{"id":6047,"date":"2013-03-04T22:10:23","date_gmt":"2013-03-04T20:10:23","guid":{"rendered":"\/?p=6047"},"modified":"2025-10-13T11:48:16","modified_gmt":"2025-10-13T09:48:16","slug":"verletzerzuschlag-bei-bildrechtverletzung-setzt-interesse-des-fotografen-voraus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/verletzerzuschlag-bei-bildrechtverletzung-setzt-interesse-des-fotografen-voraus\/","title":{"rendered":"Verletzerzuschlag bei Bildrechtverletzung setzt Interesse des Fotografen voraus"},"content":{"rendered":"<p><strong>Es ist beinahe obligatorisch geworden, den Schadensersatz bei der Verletzung von Lichtbildrechten nach den Honorars\u00e4tzen des MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zu berechnen und diesen bei fehlender Benennung des Urhebers mit einem Verletzerzuschlag von 100% zu versehen. Das machen viele Gerichte auch anstandslos mit &#8211; mit Ausnahmen, wie das Landgericht Stuttgart in seinem Vers\u00e4umnisurteil vom 28.02.2013 (17 O 872\/12) erl\u00e4utert.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"393\" height=\"230\" \/><\/a>Dem Verfahren liegt eine einfache Verletzung von Lichtbildrechten zugrunde. Ein eBay-H\u00e4ndler hatte die Bilder von einem anderen H\u00e4ndler \u00fcbernommen und in seine Angebot eingef\u00fcgt. Die Bilder wurden\u00a0vom Kl\u00e4ger\u00a0allesamt selbst produziert und ausschlie\u00dflich zur Bewerbung der eigenen Angebote genutzt.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Nach Aufassung des Landgerichts Stuttgart reicht dies nicht, um den Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennung zu verdoppeln. Dies setze n\u00e4mlich voraus, dass der Urheber \/ Fotograf ein nachvollziehbares Interesse an der Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Bildnutzung habe, diese also irgendeine Werbewirkung habe. Andernfalls sei der unterlassenen Urheberbenennung kein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen. Der Anspruch des Urhebers auf Nennung seines Namens gem. \u00a7 13 S. 1 UrhG wurde hierf\u00fcr nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Hierzu f\u00fchrt das Landgericht wie folgt aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;Der Urheber hat zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Satz 1 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an seinem Werk, aber ein Zusschlag auf die \u00fcbliche Lizenzgeb\u00fchr wird nicht schematisch alleine wegen der fehlenden Urheberbenennung zugesprochen. Ein Zuschlag scheidet nach Ansicht des Gerichts dann aus, wenn die Verletzung einfachste Lichtbilder betrifft, der Urheber kein professioneller Fotograf ist und auch sonst kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine Werbewirkung der Urheberbenennung ersichtlich ist. In diesem Fall ist der Urheberbenennung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen (vgl. auch AG D\u00fcsseldorf GRUR-Prax 2012, 386). Einer Urheberbenennung ist nur dann ein wirtschaftlicher Wert beizumessen, wenn ein potentieller Kunde des Fotografen die Qualit\u00e4t des Werks erkennen und aufgrund der Namensnennung f\u00fcr zuk\u00fcnftige Auftr\u00e4ge auf den Fotografen zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnte, oder sich unabh\u00e4ngig davon in der Branche die Bekanntheit des Lichtbildernse steigern k\u00f6nnte. Das vorliegende Lichtbild der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst keine besonders hochwertige und professionelle Arbeit erkennen und es ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie das Lichtbild verwenden w\u00fcrde, um Werbung f\u00fcr ihre Arbeit als Fotografin zu machen oder um sich allgemein einen guten Namen zu schaffen.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat das Gericht &#8211; insoweit konsequent &#8211; auch die\u00a0Berechnung des Schadensersatzes auf Grundlage der\u00a0MFM-Honorars\u00e4tze beanstandet und ausgef\u00fchrt, der Schaden sei mit allenfalls \u20ac 100 bis \u20ac 150 zu sch\u00e4tzen. Gleichwohl wurde im jetzigen Vers\u00e4umnisurteil der volle MFM-Satz wie beantragt zugesprochen &#8211; allerdings ohne den Verletzerzuschlag. Angesichts der Ausf\u00fchrungen des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung ist dies m\u00f6glicherweise nur der S\u00e4umnissituation geschuldet, weil die Anwendbarkeit der MFM-Honorars\u00e4tze nicht bestritten war. Nicht auszuschlie\u00dfen also, dass der Schadensersatz im Falle einer streitigen Entscheidung erheblich niedriger\u00a0 ausgefallen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, dass es f\u00fcr H\u00e4ndler, die ihr Bildmaterial selbst produzieren, k\u00fcnftig schwieriger werden k\u00f6nnte, Schadensersatzanspr\u00fcche wegen der Verletzung ihrer Lichtbildrechte durchzusetzen. Allerdings ist die wichtige Waffe &#8220;Unterlassungsanspruch&#8221; davon unabh\u00e4ngig. Abstellen kann man die rechtswidrige Bildnutzung daher nach wie vor in vollem Umfang.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist beinahe obligatorisch geworden, den Schadensersatz bei der Verletzung von Lichtbildrechten nach den Honorars\u00e4tzen des MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zu berechnen und diesen bei fehlender Benennung des Urhebers mit einem Verletzerzuschlag von 100% zu versehen. 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