{"id":6443,"date":"2014-04-23T12:05:32","date_gmt":"2014-04-23T10:05:32","guid":{"rendered":"\/?p=6443"},"modified":"2025-10-10T15:14:22","modified_gmt":"2025-10-10T13:14:22","slug":"google-haftet-fuer-autocomplete-funktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/google-haftet-fuer-autocomplete-funktion\/","title":{"rendered":"Google haftet f\u00fcr Autocomplete-Funktion"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bereits im vergangenen Jahr hat der BGH entschieden, dass durch Erg\u00e4nzungen der Google-Autocomplete-Funktion das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt sein k\u00f6nnte, da den Suchworterg\u00e4nzungen ein fassbarer Aussagegehalt innewohne. Folglich hatte sich das Oberlandesgericht K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln) nunmehr mit der Frage zu befassen, ob Google bei einer konkreten Beanstandung hinsichtlich der Autocomplete-Funktion seinen Pflichten zur \u00dcberpr\u00fcfung hinreichend nachgekommen ist.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Geklagt hat ein Unternehmen, das\u00a0im Internet Nahrungserg\u00e4nzungsmittel und Kosmetika vertreibt sowie dessen Gr\u00fcnder und Vorstandsvorsitzender. Grund hierf\u00fcr war, dass bei der Eingabe des Namens des Vorstandsvorsitzenden in die Google-Suchmaske, dieser automatisch mit Begriffen \u201eScientology\u201c und \u201eBetrug\u201c erg\u00e4nzt wurde. Dadurch sahen sich sowohl das Unternehmen als auch der Vorstandsvorsitzende selbst in ihrem <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/persoenlichkeitsrecht\/\">Personal Privacy Rights<\/a> und gesch\u00e4ftlichen Ansehen verletzt, da der Vorstandsvorsitzende weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology stehe noch sei ihm Betrug vorzuwerfen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"417\" height=\"275\" \/><\/a>In erster Instanz wurde die Klage auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Auch die Berufung war ohne Erfolg. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat der BGH \u00a0das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der BGH aus, durch die Suchworterg\u00e4nzung w\u00fcrden die Betroffenen\u00a0 in ihrem Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt. Diese Verletzung sei auch unmittelbar Google zuzurechnen, da das von Google geschaffene <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/it\/\">Computerprogramm<\/a> das Nutzerverhalten ausgewertet und damit entsprechende Suchvorschl\u00e4ge unterbreitet habe. Eine grunds\u00e4tzliche Haftung von Google hat der BGH daraus nicht hergeleitet. Auch ist der BGH nicht davon ausgegangen, dass Google verpflichtet sei, s\u00e4mtliche Sucherg\u00e4nzungsvorschl\u00e4ge auf etwaige Rechtsverletzungen zu pr\u00fcfen. Ab Kenntnis der Rechtsverletzung habe Google aber zuk\u00fcnftig derartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Das OLG K\u00f6ln hatte daher nunmehr im Rahmen seiner Entscheidung zu pr\u00fcfen, ob Google dieser Pflicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen ist.<\/p>\n<p><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln hat Google im Ergebnis zur Unterlassung der Suchworterg\u00e4nzung \u201eScientology\u201c in Verbindung mit dem Namen des Vorstandsvorsitzenden verurteilt, soweit der Anspruch auf die Pers\u00f6nlichkeitsverletzung des Vorstandsvorsitzenden zur\u00fcckzuf\u00fchren war. Google sei diesbez\u00fcglich seinen Pflichten zur \u00dcberpr\u00fcfung von konkreten Beanstandungen nicht hinreichend nachgekommen, da hier eine konkrete Pr\u00fcfung auf die E-Mail des Betroffenen verweigert wurde. Diese Verweigerung stellt nach Ausf\u00fchrungen des Gerichts die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Pr\u00fcfungspflicht dar. Dar\u00fcber hinaus seien aber keine Pr\u00fcfungspflichten verletzt worden, da Google diesbez\u00fcglich erst mit Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung von den weiteren Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt hat. Unterlassungsanspr\u00fcche des Unternehmens scheiden insofern insgesamt aus. Gleiches gilt auch f\u00fcr den Unterlassungsanspruch des Vorstandsvorsitzenden im Zusammenhang mit der Suchworterg\u00e4nzung \u201eBetrug\u201c. Anspr\u00fcche auf Zahlung einer \u00fcber die entsprechenden vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hinausgehenden Geldentsch\u00e4digung hat das Gericht mangels Vorliegens eines schwerwiegenden Eingriffs verneint.<\/p>\n<p><strong>\u00a0Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des OLG K\u00f6ln ist eine zwingende Folge der BGH-Entscheidung und ist insofern mit der bisherigen Rechtsprechung zur Providerhaftung zu vergleichen. Wie ein Host-Provider haftet auch Google f\u00fcr Rechtsverst\u00f6\u00dfe mangels \u00dcberwachungspflichten erst ab Kenntnis. Nach Anzeige des Rechtsversto\u00dfes ist Google verpflichtet, dies zu pr\u00fcfen und Vorkehrungen zu treffen, die die Rechtsverletzung f\u00fcr die Zukunft unterbinden. Kommt Google dieser Pflicht nicht nach, kann der <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/services\/verfolgung-von-persoenlichkeitsrechtsverletzungen\/\">Betroffene einen Unterlassungsanspruch geltend machen<\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits im vergangenen Jahr hat der BGH entschieden, dass durch Erg\u00e4nzungen der Google-Autocomplete-Funktion das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt sein k\u00f6nnte, da den Suchworterg\u00e4nzungen ein fassbarer Aussagegehalt innewohne. 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