{"id":6007,"date":"2012-04-16T21:15:18","date_gmt":"2012-04-16T19:15:18","guid":{"rendered":"\/?p=6007"},"modified":"2025-10-13T12:25:16","modified_gmt":"2025-10-13T10:25:16","slug":"urheberrechtsverletzung-gefaellt-mir-problemfall-facebook","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/urheberrechtsverletzung-gefaellt-mir-problemfall-facebook\/","title":{"rendered":"Urheberrechtsverletzung &#8220;Gef\u00e4llt mir&#8221; &#8211; Problemfall Facebook"},"content":{"rendered":"<p><strong>Jedenfalls Rechtsanw\u00e4lte, die sich Tag f\u00fcr Tag mit dem Urheberrecht und dem Internet besch\u00e4ftigen d\u00fcrften sich kaum gewundert haben: im Internet macht ein Bericht von der ersten Facebook-Abmahnung wegen einer Verletzung von Lichtbildrechten die Runde. Das Entsetzen ist gro\u00df, obwohl bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken nichts anderes gilt als sonst: fremde Lichtbilder d\u00fcrfen nur mit Zustimmung des Fotografen vervielf\u00e4ltigt und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden. Diese Erkenntnis ist aber nicht das eigentliche Problem.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"378\" height=\"275\" \/><\/a>Grund der Abmahnung war das Posting eines Facebook-Nutzers an die Pinnwand eines anderen. Gegenstand war ein Lichtbild, mit dessen Ver\u00f6ffentlichung der Berechtigte nicht einverstanden war. Sollte der Vorwurf zutreffen, liegt darin unzweifelhaft eine Urheberrechtsverletzung des Verfassers des Postings und vielleicht auch des Nutzers, auf dessen Pinnwand die Rechtsverletzung begangen wurde. Letzterer haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung als St\u00f6rer. Wann diese Kenntnis vorliegt &#8211; ob schon ab Kenntnisnahme des Postings oder erst ab Kenntnis von der fehlenden Zustimmung des Rechteinhabers &#8211; kann hier offen bleiben.<\/p>\n<p>Das eigentliche Problem entsteht n\u00e4mlich im Falle der Weiterverbreitung \u00fcber die &#8220;Gef\u00e4llt mir&#8221;-Funktion bei Facebook und der damit verbundenen exponentiellen Verbreitung des rechtsverletzenden Inhalts. Angenommen, 10 virtuellen Freunden gef\u00e4llt der gepostete Inhalt und jeweils 10 von deren Freunden finden daraufhin ebenfalls Gefallen, kommen schon 110 potentielle Rechtsverletzungen zusammen. Eine Gelddruckmaschine k\u00f6nnte kaum effektiver arbeiten.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr dieses Szenario ist allerdings, dass jeder dieser 110 Nutzer auch eine Rechtsverletzung begeht. Das k\u00f6nnte deshalb fraglich sein, weil durch das Urposting bereits eine Vervielf\u00e4ltigung des digitalen Lichtbilds auf den Facebook-Servern oder sonstwo angefertigt und zug\u00e4nglich gemacht wurde. Alles, was danach kommt, stellt unjuristisch betrachtet lediglich eine Referenz auf diese Ur-Rechtsverletzung dar.<\/p>\n<p>Jedenfalls f\u00fcr Links auf urheberrechtsverletzende Inhalte ist anerkannt, dass diese keinen selbstst\u00e4ndigen Verletzungstatbestand und damit keine Urheberrechtsverletzung darstellen &#8211; jedenfalls dann nicht, wenn keine Sicherungsma\u00dfnahmen umgangen werden, die den Zugriff nach bestimmten Kriterien einschr\u00e4nken sollen. Die Lage in dem hier behandelten allt\u00e4glichen Fall ist scheinbar vergleichbar: Durch den Klich auf den &#8220;Gef\u00e4llt mir&#8221;-Button wird nur eine weitere Referenz auf das bereits vorhandene (rechtsverletzende) Lichtbild generiert.<\/p>\n<p>So einfach ist es allerdings nicht. Im Unterschied zu einem einfachen Link bewirkt die &#8220;Gef\u00e4llt mir&#8221;-Option nicht nur einen technischen Verweis auf den rechtsverletzenden Inhalt, sondern dessen \u00dcbernahme in das eigene Profil. Zwar bleibt der Speicherort derselbe, das Lichtbild wird aber in einen neuen Zusammenhang gestellt. Das reicht f\u00fcr eine eigenst\u00e4ndige Urheberrechtsverletzung, zumal beim bisher typischen Fall &#8211; Einbindung fremder Bilder von fremdem Speicherort &#8211; niemand fragt, ob gleichzeitig eine rechtswidrige Vervielf\u00e4ltigung vorgenommen wurde. Fragen k\u00f6nnte man beim hier einschl\u00e4gigen Fall der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung gem. \u00a7 19a UrhG allenfalls, ob das Reposting bei Facebook \u00f6ffentlich oder privat ist. Das h\u00e4ngt nicht zuletzt von den Privatshp\u00e4re-Einstellungen des jeweiligen Nutzers und der Qualit\u00e4t seiner virtuellen Bekanntschaften ab. Ich bin eher geneigt, eine \u00f6ffentlich Zug\u00e4nglichmachung anzunehmen, weil es sozialen Netzwerken immanent ist, dass auch in pers\u00f6nlicher Hinsicht v\u00f6llig unbedeutende Freundschaften existieren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich liegt auch kein blo\u00dfer Verweis auf einen fremden Inhalt oder ein (untechnisches) Zitat vor. Der Nutzer, der die &#8220;Gef\u00e4llt mir&#8221;-Option w\u00e4hlt, tut dies aus \u00dcberzeugung, weil er sich zu dem Inhalt bekennt. Damit macht er sich diesen aber zu eigen, weshalb es sich letztlich um einen eigenen Inhalt handelt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis sind daher alle Repostings eines rechtsverletzenden Eintrags vergiftet. Folge f\u00fcr die einzelnen Nutzer ist mindestens ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers, wobei es sich um eine T\u00e4ter- und nicht nur eine St\u00f6rerhaftung handelt (eigener Inhalt!). Ob ihn ein Verschulden und damit ein Schadensersatzanspruch trifft, ist eine andere Frage. Es steht aber zu bef\u00fcrchten, dass von den Gerichten auch hier die relativ strengen Sorgfaltspflichten zur Anwendung gebracht werden, wenngleich dies nur unter v\u00f6lliger Verkennung der Realit\u00e4t in sozialen Netzwerken wie Facebook gelingen kann.<\/p>\n<p>Das gr\u00f6\u00dfte Problem hat aber der Verfasser des Ersteintrags. Dieser kann und muss mit einer Weiterverbreitung des Inhalts rechnen und haftet damit u.U. f\u00fcr jedes Reposting als T\u00e4ter. Ihn treffen damit theoretisch Schadensersatzanspr\u00fcche des Rechteinhabers f\u00fcr hunderte oder tausende Rechtsverletzungen. Und dass alles auch dann, wenn er nicht vors\u00e4tzlich gehandelt, sondern sein Nutzungsrecht nur fahrl\u00e4ssig falsch eingesch\u00e4tzt hat oder sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns \u00fcberhaupt nicht bewusst war.<\/p>\n<p>Wer b\u00f6se ist, wird sich in Zukunft also nicht mit einem einzelnen Posting aufhalten, sondern bei der Weiterverbreitung des rechtsverletzenden Inhalts zuschauen und dann zu gegebener Zeit beim Erstverletzer zuschlagen. Vorstehendes gilt \u00fcbrigens nicht notwendig nur bei Lichtbildern, sondern auch im Falle von sonstigen Urheberrechten und Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen. Es bleibt also spannend.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jedenfalls Rechtsanw\u00e4lte, die sich Tag f\u00fcr Tag mit dem Urheberrecht und dem Internet besch\u00e4ftigen d\u00fcrften sich kaum gewundert haben: im Internet macht ein Bericht von der ersten Facebook-Abmahnung wegen einer Verletzung von Lichtbildrechten die Runde. 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