{"id":6021,"date":"2012-07-28T21:43:09","date_gmt":"2012-07-28T19:43:09","guid":{"rendered":"\/?p=6021"},"modified":"2025-10-13T12:16:05","modified_gmt":"2025-10-13T10:16:05","slug":"umgang-mit-umstellungs-und-aufbrauchfristen-bei-schutzrechtsverletzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/umgang-mit-umstellungs-und-aufbrauchfristen-bei-schutzrechtsverletzungen\/","title":{"rendered":"Umgang mit Umstellungs- und Aufbrauchfristen bei Schutzrechtsverletzungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wer wegen einer Schutzrechtsverletzung (Marke, Urheberrecht, Geschmacksmuster usw.) oder einem Wettbewerbsversto\u00df (z.B. irref\u00fchrende Werbung) zu recht vom Rechteinhaber oder einem Mitbewerber in Anspruch genommen wird, hat Gl\u00fcck, wenn sich der Kontrahent auf eine Umstellungs- oder Aufbrauchfrist einl\u00e4sst und er so Zeit gewinnt, um den Versto\u00df zu beseitigen. Damit ist allerdings kein Freibrief f\u00fcr weitere Verletzungshandlungen verbunden. Vielmehr ist gr\u00f6\u00dfte Sorgfalt auf das Verhalten w\u00e4hrend der laufenden Frist zu legen, um weitere Inanspruchnahmen zu vermeiden.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"275\" height=\"275\" \/><\/a>Der Sache nach stellt eine Umstellungs- oder Aufbrauchfrist eine vertragliche Nichtinanspruchnahmeverpflichtung (Pactum de non petendo) seitens des Rechteinhabers \/ Mitbewerbers dar. Dieser l\u00e4sst den Verletzer f\u00fcr einen gewissen Zeitraum gew\u00e4hren, wenn er sich f\u00fcr die Zeit der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens sicher sein kann. W\u00e4hrend der laufenden Frist ist zumindest das v\u00f6llige Unt\u00e4tigbleiben bzw. der Abverkauf rechtsverletzender Waren ohne weiteres m\u00f6glich, wobei dies freilich vom genauen Inhalt der Vereinbarung abh\u00e4ngt. Die Gew\u00e4hrung einer Aufbrauchfrist verleitet den Verletzer jedoch allzu leicht zu der Annahme, es k\u00f6nne w\u00e4hrend des Fristlaufs nach Belieben verfahren werden.<\/p>\n<p>Dass dies nicht zutrifft, musste sich vor Kurzem ein Mandant vom Landgericht Stuttgart erkl\u00e4ren lassen. Im vorausgegangenen Verfahren wegen irref\u00fchrender Werbung im Internet (Traditionswerbung \/ Alterswerbung) haben sich die Parteien dahingehend verglichen, dass eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben und f\u00fcr die Umstellung der Internetseite eine Umstellungsfrist bis 31.12.2012 gew\u00e4hrt wird. Anschlie\u00dfend hat der Mandant die streitgegenst\u00e4ndlichen Inhalte ge\u00e4ndert, ohne den Versto\u00df zu beseitigen. Leider wurden wir erst beauftragt, als das Kind bereits in den Brunnen gefallen war.<\/p>\n<p>Eine Unterlassungserkl\u00e4rung, die auf einen bestimmten Versto\u00df bezogen ist, umfasst immer auch &#8220;kerngleiche&#8221; Verst\u00f6\u00dfe (sogenannte Kerntheorie), also Handlungen und \u00c4u\u00dferungen, die dem Wortlaut der Erkl\u00e4rung zwar nicht entsprechen, aber der Sache nach gleich und daher ebenfalls zu unterlassen sind. Dies l\u00e4sst sich durch Auslegung der Unterlassungserkl\u00e4rung in diese hineininterpretieren, was allgemein von den Gerichten auch so gehandhabt wird. Ansonsten w\u00e4re eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungserkl\u00e4rung nie geeignet, die Wiederholungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch zu beseitigen. Dagegen ist die Vereinbarung der Umstellungs- und Aufbrauchfrist immer auf die konkrete Verletzungsform bezogen, sodass \u00c4nderungen der (sp\u00e4ter) zu unterlassenden Rechtsverletzung, die sich in diesem Kernbereich abspielen, auch w\u00e4hrend der laufenden Frist zu einer neuen Rechtsverletzung f\u00fchren. Die Folge ist eine weitere Abmahnung und ggf. gerichtliche Inanspruchnahme. Letztere ist sogar \u00fcberwiegend wahrscheinlich, weil sich der nicht oder schlecht vertretene Rechtsverletzer immer auf die laufende Umstellungs- oder Aufbrauchfrist berufen wird. Auch die versprochene Vertragsstrafe ist in diesem Fall f\u00e4llig.<\/p>\n<p>Das Problem stellt sich nicht nur bei \u00c4nderungen des zu unterlassenden Verhaltens, sondern auch bei der Nachproduktion von rechtsverletzenden Waren oder Werbemitteln, da ein &#8220;Aufbrauchen&#8221; naturgem\u00e4\u00df nur ein Absetzen von Gegenst\u00e4nden sein kann, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits existent waren. Es ist daher tunlichst darauf zu achten, dass w\u00e4hrend der Umstellungs-\/Aufbrauchfrist keine neuer Sachverhalt generiert, sondern nur der bekannte und streitgegenst\u00e4ndliche abgestellt wird. Lediglich den Zeitpunkt der Umstellung kann sich der Verpflichtete aussuchen und dies notfalls bis zum letzten Tag der Frist hinausz\u00f6gern. Ausnahmen sind h\u00f6chstens dann denkbar, wenn das zu unterlassende Verhalten aus mehreren selbstst\u00e4ndigen Teilkomplexen besteht, die sukzessive ge\u00e4ndert oder abgestellt werden. Dabei tr\u00e4gt der Verletzer das Risiko, das seine eigentlich gut gemeinte \u00c4nderung wider Erwarten doch noch in den Kernbereich der Unterlassungserkl\u00e4rung f\u00e4llt und er damit bereits w\u00e4hrend der laufenden Umstellungsfrist in neue Schwierigkeiten ger\u00e4t.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Verhalten w\u00e4hrend und nach der Aufbrauchfrist ist der konkrete Wortlaut der Vereinbarung. Dabei ist auch genau zwischen einer Umstellungsfrist und einer Aufbrauchfrist zu unterscheiden. W\u00e4hrend Umstellungfristen eher f\u00fcr nichtgegenst\u00e4ndliche Verst\u00f6\u00dfe gedacht sind (z.B. Umstellung einer Internetseite), betrifft die Aufbrauchfrist rechtsverletzende Waren oder Werbemittel. Auch hier k\u00f6nnen Probleme auftreten, wenn eine Aufbrauchfrist vereinbart wird, aber eine Umstellungsfrist gemeint war. Im Zweifel sollte daher immer genau vereinbart werden, was w\u00e4hrend der laufenden Frist zul\u00e4ssig ist, damit sp\u00e4ter keine Missverst\u00e4ndnisse auftreten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer wegen einer Schutzrechtsverletzung (Marke, Urheberrecht, Geschmacksmuster usw.) oder einem Wettbewerbsversto\u00df (z.B. irref\u00fchrende Werbung) zu recht vom Rechteinhaber oder einem Mitbewerber in Anspruch genommen wird, hat Gl\u00fcck, wenn sich der Kontrahent auf eine Umstellungs- oder Aufbrauchfrist einl\u00e4sst und er so Zeit gewinnt, um den Versto\u00df zu beseitigen. 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