{"id":6590,"date":"2014-04-29T10:39:26","date_gmt":"2014-04-29T08:39:26","guid":{"rendered":"\/?p=6590"},"modified":"2025-10-10T15:13:17","modified_gmt":"2025-10-10T13:13:17","slug":"tv-werbeblocker-fernsehfee-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/tv-werbeblocker-fernsehfee-zulaessig\/","title":{"rendered":"TV-Werbeblocker Fernsehfee zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Fernsehwerbung wird von vielen Zuschauern als st\u00f6rend empfunden. Die Beklagte produzierte und vertrieb daher ein f\u00fcr den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Vorschaltger\u00e4t mit dem Namen \u201eFernsehfee\u201c, welches automatisch in den Werbepausen auf einen werbefreien Sender wechselte. Die Kl\u00e4gerin, ein deutscher Privatsender, sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten und reichte Klage ein, \u00fcber die im Jahr 2004 schlie\u00dflich der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung zu urteilen hatte.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangte von der Beklagten das Unterlassen der Produktion, des Vertriebs, der Bewerbung des Produkts sowie Befehlsignale auszustrahlen bzw. ausstrahlen zu lassen, die die Werbepausen der Kl\u00e4gerin blocken. Zudem sah sich die Kl\u00e4gerin in ihrer grundrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit verletzt. Die Beklagte bestritt dagegen ein f\u00fcr den Unterlassungsanspruch notwendiges Wettbewerbsverh\u00e4ltnis, da sie in einer anderen Branche und Wirtschaftsstufe t\u00e4tig sei als die Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin sei auch nicht in ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit behindert, da die Zuschauer weiter selbst entscheiden k\u00f6nnten, ob sie Werbung sehen m\u00f6chten oder nicht. Schlie\u00dflich werde auch die Pressefreiheit der Kl\u00e4gerin nicht angegriffen, da diese lediglich vor staatlichen Eingriffen sch\u00fctze.<\/p>\n<p><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH (<a title=\"BGH, Urteil vom 24.06.2004, I ZR 26\/02 - Fernsehfee\" href=\"http:\/\/www.telemedicus.info\/urteile\/Rundfunkrecht\/Privater-Rundfunk\/509-BGH-Az-I-ZR-2602-Zur-Zulaessigkeit-von-Werbeblockern-Fernsehfee.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 24.06.2004, Az.: I ZR 26\/02 &#8211; Fernsehfee<\/a>) sah in dem Handeln der Beklagten kein wettbewerbswidriges Verhalten und verneinte folglich einen Unterlassungsanspruch.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"430\" height=\"275\" \/><\/a>Zun\u00e4chst stellte der BGH fest, dass die Kl\u00e4gerin und die Beklagte in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis st\u00fcnden. Dazu sei nicht erforderlich, dass sie sich in derselben Branche bewegten sondern ausreichend, dass die Beteiligten durch eine Handlung in Wettbewerb miteinander getreten seien. Die Kl\u00e4gerin biete gegen Entgelt Werbepl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung. Dies sei ihre Finanzierungsgrundlage. Au\u00dferdem biete sie Zuschauern die unentgeltliche M\u00f6glichkeit ihr Programm zu sehen. Die Beklagte wende sich ebenfalls an die Fernsehzuschauer, die die Werbung umgehen m\u00f6chten und w\u00e4hrend den Werbepausen einen anderen, werbefreien Sender sehen m\u00f6chten. Durch das Umgehen der Werbepausen werde die Attraktivit\u00e4t des Fernsehsenders f\u00fcr Werbekunden gemindert, da diese eine hohe Erreichbarkeit von Zuschauern anstrebten. Dadurch entstehe ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Allerdings sah der BGH kein wettbewerbswidriges Verhalten seitens der Beklagten gegeben. Eine wettbewerbswidrige Behinderung setze voraus, dass die wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten des Wettbewerbers beeintr\u00e4chtigt werden. Dies k\u00f6nne sich auf Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Finanzierung oder Personal beziehen. Eine unmittelbare Behinderung finde aber nicht statt, da die Beklagte nicht auf Sendebeitr\u00e4ge und Werbung unmittelbar einwirke. Die Benutzung des Vorschaltger\u00e4ts sei den Zuschauern \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Auch eine mittelbare Beeintr\u00e4chtigung lehnte das Gericht ab, da die Fernsehfee die Kl\u00e4gerin nicht daran hindere, ihre Leistung auf dem Markt in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Zwar stehe das Angebot der Fernsehfee nicht im Einklang mit den Interessen der Kl\u00e4gerin, dies reiche aber nicht f\u00fcr die Annahme eines wettbewerbswidrigen Verhaltens. Hierf\u00fcr sei zus\u00e4tzlich notwendig, dass sich die Beklagte nicht wettbewerbseigener Mittel bediene. Zwar k\u00f6nne auch die Beeintr\u00e4chtigung der Werbung eines Mitbewerbers eine unlautere Behinderung darstellen, dazu m\u00fcsste aber eine Beeintr\u00e4chtigung der Werbewirkung vorliegen. Im vorliegenden Fall w\u00fcrde aber die betreffende Werbung nur diejenigen Zuschauer nicht erreichen, die sich ohnehin bewusst daf\u00fcr entschieden haben, keine Werbung sehen zu wollen.<\/p>\n<p>Eine allgemeine Marktbehinderung scheide unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Grundrechtspositionen und der Interessen der Allgemeinheit aus, da durch die Fernsehfee die gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit der Beklagten zwar erschwert werde, aber nicht existenziell bedroht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin werde zudem nicht in ihrer Rundfunkfreiheit verletzt. Diese biete keinen Anspruch auf ungest\u00f6rte gesch\u00e4ftliche Bet\u00e4tigung, sowie keinen Bestandsschutz durch die Zuerkennung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche. Auch Medienunternehmen m\u00fcssten sich den Herausforderungen des Marktes stellen.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis kann auch aufgrund einer konkreten Handlung entstehen und setzt nicht voraus, dass sich die Beteiligten in der gleichen Wirtschaftsbranche bewegen. Nicht jedes Verhalten, dass geeignet ist die Einnahmen eines anderen Unternehmen zu schm\u00e4lern, muss zwingend ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fernsehwerbung wird von vielen Zuschauern als st\u00f6rend empfunden. Die Beklagte produzierte und vertrieb daher ein f\u00fcr den Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Vorschaltger\u00e4t mit dem Namen \u201eFernsehfee\u201c, welches automatisch in den Werbepausen auf einen werbefreien Sender wechselte. 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