{"id":6406,"date":"2014-04-09T12:00:07","date_gmt":"2014-04-09T10:00:07","guid":{"rendered":"\/?p=6406"},"modified":"2025-10-10T15:19:49","modified_gmt":"2025-10-10T13:19:49","slug":"einraeumung-von-nutzungsrechten-durch-bedingungslose-uebergabe-von-software","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/einraeumung-von-nutzungsrechten-durch-bedingungslose-uebergabe-von-software\/","title":{"rendered":"Nutzungsrechte bei bedingungsloser \u00dcbergabe von Software"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die bedingungslose Freischaltung bzw. \u00dcbergabe einer im Auftrag erstellten Software ist als Einr\u00e4umung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte auszulegen. Dabei gilt die Vermutung des urheberrechtlichen Schutzes bei komplexen Computerprogrammen nicht f\u00fcr Softwareteile. Dies hat das OLG Frankfurt\/Main mit Urteil vom 29.10.2013 (Az. 11 U 47\/13) entschieden.<\/strong> <!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"488\" height=\"275\" \/><\/a>Der Softwarehersteller hat im Rahmen eines Softwareerstellungsvertrages eine bestehende Software unter Anwendung agiler Programmiermethoden angepasst und hierf\u00fcr insgesamt \u00fcber 100 Softwaremodule programmiert. Diese Softwareteile wurden anschlie\u00dfend abgenommen, \u00fcbergeben und vom Auftraggeber auch bezahlt. Auftraggeber und Softwarehersteller stritten anschlie\u00dfend um die Programmierergebnisse zweier Sprints als Teil des Gesamtprojekts, n\u00e4mlich um die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und damit die Berechtigung des Auftraggebers zur Nutzung der Software.<\/p>\n<p>Der Softwarehersteller hat diesbez\u00fcglich urheberrechtliche Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht und diese damit begr\u00fcndet, dass dem Auftraggeber an den streitgegenst\u00e4ndlichen Programmteilen keine Nutzungsrechte einger\u00e4umt wurden. Das Verfahren diente in Wahrheit der Durchsetzung andersartiger Anspr\u00fcche, n\u00e4mlich solcher auf Zahlung weiteren Werklohns, gegen die der Auftraggeber Softwarem\u00e4ngel eingewendet hat.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt\/Main hat die im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung der Softwarenutzung letztlich zur\u00fcckgewiesen. Zum einen wurde dies damit begr\u00fcndet, dass schon die urheberrechtliche Schutzf\u00e4higkeit der Programmteile nicht glaubhaft gemacht worden sei. Anders als bei komplexer Software gelte die vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellte Vermutung f\u00fcr einen urheberrechtlichen Schutz bei blo\u00dfen Teilen einer Software n\u00e4mlich nicht, sodass diese voll zu beweisen bzw. im Eilverfahren glaubhaft zu machen ist. Dies erfordere einen detaillierten Vortrag zur Komplexit\u00e4t und dem Vorliegen einer eigenen geistigen Sch\u00f6pfung.<\/p>\n<p>Ferner sind nach der Auffassung des Gerichts aber auch die einen Unterlassungsanspruch ausschlie\u00dfenden Nutzungsrechte an der Software einger\u00e4umt worden. Dies ergebe sich aus den Begleitumst\u00e4nden der Projektdurchf\u00fchrung, insbesondere der erfolgten \u00dcbergabe, der Abnahme und der Bezahlung der Software. In Anwendung der Zweck\u00fcbertragungslehre sei daher davon auszugehen, dass uneingeschr\u00e4nkte Nutzungsrechte \u00fcbertragen wurden.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, was an und f\u00fcr sich logisch ist. Wenn ein Softwarehersteller die im Auftrag erstellte Software ohne jeden Vorbehalt \u00fcbergibt oder freischaltet, bringt er hiermit zum Ausdruck, dass er auch die f\u00fcr den vertragsgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Software erforderlichen Nutzungsrechte \u00fcbertragen will. M\u00f6chte er dies verhindern oder an bestimmte Bedingungen kn\u00fcpfen, empfiehlt sich insoweit ein ausdr\u00fcckliche Regelung im Softwareerstellungsvertrag. So kann und sollte die Einr\u00e4umung der Nutzungsrechte stets von der Bezahlung des vollst\u00e4ndigen Werklohns f\u00fcr das Gesamtprojekt abh\u00e4ngig gemacht werden. Ansonsten kommt es &#8211; wie regelm\u00e4\u00dfig &#8211; zu der Situation, dass der Auftraggeber die Software l\u00e4ngst produktiv nutzt, w\u00e4hrend der Softwarehersteller noch um seinen Lohn k\u00e4mpft.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die bedingungslose Freischaltung bzw. \u00dcbergabe einer im Auftrag erstellten Software ist als Einr\u00e4umung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte auszulegen. Dabei gilt die Vermutung des urheberrechtlichen Schutzes bei komplexen Computerprogrammen nicht f\u00fcr Softwareteile. 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