{"id":5348,"date":"2010-05-13T22:35:38","date_gmt":"2010-05-13T20:35:38","guid":{"rendered":"\/?p=5348"},"modified":"2025-10-13T14:37:22","modified_gmt":"2025-10-13T12:37:22","slug":"nur-beschraenkte-haftung-bei-wlan-missbrauch-fuer-filesharing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/nur-beschraenkte-haftung-bei-wlan-missbrauch-fuer-filesharing\/","title":{"rendered":"Nur beschr\u00e4nkte Haftung bei WLAN-Missbrauch f\u00fcr Filesharing"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (I ZR 121\/08 &#8211; Sommer unseres Lebens) entschieden, dass die Haftung f\u00fcr einen Missbrauch des eigenen WLANs durch Dritte dahingehend beschr\u00e4nkt ist, dass zwar ein Unterlassungsanspruch, nicht aber ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. Die zu erstattenden Abmahnkosten sind dabei regelm\u00e4\u00dfig gem. \u00a7 97a UrhG auf \u20ac 100,00 beschr\u00e4nkt.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" \/><\/strong><!--more--><\/p>\n<p>In dem entschiedenen Fall wurde der Internetzugang des Beklagten w\u00e4hrend seiner Urlaubsabwesenheit f\u00fcr die Nutzung einer Tauschb\u00f6rse (Filesharing) missbraucht. Der WLAN-Router war zwar mit dem zum fraglichen Zeitpunkt (2006) aktuellen WPA-Standard gesichert. Das Routerpasswort wurde jedoch auf der allgemein bekannten Werkseinstellung belassen. So war es letztlich f\u00fcr den unbekannten Dritten problemlos m\u00f6glich, \u00fcber den WLAN-Router Dateien in einer Tauschb\u00f6rse bzw. einem Peer-to-Peer-Netzwerk zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass den Betreiber eines WLAN-Routers gewisse Sorgfaltspflichten treffen, um einen solchen Missbrauch zu verhindern. So ist zumindest zu verlangen, dass das werkseitige Passwort des Routers durch eigenes ersetzt und ein sicheres Verschl\u00fcsselungsverfahren gew\u00e4hlt wird (heute WPA2). Umgekehrt besteht keine Verpflichtung zu finanziellen Aufwendungen um nach der Erstinbetriebnahme stets auf dem aktuellen Stand zu bleiben.<\/p>\n<p>Im Ergebnis hat das Gericht damit eine St\u00f6rerhaftung des Beklagten bejaht, da es diesem mit zumutbarem Aufwand m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die Rechtsverletzung zu verhindern. Die Folge ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch sowie die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten. Diese seien nach Auffassung des Gerichts heute gem. \u00a7 97a UrhG auf \u20ac 100,00 beschr\u00e4nkt. Die Vorschrift war jedoch auf den zu beurteilenden Sachverhalt aus dem Jahre 2006 noch nicht anwendbar. Der Beklagte h\u00e4tte also bereits vorgerichtlich eine entsprechende (modifizierte) Unterlassungserkl\u00e4rung abgeben sollen, um sich vor dem kostspieligen Verfahren zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Die weitergehende\u00a0Haftung auf\u00a0Zahlung von Schadensersatz hat der BGH dagegen verneint. Der Beklagte sei nicht als T\u00e4ter oder Teilnehmer an der Urheberrechtsverletzung zu\u00a0qualifizieren, da ihm der Vorsatz gefehlt habe. Die blo\u00dfe Nachl\u00e4ssigkeit beim Betrieb eines WLAN-Routers begr\u00fcnde lediglich eine Haftung als St\u00f6rer und schlie\u00dfe damit einen Schadensersatzanspruch aus.<\/p>\n<p>Diese Auffassung l\u00e4sst sich weiter verallgemeinern. Grunds\u00e4tzlich obliegt es n\u00e4mlich dem Rechteinhaber, die Voraussetzungen f\u00fcr einen Schadensersatzanspruchs &#8211; vor allem das Verschulden (= Vorsatz) &#8211; zu beweisen, was jedenfalls bei Mehrpersonenhaushalten regelm\u00e4\u00dfig nicht gelingen kann. Entsprechend unserer schon seit Jahren vertretenen Auffassung besteht daher in der Regel kein Schadensersatzanspruch oder lassen sich die hierf\u00fcr erforderlichen Nachweise nicht erbringen. Dem Unterlassungsanspruch kann fr\u00fchzeitig durch eine Unterlassungserkl\u00e4rung zu Fall gebracht werden. Da die Abmahnkosten zudem auf \u20ac 100,00 gedeckelt sein d\u00fcrften, werden die Filesharing-Abmahnungen in der Praxis bei weitem nicht so hei\u00df gegessen, wie sie von den Rechteinhabern bzw. deren Anw\u00e4lten gekocht werden.<\/p>\n<p>Sollten Sie bereits eine Abmahnung vorliegen haben, lesen Sie am besten das: <a title=\"Abmahnung wegen Filesharing - was ist zu tun?\" href=\"\/en\/2010\/04\/26\/abmahnung-wegen-filesharing-was-ist-zu-tun\/\">Abmahnung wegen Filesharing &#8211; was ist zu tun?<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (I ZR 121\/08 &#8211; Sommer unseres Lebens) entschieden, dass die Haftung f\u00fcr einen Missbrauch des eigenen WLANs durch Dritte dahingehend beschr\u00e4nkt ist, dass zwar ein Unterlassungsanspruch, nicht aber ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. 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