{"id":6844,"date":"2014-05-18T10:04:54","date_gmt":"2014-05-18T08:04:54","guid":{"rendered":"\/?p=6844"},"modified":"2025-10-10T15:02:47","modified_gmt":"2025-10-10T13:02:47","slug":"inanspruchnahme-der-prioritaet-einer-patentanmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/inanspruchnahme-der-prioritaet-einer-patentanmeldung\/","title":{"rendered":"Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer Patentanmeldung"},"content":{"rendered":"<p><b>Bei der Anmeldung eines europ\u00e4ischen Patents kann das Priorit\u00e4tsrecht einer vorangegangenen Anmeldung in Anspruch genommen werden, wenn beide \u201edieselbe Erfindung\u201c betreffen. Der Bundesgerichtshof hatte nun dar\u00fcber zu entscheiden, inwieweit Verallgemeinerungen in einer Nachanmeldung zul\u00e4ssig sind, ohne den Offenbarungsgehalt der Priorit\u00e4tsanmeldungen zu \u00fcberschreiten.<\/b><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ein mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europ\u00e4isches Patent, das ein Funkkommunikationssystem mit prim\u00e4ren und sekund\u00e4ren Stationen sowie eine Methode zum Betrieb eines solchen Systems betrifft, wurde mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen. Der Patentinhaber hatte die Priorit\u00e4t von mehreren britischen Patenanmeldungen in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Das BPatG war der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung tats\u00e4chlich nicht patentf\u00e4hig ist und erkl\u00e4rte das Patent f\u00fcr nichtig. Der Patentinhaber k\u00f6nne &#8211; so das BPatG &#8211; nicht die Priorit\u00e4t aller britischen Anmeldungen in Anspruch nehmen, da es sich bei dem Gegenstand des Patents nicht um dieselbe Erfindung handele wie diejenige, die den britischen Patentanmeldungen zu entnehmen sei. Diese enthielten f\u00fcr den Fachmann explizite Aussagen dahin, dass es sich bei dem Kommunikationskanal um einen Frequenzteilungs-Duplex-Kommunikationskanal handele und \u00fcber die Steuerkan\u00e4le Leistungssteuerungs- und Bitrateninformationen \u00fcbertragen w\u00fcrden. Das Patent beanspruche demgegen\u00fcber allgemein einen Kommunikationskanal, bei dem nicht n\u00e4her spezifizierte Steuerinformationen \u00fcber die Steuerkan\u00e4le \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p><b>Decision of the court<\/b><\/p>\n<p>Der BGH hat in seinem <a title=\"BGH Urteil vom 11.02.2014 - Az. X ZR 107\/12\" href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/684096.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 11. 02.2014 \u2013 Az. X ZR 107\/12<\/a> (Kommunikationskanal) entschieden, dass die Priorit\u00e4t einer Voranmeldung dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sich die dort anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen f\u00fcr den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend entnehmbar ist.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"414\" height=\"275\" \/><\/a>Voraussetzung daf\u00fcr, dass bei der Anmeldung eines europ\u00e4ischen Patents das Priorit\u00e4tsrecht einer vorangegangenen Anmeldung in Anspruch genommen werden kann, ist grunds\u00e4tzlich, dass beide dieselbe Erfindung betreffen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist diese Voraussetzung erf\u00fcllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend offenbart ist. Zu kl\u00e4ren ist sodann, ob der Gegenstand der beanspruchten Erfindung im Priorit\u00e4tsdokument identisch offenbart wird, wobei die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt ist. Vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung der identischen Offenbarung werden vom BGH die Prinzipien der Neuheitspr\u00fcfung herangezogen. Hiernach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete Lehre den Ursprungsunterlagen \u201eunmittelbar und eindeutig\u201c als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung entnehmen kann.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist daher &#8211; so der BGH &#8211; zu ermitteln, was der Fachmann nach seinem Verst\u00e4ndnis zum Zeitpunkt der Einreichung der priorit\u00e4tsbeanspruchenden Patentanmeldung der Vorver\u00f6ffentlichung als Inhalt der gegebenen allgemeinen Lehre entnimmt.<\/p>\n<p>Das Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung muss nach Ansicht des BGH dabei in einer Weise angewendet werden, die ber\u00fccksichtigt, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat. Eine unangemessene Beschr\u00e4nkung des Anmelders m\u00fcsse bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehalts der Voranmeldung vermieden werden.<\/p>\n<p>Hierbei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Interesse des Anmelders regelm\u00e4\u00dfig auf einen m\u00f6glichst breiten Schutz gerichtet und eine Beschr\u00e4nkung auf aufgezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht gewollt sei. In der Anmeldung formulierte Anspr\u00fcche h\u00e4tten zun\u00e4chst nur vorl\u00e4ufigen Charakter; erst mit der Erteilung des Patents mit bestimmten Anspr\u00fcchen erfolge eine endg\u00fcltige Festlegung des Schutzgegenstands.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des BGH grunds\u00e4tzlich bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehalts auch Verallgemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausf\u00fchrungsbeispiele zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Danach ist ein \u201cbreit\u201d formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung f\u00fcr den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit f\u00fcr ihn bereits der Anmeldung \u2013 sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen \u2013 als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend entnehmbar ist.<\/p>\n<p>Solche Verallgemeinerungen sind \u2013 so der BGH \u2013 vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch f\u00fcr sich betrachtet dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind.<\/p>\n<p>Nach vergleichbaren Ma\u00dfgaben ist sodann die Pr\u00fcfung vorzunehmen, ob der Gegenstand der Erfindung im Priorit\u00e4tsdokument identisch offenbart ist.<\/p>\n<p>Die Priorit\u00e4t einer Voranmeldung kann \u2013 nach Ansicht des BGH \u2013 daher in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen f\u00fcr den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend entnehmbar ist. Unter Zugrundelegung dieses Pr\u00fcfungsma\u00dfstabes kam der BGH im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Patentinhaber die Priorit\u00e4t der Voranmeldung in Anspruch nehmen konnte.<\/p>\n<p><b>Conclusion<\/b><\/p>\n<p>In der vorliegenden Entscheidung wurden vom BGH die Voraussetzungen einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer fr\u00fcheren Anmeldung unter Darstellung der relevanten Rechtsprechung zur \u201eidentischen Offenbarung\u201c zusammengefasst und sodann weiter konkretisiert. Damit gibt der BGH einen n\u00fctzlichen Leitfaden an die Hand, inwieweit die Priorit\u00e4t einer Voranmeldung in Anspruch genommen werden kann, auch wenn die Nachanmeldung dieser nicht 1:1 entspricht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Anmeldung eines europ\u00e4ischen Patents kann das Priorit\u00e4tsrecht einer vorangegangenen Anmeldung in Anspruch genommen werden, wenn beide \u201edieselbe Erfindung\u201c betreffen. 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