{"id":5742,"date":"2011-05-16T22:06:16","date_gmt":"2011-05-16T20:06:16","guid":{"rendered":"\/?p=5742"},"modified":"2025-10-13T13:04:18","modified_gmt":"2025-10-13T11:04:18","slug":"schadensersatz-bei-verletzung-von-bildrechten-grundlagen-und-berechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/schadensersatz-bei-verletzung-von-bildrechten-grundlagen-und-berechnung\/","title":{"rendered":"Schadensersatz bei Verletzung von Bildrechten &#8211; Grundlagen und Berechnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die \u00dcbernahme fremden Bildmaterials ist regelm\u00e4\u00dfig rechtswidrig und verpflichtet den Verletzer &#8211; neben der Unterlassung &#8211; zur Zahlung von Schadensersatz. Dessen Berechnung ist eine Wissenschaft f\u00fcr sich und von einigen Unsicherheiten gepr\u00e4gt. Nachfolgend geben wir einen kurzen \u00dcberblick \u00fcber die Berechnungsmethoden und geben Beispiele f\u00fcr typische F\u00e4lle der unberechtigten Lichtbildnutzung.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignleft\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"275\" height=\"260\" \/><\/a><strong class=\"size-medium wp-image-3430\">Ausgleich des tats\u00e4chlichen Schadens<\/strong><\/p>\n<p>Der verletzte Fotograf oder Nutzungsberechtigte kann den ihm tats\u00e4chlich entstandenen Schaden gegen den Verletzer geltend machen. Das ist diejenige Verm\u00f6genseinbu\u00dfe, die sich aus einem Vergleich der hypothetischen Verm\u00f6genslage ohne die Verletzungshandlung mit der tats\u00e4chlichen Verm\u00f6genslage infolge der Rechtsverletzung ergibt. Die Berechnung des Schadensersatzes ist naturgem\u00e4\u00df schwierig, weil die unberechtigte Lichtbildnutzung nicht automatisch zu einer Verm\u00f6gensminderung beim Rechteinhaber f\u00fchrt. Daf\u00fcr bedarf es besonderer Umst\u00e4nde, die regelm\u00e4\u00dfig nicht Vorliegen. Jedenfalls scheitert die Geltendmachung des nach dieser Methode berechneten Schadensersatzes h\u00e4ufig an entsprechenden Nachweisen. Ein solcher Nachweis k\u00f6nnte z.B. dann gelingen, wenn ein avisierter Lizenzvertrag deshalb scheitert, weil die betroffenen Lichtbilder auftauchen und der an ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten interessierte (k\u00fcnftige) Vertragspartner deshalb abspringt. Der Schaden w\u00fcrde in diesem Fall in den entgangenen Lizenzeinnahmen liegen.<\/p>\n<p><strong>Absch\u00f6pfung des Verletzergewinns<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\"><img decoding=\"async\" class=\"alignright\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" width=\"275\" height=\"154\" \/><\/a>Soweit der Verletzer der Bildrechte durch die Verletzungshandlung einen Gewinn erwirtschaftet, kann der Rechteinhaber auch diesen &#8220;absch\u00f6pfen&#8221;. Da hierf\u00fcr die erforderlichen Kenntnisse in der Regel zun\u00e4chst fehlen, steht dem Verletzten ein entsprechender Auskunftsanspruch zu, der s\u00e4mtliche Tatsachen und Vorg\u00e4nge umfasst, die f\u00fcr die Berechnung des Gewinns und damit des Schadens erforderlich sind. Der Nachteil dieser Berechnungsmethode liegt darin, dass die Lichtbildnutzung oft nur mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen hat, weil die Lichtbilder zur Gestaltung von Angeboten, Prospekten, Internetseiten und anderen Gesch\u00e4ftsunterlagen eingesesetzt oder sogar &#8211; ohne jeden wirtschaftlichen Nutzen &#8211; nur privat verwendet werden. In all diesen F\u00e4llen ist es kaum m\u00f6glich, dem Bildnutzer einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil nachzuweisen &#8211; auch dann nicht, wenn entsprechende Ausk\u00fcnfte bzgl. Dauer und Umfang der Bildnutzung erteilt werden. Die Berechnung des Schadensersatz nach dieser Methode macht meistens nur dann Sinn, wenn das unbefugt benutzte Lichtbild selbst als Produkt angeboten wird (z.B. Reproduktion, Fototapete etc.) und der erwirtschaftete Gewinn unmittelbar und nachweislich auf der Verletzungshandlung beruht.<\/p>\n<p><strong>Fiktive Lizenzgeb\u00fchren (Lizenzanalogie)<\/strong><\/p>\n<p>Wenn die Schadensberechnung nach den vorstehend dargestellten Berechnungsmethoden nicht m\u00f6glich ist, kann der Verletzte immer auf die sogenannte Lizenzanalogie zur\u00fcckgreifen, die auch alternativ anwendbar ist (z.B. wenn diese Berechnungsart zu einem h\u00f6heren Schaden f\u00fchrt). Im Rahmen der Lizenzanalogie ist als Schaden eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr geschuldet, also das, was der Verletzte f\u00fcr die Nutzung der Lichtbilder im Falle einer Lizenzierung h\u00e4tte bezahlen m\u00fcssen. Die Verg\u00fctung orientiert sich an den verkehrs\u00fcblichen S\u00e4tzen, wof\u00fcr in der Regel auf die j\u00e4hrlich herausgegeben Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zur\u00fcckgegriffen wird. Sofern verkehrs\u00fcbliche Verg\u00fctungss\u00e4tze feststellbar sind, ist auf diese zur\u00fcckzugreifen, wozu ggf. auch die &#8220;hauseigenen&#8221; Lizenzgeb\u00fchren von Bildagenturen und anderen Bildrechtverwertern geh\u00f6ren. Sofern die Lichtbildverletzung &#8211; wie nahezu immer &#8211; zudem ohne die Nennung des Urhebers (Lichtbildners \/ Fotografen) vorgenommen wird, ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung zudem ein Aufschlag von 100% auf die ermittelten (fiktiven) Lizenzgeb\u00fchren vorzunehmen. So kann z.B. f\u00fcr die unbefugte Nutzung von Produkfotos im Rahmen eines Online-Shops leicht ein Schadensersatz in H\u00f6he von \u20ac 500,00 pro Lichtbild zusammenkommen. Die konkrete H\u00f6he des Schadensersatzes h\u00e4ngt von der Art und dem Umfang der rechtsverletzenden Nutzung ab.<\/p>\n<p>Klarzustellen ist, dass im Rahmen dieser Berechnungsmethode lediglich auf einen fiktiven Lizenzvertrag zur\u00fcckgegriffen wird. Dies bedeutet also nicht, dass durch die Geltendmachung des nach der Lizenzanalogie berechneten Schadens tats\u00e4chlich ein Lizenzvertrag zustande kommt und der Verletzer fortan zur Nutzung der Lichtbilder berechtigt ist. Die durch die Rechtsverletzung ausgel\u00f6sten Unterlassungsanspr\u00fcche bestehen gleichwohl.<\/p>\n<p><strong>Immaterielle Sch\u00e4den<\/strong><\/p>\n<p>Sofern der Ausgleich der materiellen Sch\u00e4den nach einer der drei Berechnungsmethoden zur vollst\u00e4ndigen Wiedergutmachung des Schadens nicht ausreicht, kann der Urheber bzw. Lichtbildner u.U. auch einen Ersatz f\u00fcr immaterielle Sch\u00e4den beanspruchen. Voraussetzung ist ein erheblicher Eingriff in das Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht. Diesem Thema werden wir in K\u00fcrze einen eigenen Beitrag widmen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcbernahme fremden Bildmaterials ist regelm\u00e4\u00dfig rechtswidrig und verpflichtet den Verletzer &#8211; neben der Unterlassung &#8211; zur Zahlung von Schadensersatz. Dessen Berechnung ist eine Wissenschaft f\u00fcr sich und von einigen Unsicherheiten gepr\u00e4gt. 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