{"id":6894,"date":"2014-05-21T13:54:27","date_gmt":"2014-05-21T11:54:27","guid":{"rendered":"\/?p=6894"},"modified":"2025-10-10T15:01:43","modified_gmt":"2025-10-10T13:01:43","slug":"was-man-verspricht-muss-man-auch-halten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/was-man-verspricht-muss-man-auch-halten\/","title":{"rendered":"Was man verspricht, muss man auch halten&#8230;"},"content":{"rendered":"<p><b>\u2026oder etwa doch nicht? Der Bundesgerichtshof hatte dar\u00fcber zu entscheiden, ob ein im Zusammenhang mit einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegebenes Vertragsstrafenversprechen wirksam ist oder nicht.<!--more--><\/b><\/p>\n<p>Der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigent\u00fcmer e.V. hatte ein Immobilienmaklerunternehmen in Th\u00fcringen, welches urspr\u00fcnglich unter der Bezeichnung &#8220;Eigentum Haus &amp; Grund GmbH&#8221; firmierte, wegen der unrechtm\u00e4\u00dfigen Verwendung des Firmenbestandteils \u201eHaus &amp; Grund\u201c abgemahnt.<\/p>\n<p>Die Abgemahnte unterschrieb die der Abmahnung beigef\u00fcgte, vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung und versprach in diesem Zusammenhang f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung die Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR 25.000.<\/p>\n<p>In der Folgezeit verstie\u00df die Abgemahnte gegen die Unterlassungsverpflichtung und wurde auf Zahlung der Vertragsstrafe in H\u00f6he von EUR 25.000 in Anspruch genommen. Sie weigerte sich jedoch diesen Betrag zu zahlen, da die H\u00f6he der Vertragsstrafe unangemessen hoch sei. Sie meint, bei der Klausel \u00fcber die vereinbarte Vertragsstrafe handelt es sich um eine AGB-Klausel, die sie unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.<\/p>\n<p><b>Decision of the court<\/b><\/p>\n<p>The BGH has ruled <a title=\"BGH Urteil vom 13.11.2013\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=67399&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 13.11.2013 &#8211; Az. I ZR 77\/12 (Haus &amp; Grund) <\/a>entschieden, dass ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen im Rahmen einer Unterlassungserkl\u00e4rung lediglich dann nach \u00a7 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn die Vertragsstrafe der H\u00f6he nach bereits auf den ersten Blick au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Versto\u00df und den Gefahren steht, die mit m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen Verst\u00f6\u00dfen f\u00fcr den Abmahner verbunden sind.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"331\" height=\"275\" \/><\/a>Insoweit sei jedoch, so der BGH weiter , ein strengerer Ma\u00dfstab anzulegen als bei der Herabsetzung individualvertraglich ausgehandelter Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung nach Treu und Glauben auch im kaufm\u00e4nnischen Verkehr m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Einen im kaufm\u00e4nnischen Verkehr handelnden Abgemahnten erachtete der BGH in Fallgestaltungen der vorliegenden Art typischerweise als nicht in besonderem Ma\u00dfe schutzw\u00fcrdig, da sich f\u00fcr ihn schon keine besondere Zwangslage stelle, die ihn dazu n\u00f6tigt, die vom Abmahner gew\u00fcnschte Vertragsstrafenvereinbarung abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>So k\u00f6nne der Abgemahnte zum einen statt des geforderten Vertragsstrafeversprechens eine Unterwerfungserkl\u00e4rung mit einer geringeren, aber noch angemessenen Vertragsstrafe oder aber eine Unterwerfungserkl\u00e4rung nach &#8220;neuem Hamburger Brauch&#8221; abgeben, wonach vereinbart wird, dass die Vertragsstrafe der H\u00f6he nach durch den Gl\u00e4ubiger oder einen Dritten nach billigem Ermessen bestimmt wird und diese Bestimmung im Einzelfall durch ein Gericht \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Der BGH stellte in diesem Zusammenhang jedoch auch ausdr\u00fccklich klar, dass sich aus \u00a7 307 Abs. 1 BGB nicht die Pflicht ergibt, im kaufm\u00e4nnischen Verkehr Vertragsstrafenvereinbarungen ausschlie\u00dflich nach &#8220;neuem Hamburger Brauch&#8221; abzuschlie\u00dfen. Vielmehr stehe es dem Abmahner angesichts des ihm zu gew\u00e4hrenden Beurteilungsspielraums frei, eine eindeutige und daher mit besonderer Abschreckungswirkung verbundene Vertragsgestaltung zu w\u00e4hlen, die dar\u00fcber hinaus den Vorteil habe, dass im Falle einer Verwirkung der Vertragsstrafe das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung \u00fcber deren H\u00f6he begrenzt ist.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sei \u2013 so der BGH \u2013 die vereinbarte Vertragsstrafe von EUR 25.000 pro Versto\u00df zwar angesichts der Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens der Abgemahnten und ihres regional beschr\u00e4nkten T\u00e4tigkeitskreises vergleichsweise hoch, jedoch lasse sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, dass sie im Hinblick auf die Schwere der Schutzrechtsverletzung evident \u00fcbersetzt war.<\/p>\n<p><b>Conclusion<\/b><\/p>\n<p>Bei der Vereinbarung einer der H\u00f6he nach bestimmten festen Vertragsstrafe ist sowohl aus Sicht des Abmahners als auch aus Sicht des Abgemahnten stets darauf zu achten, dass der Betrag angemessen ist. Das bedeutet, dass dieser einerseits hoch genug sein muss, um keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungswillens aufkommen zu lassen, andererseits aber auch nicht v\u00f6llig \u201e\u00fcberzogen\u201c sein darf. Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss bzw. darf, l\u00e4sst sich daher nicht allgemein, sondern immer nur unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls beantworten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u2026oder etwa doch nicht? 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