{"id":6733,"date":"2014-05-07T11:15:44","date_gmt":"2014-05-07T09:15:44","guid":{"rendered":"\/?p=6733"},"modified":"2025-10-10T15:08:41","modified_gmt":"2025-10-10T13:08:41","slug":"recht-auf-anonymitaet-auch-fuer-wilde-kerle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/recht-auf-anonymitaet-auch-fuer-wilde-kerle\/","title":{"rendered":"The right to anonymity, even for wild ones?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht bietet unter anderem ein Recht auf Anonymit\u00e4t. Dazu geh\u00f6rt das Recht in Berichterstattungen der Presse nicht namentlich genannt zu werden. Dies wird besonders dann relevant, wenn Gegenstand des Berichts ein m\u00f6glicherweise strafrechtliches Verhalten ist, da dies besonders geeignet ist eine Person in ihrem \u00f6ffentlichen Ansehen zu sch\u00e4digen. Das BVerfG hatte sich mit der Frage zu befassen ob eine identifizierende Berichterstattung \u00fcber strafrechtlich relevantes Verhalten bei Jugendlichen m\u00f6glich ist.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"Sun at AVANTCORE\" width=\"275\" height=\"275\" \/>Dem Ausgangsfall lag ein Artikel der \u201eS\u00e4chsischen Zeitung\u201c zugrunde, der sowohl in der Printausgabe als auch im Internet verbreitet wurde. In diesem wurde dar\u00fcber berichtet, die S\u00f6hne des Schauspielers O., ebenfalls bekannte Jungschauspieler, h\u00e4tten gemeinsam mit weiteren Jugendlichen in der sog. Freinacht in M\u00fcnchen Fahrr\u00e4der traktiert, Blumenbeete zerst\u00f6rt und eine Telefonzelle besch\u00e4digt. Zudem berichtete die Tageszeitung die S\u00f6hne des O. seien in Zusammenhang mit diesem Vorfall von der Polizei verh\u00f6rt worden. Zu einer Ermittlung gegen die Jugendlichen kam es aber nicht.<\/p>\n<p>Beide Kl\u00e4ger sind selbst Schauspieler und S\u00e4nger. Unter anderem wurden sie wurden durch bestimmte Jugendfilme, z.B. aus der Filmreihe \u201eWilde Kerle\u201c, bekannt und erfreuen sich insbesondere unter Jugendlichen zahlreicher Fans. Sie sind Preistr\u00e4ger von Nachwuchspreisen und traten schon in zahlreichen TV-Shows auf. Schlie\u00dflich hatten beide sich schon in Interviews zu ihren Pl\u00e4nen und Lebensansichten und zu ihrer Einstellung zu den <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/media\/\">Medien und der \u00d6ffentlichkeit<\/a> ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger verlangten nun von der \u201eS\u00e4chsischen Zeitung\u201c die Verbreitung dieser Aussagen zu unterlassen. In den ersten beiden Instanzen wurde diesem Recht gegeben. Die \u201eS\u00e4chsische Zeitung\u201c sah sich hierdurch allerdings unzul\u00e4ssigerweise in ihrer Meinungsfreiheit beschr\u00e4nkt und reichte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.<\/p>\n<p><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>Das BVerfG (<a title=\"BVerfG, Beschluss vom 25.01.2012, 1 BvR 2499\/09 , 1 BvR 2503\/09\" href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/urteile\/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht\/Personen-der-Zeitgeschichte\/Prominente\/1352-BVerfG-Az-1-BvR-249909,-1-BvR-250309-Zur-Reichweite-des-Allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts-bei-Jugendlichen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom 25.01.2012, Az.: 1 BvR 2499\/09, 1 BvR 2503\/09<\/a>) kam zu dem Ergebnis, dass durch die Urteile der vorinstanzlichen Gerichte die Beschwerdef\u00fchrerin in unzul\u00e4ssiger Weise in ihrer Meinungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt werde. Zwar sei auch das Alter der Jugendlichen (zum damaligen Zeitpunkt 16 und 18) zu ber\u00fccksichtigen, allerdings k\u00f6nne dies nicht generell zu der Annahme f\u00fchren, dass eine Berichterstattung unzul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Es sei aber eine Abw\u00e4gung zwischen Schwere der Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts und des Grades der Beeintr\u00e4chtigung der Meinungsfreiheit vorzunehmen. Besonders bei Wortberichterstattungen biete das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht keinen generellen Schutz vor einer individualisierenden Berichterstattung sondern nur in spezifischer Hinsicht. Zu beachten sei hier insbesondere der Inhalt der Berichterstattung. Bei Strafverfahren sei die Namensnennung oder sonstige Identifikation des T\u00e4ters nicht generell zul\u00e4ssig. Hier beinhalte der Bericht aber ein unstreitiges Verhalten der Jugendlichen, das noch nicht einmal Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen sei.<\/p>\n<p>Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Presse nicht grunds\u00e4tzlich zur anonymen Berichterstattung verpflichtet sei. Zu ihrer Aufgabe geh\u00f6re es auch die Verfehlungen konkreter Personen aufzuzeigen zumal diese selbst den Schutzbereich ihres <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/persoenlichkeitsrecht\/\">allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> selbst dadurch verringert h\u00e4tten, dass sie insbesondere \u00fcber das Fernsehen selbst die \u00d6ffentlichkeit gesucht h\u00e4tten, und dabei ein Image als \u201eJunge Wilde\u201c gepflegt h\u00e4tten.\u00a0 Wahre Aussagen seien dann hinzunehmen. Das Pers\u00f6nlichkeitsrecht biete keinen Anspruch nur so dargestellt zu werden wie man sich selbst sieht oder gesehen werden m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass nur die Sozialsph\u00e4re der Kl\u00e4ger betroffen sei. Gegenstand des Berichts sei ein Bagatelldelikt, wodurch die Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts gemindert werden w\u00fcrde, und keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet worden seien.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat das Verfahren daher zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Jugendlichen wiegt zwar schwer. Es hat aber nicht grunds\u00e4tzlichen Vorrang gegen\u00fcber der Meinungsfreiheit des Berichterstatters. Vielmehr ist auch hier eine umfassende Abw\u00e4gung der beeintr\u00e4chtigten Rechte im Einzelfall vorzunehmen, bei der es sich insbesondere zum Nachteil des Betroffenen auswirken kann, wenn dieser sich selbst in der \u00d6ffentlichkeit exponiert.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht bietet unter anderem ein Recht auf Anonymit\u00e4t. Dazu geh\u00f6rt das Recht in Berichterstattungen der Presse nicht namentlich genannt zu werden. Dies wird besonders dann relevant, wenn Gegenstand des Berichts ein m\u00f6glicherweise strafrechtliches Verhalten ist, da dies besonders geeignet ist eine Person in ihrem \u00f6ffentlichen Ansehen zu sch\u00e4digen. 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