{"id":5939,"date":"2010-08-06T13:44:39","date_gmt":"2010-08-06T11:44:39","guid":{"rendered":"\/?p=5939"},"modified":"2025-10-13T14:29:57","modified_gmt":"2025-10-13T12:29:57","slug":"dont-call-it-schnitzel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/dont-call-it-schnitzel\/","title":{"rendered":"Don\u2019t call it Schnitzel?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich vor kurzem mit einem Schnitzel zu befassen. Das mit dem Slogan \u201eDon\u2019t call it Schnitzel\u201c beworbene Formfleischst\u00fcck der Firma T. war Gegenstand eines Rechtsstreits, bei dem die Herstellerfirma sich mit einer Abmahnung und dem Anspruch auf Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung gegen einen Wettbewerber aus einem eingetragenem Geschmacksmuster (Design) und dem erg\u00e4nzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zur Wehr setzte, weil dieser ein \u00e4hnliches Produkt auf den Markt brachte.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Firma T hat ein Lebensmittel aus paniertem Fleisch in der Form einer Toastscheibe entwickelt, welches in handels\u00fcblichen Toastern zubereitet wird. Diese \u00e4u\u00dfere Gestaltung des Formfleisches hatte die<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"275\" height=\"275\" \/><\/a><\/p>\n<p>Firma T. auch mittels eines Geschmacksmusters (sog. Designschutz) sch\u00fctzen lassen. Ein Wettbewerber brachte nun ein ebenfalls in Toastern zubereitendes Schnitzel auf den Markt, welches in der \u00e4u\u00dferen Gestaltung dem Originalprodukt sehr \u00e4hnlich war. Die Firma T. war deswegen der Meinung: \u201eDon\u2019t call it Schnitzel!\u201c<\/p>\n<p>Mittels einer Abmahnung und der darauffolgenden Klage versuchte die Firma T. nun, dem Konkurrenten die Herstellung und den Vertrieb von entsprechend geformtem Fleisch zu verbieten. Sie war der Meinung, das Schnitzel des Wettbewerbers k\u00f6nne mit dem eigenen Produkt verwechselt werden. Dadurch n\u00fctze der Wettbewerber die Marktstellung und den guten Ruf des \u201eOriginalprodukts\u201c aus, um so den eigenen Gewinn durch zus\u00e4tzlichen Absatz zu steigern. Au\u00dferdem sei die Form des Schnitzels durch ein Geschmacksmuster gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt a.M. entschied in seinem <a title=\"OLG FFM, Urteil vom 02.02.2010 \u2013 Az. 6 U 236\/09\" href=\"http:\/\/www.lareda.hessenrecht.hessen.de\/jportal\/portal\/t\/s15\/page\/bslaredaprod.psml?&amp;doc.id=KORE205542010%3Ajuris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Urteil vom 02.02.2010 \u2013 Az. 6 U 236\/09<\/a>, dass im vorliegenden Fall kein Unterlassungsanspruch der Firma T. bestand.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der geschmacksmusterrechtlichen Anspr\u00fcche konnte der Wettbewerber glaubhaft machen, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung des Geschmacksmusters die Schnitzel der Firma T. von dieser vor Beantragung des Geschmacksmusters bereits der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden waren. Damit war die von der Firma T. angemeldete Form des Schnitzels nicht mehr neu, und damit eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr den Gebrauchsmusterschutz nicht gegeben.<\/p>\n<p>Dem Geschmacksmuster der Firma T. fehlte es hier aber auch an der erforderlichen Eigenart. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz sind nicht erf\u00fcllt, weil eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf den \u00e4u\u00dferlichen Besonderheiten des von der Firma T. hergestellten Produkts nicht vermeidbar war. Um ein toastbares Schnitzel herzustellen, m\u00fcssen die Formfleischst\u00fccke nun einmal in handels\u00fcbliche Toaster passen. Dadurch war der Konkurrent in der Gestaltung der \u00e4u\u00dferen Form sehr begrenzt. Unter diesen Umst\u00e4nden konnte dem Wettbewerber auch nicht der Vorwurf der unangemessenen Ausnutzung oder Beeintr\u00e4chtigung der Wertsch\u00e4tzung des \u201eOriginalproduktes\u201c gemacht werden.<\/p>\n<p>Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung sei die Vorinstanz au\u00dferdem mit Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin erstmals umgesetzte &#8211; keinem Sonderrechtsschutz unterliegende &#8211; Produktidee, dem Verbraucher paniertes Formfleisch zur Zubereitung in einem handels\u00fcblichen Toaster zur Verf\u00fcgung zu stellen, als solche einem erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz von vornherein entzogen ist. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, welche Bekanntheit die Antragstellerin mit ihrem Erzeugnis inzwischen auf dem Markt erlangt hat.<\/p>\n<p>Selbst wenn man zu Gunsten der Firma T. unterstellt, dass Teile des Verkehrs derzeit wegen der Neuartigkeit des von der angebotenen Erzeugnisses und der daf\u00fcr betriebenen Werbung \u201eDon\u2019t call it Schnitzel!\u201c dazu neigen, von dem panierten Fleisch in Form einer Toastscheibe auf einen bestimmten Hersteller zu schlie\u00dfen, geht von der angegriffenen Nachahmung nur dann die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftst\u00e4uschung aus, wenn der Wettbewerber es unterlassen h\u00e4tte, durch zumutbare Abweichungen z.B. bei der Verpackung, f\u00fcr eine Unterscheidbarkeit der sich gegen\u00fcberstehenden Produkte zu sorgen. Das war hier aber nicht der Fall.<\/p>\n<p>Dass es an der Vermeidbarkeit der Herkunftst\u00e4uschung nach dem Wettbewerbsrecht fehlt, wird auch durch markenrechtliche \u00dcberlegungen best\u00e4tigt. Grunds\u00e4tzlich ist zwar die Form einer Ware dem Markenschutz zug\u00e4nglich. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Form der Ware zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, wobei es ausreicht, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form einer Ware nur einer technischen Wirkung zuzuschreiben sind, selbst wenn die fragliche technische Wirkung auch durch andere Formen erzielt werden kann<\/p>\n<p>Letztlich konnte die Firma T. das OLG Frankfurt unter keinem angesprochenen Gesichtspunkt \u00fcberzeugen. In diesem Fall durfte der Wettbewerber also mit gutem Gewissen sagen: \u201eLet`s call it Schnitzel!<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Die Schutzrechtlage, insbesondere die Neuheit und die Eigenart eines neuen Erzeugnisses sollte bewertet werden, bevor ein neues Produkt auf den Markt gebracht wird. Bei einer guten Rechtsberatung und der mit dem Berater entwickelten richtigen Strategie, k\u00f6nnen einfache Fehler vermieden werden und das neue Produkt einen optimalen Schutz entfalten.<\/p>\n<p>Bei der Frage, ob die durch die \u00e4u\u00dferliche Erscheinung einer Ware hervorgerufene Verwechslungsgefahr vermeidbar im Sinne des Wettbewerbsrechts ist, muss ber\u00fccksichtigt werden, dass eine Produktidee selber nie einem erg\u00e4nzenden Leistungsschutz unterliegt. Wenn die Form des Produktes durch Notwendigkeiten bestimmt wird, fehlt es regelm\u00e4\u00dfig an der erforderlichen wettbewerblichen Eigenart.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich vor kurzem mit einem Schnitzel zu befassen. Das mit dem Slogan \u201eDon\u2019t call it Schnitzel\u201c beworbene Formfleischst\u00fcck der Firma T. war Gegenstand eines Rechtsstreits, bei dem die Herstellerfirma sich mit einer Abmahnung und dem Anspruch auf Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung gegen einen Wettbewerber aus einem eingetragenem Geschmacksmuster (Design) [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":2,"featured_media":24106,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"single-custom-blog.php","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3049],"tags":[62,63,64],"ppma_author":[3074],"class_list":["post-5939","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-eigenart","tag-neuheit","tag-wettbewerbliche-eigenart"],"authors":[{"term_id":3074,"user_id":2,"is_guest":0,"slug":"christopher","display_name":"Christopher A. Wolf, MBA","avatar_url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/d77b27aefd4397c799a733f749d595a8fcc78bb7c7d693f68096bc2bfc958647?s=96&d=mm&r=g","first_name":"Christopher A.","last_name":"Wolf, MBA","user_url":"","description":""}],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5939","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5939"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5939\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/24106"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5939"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5939"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5939"},{"taxonomy":"author","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/ppma_author?post=5939"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}