndnis erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p><b>Conclusion<br \/>\n<\/b>Die Karlsruher Richter blieben Ihrer Linie treu, das gesetzliche Verbot von Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung umzusetzen. Werbeanrufe sollen nur erlaubt sein, wenn der Angerufene selbst vorher ausdr\u00fccklich einem solchen Anruf zugestimmt hat. Bestehen Zweifel \u00fcber die Identit\u00e4t des Angerufenen mit demjenigen, welcher eingewilligt haben soll, so gehen diese zu Lasten des Werbenden, welcher dann kostenpflichtig abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert werden kann.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werbeanrufe sind nur zul\u00e4ssig, soweit der angerufene potentielle Kunde vorher einem solchen Anruf ausdr\u00fccklich zugestimmt hat. 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