{"id":671,"date":"2011-01-14T10:57:00","date_gmt":"2011-01-14T08:57:00","guid":{"rendered":"\/?p=671"},"modified":"2025-10-13T13:23:44","modified_gmt":"2025-10-13T11:23:44","slug":"kosten-fuer-internet-abodienste-muessen-klar-erkennbar-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/kosten-fuer-internet-abodienste-muessen-klar-erkennbar-sein\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr Internet-Abodienste m\u00fcssen klar erkennbar sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sie wollten sich gerade im Internet nur ein kostenloses Programm herunterladen und haben dabei versehentlich ein kostenpflichtiges Jahresabo abgeschlossen? Willkommen im Club! Mit diesem Problem sind Sie wahrlich nicht alleine, denn tagt\u00e4glich werden Verbraucher Opfer von Anbietern, die nicht ausreichend auf die Kostenpflicht ihres Angebots hinweisen.<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Die Beklagte ist die Betreiberin einer Internetseite, auf der zahlreiche Programme aufgelistet werden, welche die jeweiligen Urheber im Internet kostenlos zur Verf\u00fcgung stellen, wie unter anderem das Programm \u201eAdobe Reader\u201c. \u00fcber diese Seite wird ein kostenpflichtiger Zugang zu einer Datenbank angeboten, in der diese kostenlosen Programme heruntergeladen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zu dem auf der Seite angebotenen Software-Download gelangt man aber auch \u00fcber sogenannte \u201eAdword-Anzeigen\u201c bei Google, wenn man bei der Suchmaschine etwa nach dem kostenlosen Programm \u201eAdobe Reader\u201c sucht. In diesem Fall umgeht man die auf die Kostenpflicht deutlich hinweisende Startseite. \u00fcber eine zwischengeschaltete Seite, welche allgemeine Informationen \u00fcber das Programm enth\u00e4lt, gelangt man zu einem Anmeldeformular auf der Internetseite. Dort wird der Internetnutzer aufgefordert, seine pers\u00f6nlichen Daten anzugeben und sodann auf den rot gekennzeichneten Button \u201eAnmeldung &amp; Download\u201c zu klicken. Zuvor muss er noch ein Feld ankreuzen, durch das er best\u00e4tigt, dass er die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB), in denen auf die Verg\u00fctungspflicht hingewiesen wird, akzeptiert und \u00fcber das Widerrufsrecht informiert wurde.<\/p>\n<p>Neben dem Anmeldeformular befindet sich in grauer Schrift auf grau-wei\u00dfem Hintergrund der Hinweis:<\/p>\n<p>\u201eDurch die Mitgliedschaft in unserem Downloadportal entstehen Ihnen Kosten von 84 \u20ac inklusive Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 7 Euro), Abrechnung im Voraus.\u201c<\/p>\n<p>Auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots wird dar\u00fcber hinaus auf einer Unterseite des Anmeldeformulars hingewiesen.<br \/>\nF\u00fcllt der Internetnutzer das Anmeldeformular aus und bet\u00e4tigt den Button \u201eAnmeldung &amp; Download\u201c, erh\u00e4lt er eine E-Mail mit Zugangsdaten und einem Link sowie eine Widerrufsbelehrung. Wenn der Internetnutzer auf diesen Link klickt, kann er das gesuchte Programm herunterladen.<\/p>\n<p>Sodann erh\u00e4lt der Internetnutzer eine Rechnung \u00fcber die Mitgliedsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 84 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen, verlangte von der Betreiberin der Internetseite, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank anzubieten, welche das Herunterladen von Software bezweckt, ohne jedoch den Preis f\u00fcr die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben.<\/p>\n<p><b>Decision of the court<br \/>\n<\/b>Das Landgericht Hamburg hat in seinem <a title=\"LG Hamburg, Urteil vom 08.07.2010 \u2013 Az. 327 O 634\/09 \" href=\"http:\/\/openjur.de\/u\/59533.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 08.07.2010 \u2013 Az. 327 O 634\/09 <\/a>entschieden, dass dem Verband gegen die Betreiberin der Internetseite ein Unterlassungsanspruch zusteht.<\/p>\n<p>Die Pr\u00e4sentation des Angebots \u00fcber die \u201eAdword-Anzeigen\u201c bei Google sei irref\u00fchrend, weil der angesprochene Verkehr \u00fcber die Entgeltlichkeit der Dienstleistungen irregef\u00fchrt werde. Der Hinweis auf die im Voraus f\u00fcr 12 Monate Vertragsbindung erhobenen Kosten sei nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar platziert.<\/p>\n<p>Das Gericht argumentiert, die Verbraucher w\u00fcssten aus Presseberichten und \u00e4hnlichem, dass es sich bei den Programmen auf der streitgegenst\u00e4ndlichen Internetseite um kostenlose \u201eFreeware\u201c handelt, weswegen sie nicht davon ausgingen, eine Kaufentscheidung zu treffen, wenn sie solche Programme herunterladen. Insofern sei die situationsbedingte Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers gering. Ein durchschnittlich informierter und verst\u00e4ndiger Verbraucher, der nach einer Downloadm\u00f6glichkeit f\u00fcr ein kostenloses Programm, wie dem Adobe Reader, im Internet suche und zu diesem Zweck bei der Internetsuchmaschine Google den Namen des gesuchten Programms eing\u00e4be und sodann \u00fcber eine \u201eAdword-Anzeige\u201c bei Google \u00fcber eine Zwischenseite auf die Internetseite der Beklagten gelange, rechne nicht damit, dass dieses Programm nur nach Begr\u00fcndung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft heruntergeladen werden k\u00f6nne. Vielmehr gehe er davon aus, dass es ihm &#8211; wie bei sogenannter \u201eFreeware\u201c an sich zu erwarten sei \u2013 kostenfrei zur Verf\u00fcgung stehe.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsverbraucher sei es gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose und gleichwohl durchaus n\u00fctzliche Dienstleistungs- und Downloadangebote anzutreffen, ohne den Grund f\u00fcr die Unentgeltlichkeit solcher Angebote jeweils zu kennen oder erkennen zu k\u00f6nnen. Solange es dem Verbraucher nicht um eine konkrete Kaufentscheidung gehe und er sich im Internet im Wesentlichen zum Zweck der eigenen Unterhaltung bewege, solange er insbesondere nicht bemerke, dass die Wahrnehmung von Informationsangeboten zur Begr\u00fcndung einer Kostenpflicht f\u00fchren k\u00f6nne, werde er im Regelfall keinen Anlass sehen, sich um eine gr\u00fcndliche und vollst\u00e4ndige Wahrnehmung der auf dem Bildschirm erkennbaren Informationen zu bem\u00fchen. Angesichts dieser Ausgangslage sei von der Betreiberin der Internetseite ein deutlicher Hinweis auf die Entgeltlichkeit des von ihr unterbreiteten Angebots notwendig.<br \/>\nAn einem solch deutlichen Hinweis fehle es jedoch vorliegend:<br \/>\nDie Zwischenseite, welche weiter zu dem Anmeldeformular f\u00fchrt, enthalte lediglich Informationen \u00fcber das jeweilige Programm. Kostenhinweise seien dort keine vorhanden.<\/p>\n<p>Neben dem Anmeldeformular sei ein Hinweis auf die Kosten zwar gegeben. Dieser sei jedoch derart unauff\u00e4llig gestaltet, dass zumindest ein erheblicher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise ihn nicht wahrnehmen werde. Der Kostenhinweis finde sich in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleiner Schrift, grau auf wei\u00dfem Hintergrund im Flie\u00dftext auf der rechten unteren Seite des Bildschirmausdrucks, wohingegen der restliche Text auf der Anmeldeseite fast ausnahmslos durch farbige Gestaltung und Fettdruck hervorsteche und so die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehe. Der Focus auf dieser Anmeldeseite werde auf den Download des gesuchten Programms gerichtet und dadurch gleichzeitig von dem unauff\u00e4llig gestalteten Kostenhinweis weggelenkt. Angesichts der Erwartungshaltung des angesprochenen Verbrauchers, nun ein einzelnes kostenfreies Programm herunterzuladen, sei der Hinweis auf der Anmeldeseite vollkommen ungeeignet, den Verbraucher auf ein Angebot hinzuweisen, welches ein kostenpflichtiges Dauerschuldverh\u00e4ltnis \u00fcber ein Jahr darstelle und der Jahresbeitrag vorweg zu bezahlen sei.<\/p>\n<p>Ebenso der Umstand, dass die Kunden in das Anmeldeformular ihre pers\u00f6nlichen Daten eingeben m\u00fcssen, stelle keinen Hinweis auf die Kostenpflicht dar. Es g\u00e4be eine Vielzahl von kostenlosen Angeboten im Internet, die\u00a0 &#8211; ob zu Marketingzwecken, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder aus anderen Gr\u00fcnden &#8211; die Eingabe pers\u00f6nlicher Daten erfordern, wie z. B. diverse E-Mail-Services oder Netzwerkplattformen. Der Durchschnittsverbraucher werde daher durch die Erforderlichkeit pers\u00f6nliche Daten anzugeben, nicht zu der Erkenntnis gef\u00fchrt, dass das Angebot kostenpflichtig sei.<br \/>\nAuch die abgegebene Best\u00e4tigung durch den Verbraucher, dass die AGB akzeptiert werden und eine Widerrufsbelehrung erfolgt ist, f\u00fchre nicht zu einem anderen Ergebnis. In allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen k\u00f6nnten zahlreiche Regelungen enthalten sein, die nichts mit einer Kostenpflicht zu tun haben, etwa Einschr\u00e4nkungen der Haftung des Verwenders oder urheberrechtliche Bestimmungen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sich ein nennenswerter Teil der Adressaten die AGB tats\u00e4chlich durchlese, ehe er sie akzeptiert.<\/p>\n<p>Eine Veranlassung, die auf die Kostenpflicht hinweisende Unterseite des Anmeldeformulars anzuklicken, bestehe f\u00fcr den Verbraucher, der sich auf der Suche nach einer Downloadm\u00f6glichkeit f\u00fcr ein einzelnes Programm befinde, schlie\u00dflich ebenso wenig. Daher werde ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher den Inhalt dieser Unterseite gar nicht zur Kenntnis nehmen, sondern unmittelbar von der Downloadm\u00f6glichkeit Gebrauch machen.<\/p>\n<p><b>Conclusion<br \/>\n<\/b>Das Landgericht Hamburg hat mit dieser Entscheidung \u201eAbo-Fallen\u201c eine klare Absage erteilt. Wird bei dem Angebot nicht klar und deutlich auf die Kostenpflicht f\u00fcr den Verbraucher hingewiesen, so verst\u00f6\u00dft dies gegen das Wettbewerbsrecht. Verb\u00e4nde oder etwa Mitbewerber haben dann die M\u00f6glichkeit gegen den Anbieter rechtlich vorzugehen und wie hier Unterlassung zu verlangen.<br \/>\nF\u00fcr den Verbraucher, der das Abo ungewollt abgeschlossen hat, ist unter anderem die M\u00f6glichkeit des rechtzeitigen Widerrufs zu pr\u00fcfen. Holen Sie sich hierzu Rechtsrat ein.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sie wollten sich gerade im Internet nur ein kostenloses Programm herunterladen und haben dabei versehentlich ein kostenpflichtiges Jahresabo abgeschlossen? Willkommen im Club! 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