{"id":5800,"date":"2011-12-02T22:22:57","date_gmt":"2011-12-02T20:22:57","guid":{"rendered":"\/?p=5800"},"modified":"2025-02-25T17:53:20","modified_gmt":"2025-02-25T16:53:20","slug":"kein-schadensersatz-wegen-filesharing-mangels-beweis-fuer-rechtsverletzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/kein-schadensersatz-wegen-filesharing-mangels-beweis-fuer-rechtsverletzung\/","title":{"rendered":"Kein Schadensersatz wegen Filesharing mangels Beweis f\u00fcr Rechtsverletzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Im Juni 2011 befasste sich das Landgericht Stuttgart im Verfahren 17 O 39\/11 mit der Frage, ob in den F\u00e4llen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung infolge der unerlaubten Nutzung von Filesharing-Software Aufwendungsersatz- bzw. Schadensersatzanspr\u00fcche bestehen. In dem hier gegenst\u00e4ndlichen Fall wurde die Klage mit Urteil vom 28.06.2011 in vollem Umfang abgewiesen. Die daraufhin vor dem OLG Stuttgart eingelegte Berufung wurde schlie\u00dflich wieder zur\u00fcckgenommen.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" \/><\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Inhaberin der ausschlie\u00dflichen Online-Verwertungsrechte an den Musiktiteln, die Gegenstand der vermeintlichen <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/copyright-and-media-law\/\">Urheberrechtsverletzung<\/a> waren. In deren Auftrag ermittelte ein Dienstleister, dass im Jahr 2006 unter einer bestimmten IP-Adresse insgesamt 253 Audiodateien unter Nutzung einer Filesharing \u2013 Software im Internet verf\u00fcgbar gemacht wurden. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin ermittelte schlie\u00dflich die Staatsanwaltschaft, dass in dem fraglichen Zeitraum die festgestellte IP-Adresse den Beklagten zugeordnet war. Im Rahmen der polizeilichen \u00dcberpr\u00fcfung wurde festgestellt, dass sich in der Wohnung lediglich ein PC befand, welcher mit Einverst\u00e4ndnis der Beklagten untersucht wurde mit dem Ergebnis, dass darauf gerade keine Filesharing-Software installiert war. Auch die streitgegenst\u00e4ndlichen Titel wurden bei den Beklagten nicht vorgefunden. Wer die Audiodateien zum Download zur Verf\u00fcgung gestellt hat, konnte nicht ermittelt werden.<\/p>\n<p>Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben und einen Vergleichsbetrag in H\u00f6he von 3500 \u20ac zu bezahlen. Die Beklagten gaben daraufhin zwar rein vorsorglich eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab, weigerten sich aber, die Vergleichssumme zu bezahlen, weshalb die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich die Schadensersatz- und Ausgleichsanspr\u00fcche klageweise geltend machte. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus, dass die Beklagten als T\u00e4ter bzw. als St\u00f6rer f\u00fcr die Urheberrechtsverletzungen haften. Der beanspruchte Betrag der Kl\u00e4gerin setzte sich aus dem nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatz (300 \u20ac pro Titel) sowie den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 200.000 \u20ac (= 2.380,80 \u20ac) zusammen.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" alt=\"\" width=\"275\" height=\"182\" \/><\/p>\n<p>Das Landgericht wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, es st\u00fcnde nicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Es komme weder eine Haftung als T\u00e4ter noch als St\u00f6rer in Betracht. Zwar stelle die Tatsache, dass die IP-Adresse im fraglichen Zeitraum den Beklagten zugeteilt war, eine tats\u00e4chliche Vermutung daf\u00fcr dar, dass sie auch f\u00fcr die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Die Beklagten seien jedoch ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast nachgekommen, indem sie geltend gemacht haben, dass sie mit den Rechtsverletzungen nichts zu tun haben, insbesondere auf ihrem PC gerade keine Filesharing-Software installiert war und sich auch die beanstandeten Audiodateien nicht auf ihrem Rechner befunden haben. Im \u00dcbrigen sei auch der\u00a0 WLAN-Router ausreichend gesichert gewesen. S\u00e4mtliche Behauptungen der Beklagten seien dar\u00fcber hinaus durch das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen best\u00e4tigt worden.<\/p>\n<p>Mit Blick auf m\u00f6gliche Beweisschwierigkeiten f\u00fchrte das Gericht wie folgt aus:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eGenerell entstehen einer Partei erhebliche Beweisprobleme, wenn sie Umst\u00e4nde beweisen muss, die zu dem ihren Blicken entzogenen Bereich des Prozessgegners geh\u00f6ren. Gleichwohl verbietet sich eine prozessuale Aufkl\u00e4rungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei, da generell keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die f\u00fcr den Prozesssieg ben\u00f6tigten Informationen zu verschaffen. Mehr als eine Modifizierung der Darlegungslast \u2013 wie sie der BGH f\u00fcr den Anschlussinhaber vorsieht \u2013 verbietet sich, da andernfalls der Grundrechtsschutz des Prozessgegners \u00fcber Geb\u00fchr beeintr\u00e4chtigt wird.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Gericht wies weiter darauf hin, dass die infolge der Zuordnung der IP-Adresse indizierte Vermutung f\u00fcr die Richtigkeit der Behauptungen der Kl\u00e4gerin durch das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen widerlegt worden sei. Im \u00dcbrigen lie\u00dfe sich der Beweis f\u00fcr die Begehung der Rechtsverletzung durch die Beklagten weder durch die Vernehmung der seinerzeit mit der Ermittlung befassten Zeugen noch durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten hinsichtlich der Richtigkeit des Ermittlungsergebnisses der IP-Adresse erbringen.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Im Ergebnis kam den Beklagten in diesem Fall das Ergebnis der polizeilichen Untersuchung zugute. Diese Entscheidung ist aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt durchaus zu begr\u00fc\u00dfen. Sie stellt n\u00e4mlich klar, dass in vergleichbaren F\u00e4llen gerade nicht von einer Beweislastumkehr, sondern lediglich von einer Modifizierung der Darlegungslast des <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/it\/\">Anschlussinhaber<\/a> auszugehen ist.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Juni 2011 befasste sich das Landgericht Stuttgart im Verfahren 17 O 39\/11 mit der Frage, ob in den F\u00e4llen vermeintlicher Urheberrechtsverletzung infolge der unerlaubten Nutzung von Filesharing-Software Aufwendungsersatz- bzw. Schadensersatzanspr\u00fcche bestehen. In dem hier gegenst\u00e4ndlichen Fall wurde die Klage mit Urteil vom 28.06.2011 in vollem Umfang abgewiesen. Die daraufhin vor dem OLG Stuttgart eingelegte [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":33,"featured_media":24106,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"single-custom-blog.php","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3049],"tags":[25,394,1749,1750,27,476,132,477],"ppma_author":[3114],"class_list":["post-5800","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-abmahnkosten","tag-abmahnung-filesharing","tag-abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung-in-tauschboersen","tag-beweislast","tag-filesharing","tag-sekundaere-darlegungslast","tag-stoererhaftung","tag-taeterhaftung"],"authors":[{"term_id":3114,"user_id":33,"is_guest":0,"slug":"noauthor","display_name":"NoAuthor","avatar_url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/a2f9c36aa7da8162c9f35ca132170eaa927d38c75c19b2454e6a537a3b46f45a?s=96&d=mm&r=g","first_name":"","last_name":"","user_url":"","description":""}],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5800","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/33"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5800"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5800\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/24106"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5800"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5800"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5800"},{"taxonomy":"author","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/ppma_author?post=5800"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}