{"id":6850,"date":"2014-05-17T14:30:18","date_gmt":"2014-05-17T12:30:18","guid":{"rendered":"\/?p=6850"},"modified":"2025-10-10T15:03:05","modified_gmt":"2025-10-10T13:03:05","slug":"drum-pruefe-wer-sich-ewig-bindet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/drum-pruefe-wer-sich-ewig-bindet\/","title":{"rendered":"Drum pr\u00fcfe wer sich ewig bindet&#8230;"},"content":{"rendered":"<p><strong>&#8230;ob er nicht &#8216;nen besseren Fotografen findet. Der Hochzeitsfotograf hatte n\u00e4mlich mehrere Bilder einer von ihm fotografierten Hochzeit ungefragt zu werblichen Zwecken auf seiner Internetseite ver\u00f6ffentlicht. Da dies ohne Zustimmung der Brautleute geschehen ist, haben diese den Fotografen auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg hat der Klage jedenfalls dem Grunde nach stattgegeben.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"218\" height=\"421\" \/><\/a>The <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/fotografie\/\">Fotograf<\/a> hat auf die vorgerichtliche <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/abmahnung\/\">competition law claim<\/a> vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben und die ver\u00f6ffentlichten Lichtbilder, die die Brautleute einzeln oder zusammen identifizierbar gezeigt haben, aus dem Internet entfernt. Eine Namensnennung war damit nicht verbunden. Die Zahlung eines Schadensersatzes und die Erstattung der Abmahnkosten hat der Fotograf dagegen abgelehnt. Das Hochzeitspaar hat ihn daher entsprechend auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von insgesamt EUR 6.000 und Kostenerstattung im Umfang von rund EUR 1.500 in Anspruch genommen.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Das LG Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 18.10.2013 (Az. 324 O 59\/13)\u00a0jedenfalls dem Grunde nach stattgegeben.<\/p>\n<p>Der Fotograf hat nach Ansicht des Gerichts durch die unbefugte Nutzung der Lichtbilder in das <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/persoenlichkeitsrecht\/\">Personal Privacy Rights<\/a> des Brautpaares eingegriffen, n\u00e4mlich in das Recht am eigenen Bild. Es obliege n\u00e4mlich alleine dem Abgebildeten, dar\u00fcber zu entscheiden, ob wie er sein Bildnis in den Dienst der\u00a0gesch\u00e4ftlichen Interessen Dritter\u00a0stellen will. Die Entscheidung \u00fcber die werbliche Verwendung des Bildnisses stellt nach den Ausf\u00fchrungen des Gerichts ein verm\u00f6genswertes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht dar, weshalb der unbefugte Eingriff in dieses Recht zu einem unrechtm\u00e4\u00dfigen Verm\u00f6gensvorteil bei dem Werbenden f\u00fchre, der f\u00fcr die Nutzung der Lichtbilder im Normalfall eine Lizenzgeb\u00fchr h\u00e4tte zahlen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Nicht gefolgt ist das Gericht dagegen den Vorstellungen der Abgebildeten hinsichtlich der H\u00f6he dieser (fiktiven) Lizenzgeb\u00fchr. Nach dem BGH sei zur Bemessung darauf abzustellen, was vern\u00fcnftige Vertragspartner vereinbart h\u00e4tten, wof\u00fcr s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen seien. Da die Brautleute nicht prominent sind und mit der Verwertung ihrer Bildnisse kein besonderer Werbewert verbunden sei, gelangt das Gericht im Ergebnis zu einer Lizenz und damit einem Schadensersatz in H\u00f6he von jeweils EUR 250,00. Hierbei wurden auch die von dem Fotografen erteilten Ausk\u00fcnfte einbezogen, mit denen er einen relative kurzen Nutzungszeitraum von 3 Monaten und monatlichen Besucherzahlen (auf der gesamten\u00a0Internetseite insgesamt) von ca. 300 offenbart hatte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wurde der Braut f\u00fcr eines der Fotos, auf dem Sie nur sp\u00e4rlich mit einem B\u00fcstenhalter bekleidet abgebildet war, eine Geldentsch\u00e4digung wegen des erlittenen immateriellen Schadens zugesprochen. Dies setzt eine schwere Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung voraus, die nach Auffassung des Gerichts hier gegeben sei. Die Entsch\u00e4digung wurde mit EUR 2.000 f\u00fcr angemessen erachtet.<\/p>\n<p>Die Abmahnkosten schlie\u00dflich wurden im Wesentlichen zugesprochen.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Inkonsequent ist meines Erachtens, dass das Gericht bei der Bemessung des Lizenzschadens einerseits auf fiktive &#8220;vern\u00fcnftige Vertragspartner&#8221; abstellt, andererseits aber den tats\u00e4chlichen Nutzungszeitraum laut Auskunft des Verletzers zugrunde legt. Richtig(er) w\u00e4re es, auch hier danach zu fragen, was die Vertragspartner angesichts der konkreten Nutzungsform f\u00fcr einen Lizenzzeitraum gew\u00e4hlt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Bemerkenswert ist ferner die die relative hohe Bemessung des &#8220;Schmerzensgelds&#8221; f\u00fcr die Braut, wenn man bedenkt, dass man im sonstigen Schadensrecht f\u00fcr EUR 2.000 vergleichsweise schwer verletzt sein muss. Das belegt, dass auch die Pers\u00f6nlichkeit vor deutschen Gerichten durchaus einen wirksamen Schutz erf\u00e4hrt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8230;ob er nicht &#8216;nen besseren Fotografen findet. Der Hochzeitsfotograf hatte n\u00e4mlich mehrere Bilder einer von ihm fotografierten Hochzeit ungefragt zu werblichen Zwecken auf seiner Internetseite ver\u00f6ffentlicht. Da dies ohne Zustimmung der Brautleute geschehen ist, haben diese den Fotografen auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. 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