{"id":5325,"date":"2011-05-13T21:54:45","date_gmt":"2011-05-13T19:54:45","guid":{"rendered":"\/?p=5325"},"modified":"2025-10-13T13:04:52","modified_gmt":"2025-10-13T11:04:52","slug":"durchsetzung-von-bildrechten-im-internet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/durchsetzung-von-bildrechten-im-internet\/","title":{"rendered":"Durchsetzung von Bildrechten im Internet"},"content":{"rendered":"<p><strong>Auch im digitalen Zeitalter sind sich noch nicht alle bewusst, dass auch das geistige Eigentum den Schutz des Gesetzes genie\u00dft. Vor allem dann, wenn es um Lichtbilder geht, liegt es f\u00fcr viele nahe, auf vorhandenes und im Internet leicht zug\u00e4ngliches Bildmaterial zur\u00fcckzugreifen, um die private Internetseite aufzuh\u00fcbschen oder den eigenen Produktkatalog im Online-Shop oder bei eBay aufzuwerten. Oft geschieht dies nicht einmal in dem Bewusstsein, rechtswidrig zu handeln. Dabei k\u00f6nnen die Folgen &#8211; vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht &#8211; fatal sein.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" \/><\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Die unbefugte, also ohne vorherigen Erwerb entsprechender Nutzungsrechte vorgenommene, Benutzung fremder Lichtbilder (sogenannter &#8220;Bilderklau&#8221;) ist per se rechtswidrig. Weder h\u00e4ngen die rechtlichen Folgen von einer gewerblichen Nutzung des Bildmaterials ab noch ist die f\u00fcr urheberrechtliche Werke konstitutive Sch\u00f6pfungsh\u00f6he (= Eigenart oder Individualit\u00e4t) Voraussetzung f\u00fcr die gesetzlich vorgesehenen Bildrechte. Zwar kann ein anspruchsvolles Foto als urheberrechtliches Werk gesch\u00fctzt sein. Letztlich ist \u00fcber \u00a7 72 UrhG jedoch jede private oder gewerbliche &#8220;Knipserei&#8221; mit Leistungsschutzrechten versehen, die denen eines urheberrechtlichen Werkes gleichgestellt sind. Einzige Voraussetzung ist, dass das Lichtbild auf ein Mindestma\u00df an menschlicher Bet\u00e4tigung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, wof\u00fcr es im Zweifel ausreicht, dass der Ausl\u00f6ser gedr\u00fcckt wurde. Die Qualit\u00e4t und der Inhalt der Abbildung bleiben bei der Frage des rechtlichen Schutzes au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p><strong>Voraussetzungen des Lichtbildschutzes<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist der weit verbreitete Irrglaube auszur\u00e4umen, dass im privaten Bereich keine Gefahr droht. Ein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ist Voraussetzung f\u00fcr die Geltendmachung von Markenrechten, technischen Schutzrechten (Gebrauchsmuster \/ Patent) oder die Abwehr von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen. Das Urheberrecht kennt eine solche Differenzierung dagegen nicht. Auch der private eBay-Verk\u00e4ufer verletzt daher die Bildrechte des Fotografen, wenn er im Rahmen seiner Angebote fremde Produktfotos verwendet. Gleiches gilt f\u00fcr die Veredelung einer privaten Internetseite mit Bildern, f\u00fcr die nicht die erforderlichen Nutzungsrechte vom Fotografen (Lichtbildner) erworben wurden. Schlie\u00dflich besteht auch &#8211; wiederum anders als im Markenrecht &#8211; keine Verw\u00e4sserungsgefahr. Eine gro\u00dfe Anzahl von rechtswidrigen Bildnutzung, wie es bei Produktfotos von Markenware h\u00e4ufig zu beobachten ist, schm\u00e4lert die Bildrechte in keiner Weise.<\/p>\n<p><strong>Rechtsfolgen bei Bilderklau<\/strong><\/p>\n<p>Die ungefragte \u00dcbernahme fremder Lichtbilder verletzt das Vervielf\u00e4ltigungsrecht und das Recht auf \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung des Lichtbildners oder des ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigten. Letzterer ist der, der die Lichtbilder kraft Vereinbarung mit dem Fotografen unter Ausschluss anderer Personen oder Unternehmen nutzen darf. Er hat quasi ein Monopol bzgl. der Verwendung der betroffenen Fotos. An die Verletzung dieser Rechte kn\u00fcpft das Gesetz eine ganze Reihe von Folgen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hat der Berechtigte Beseitigungs- und Unterlassungsanspr\u00fcche. Der Beseitigungsanspruch beinhaltet das Recht, von dem Nutzer der Lichtbilder verlangen zu k\u00f6nnen, dass dieser die andauernde Rechtsverletzung beseitigt, also die Lichtbilder aus seinem Angebot entfernt. Diesem Anspruch entspricht die h\u00e4ufige Reaktion auf die vom Lichtbildner ausgesprochene Abmahnung. Allerdings wird der Unterlassungsanspruch hierdurch nicht beseitigt. Dieser gr\u00fcndet auf die sogenannte Wiederholungsgefahr, also die M\u00f6glichkeit, dass eine einmal get\u00e4tigte Rechtsverletzung erneut vorgenommen werden k\u00f6nnte. Diese Wiederholungsgefahr und damit der Unterlassungsanspruch kann NUR durch die Abgabe einer strafbewehrten, also mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserkl\u00e4rung beseitigt werden. Die blo\u00dfe Einstellung der unbefugten Lichtbildnutzung gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>Weiter l\u00f6st die unbefugte Lichtbildnutzung auch Schadensersatzanspr\u00fcche und &#8211; zu deren Vorbereitung &#8211; ggf. auch Auskunftsanspr\u00fcche bzgl. des Umfangs der Nutzung aus. Da die Verwendung &#8220;geklauten&#8221; Bildmaterials regelm\u00e4\u00dfig ohne die stets erforderliche namentliche Nennung des Urhebers bzw. Lichtbildners erfolgt, ist dieser Anspruch zweigeteilt. Zum einen schuldet der Rechtsverletzer das, was im Rahmen eines (fiktiven) Lizenzvertrages als Verg\u00fctung vereinbart worden w\u00e4re. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist f\u00fcr die Berechnung des Schadens auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zur\u00fcckzugreifen, die Verg\u00fctungss\u00e4tze f\u00fcr eine ganze Reihe unterschiedlicher Nutzungsarten beinhalten. Wenn dieser Verg\u00fctungssatz, der pro Lichtbild regelm\u00e4\u00dfig im 3-stelligen Bereich liegt, festgestellt ist, kann sich der Lichtbildner dem Schadensersatz f\u00fcr die fehlende Nennung seines Namens zuwenden. Dies stellt einen Eingriff in das Urheberpers\u00f6nlichkeitsrecht dar, der von den Gerichten in der Regel mit einem 100%-igen Aufschlag sanktioniert wird. Im Ergebnis kann sich die einmalige Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines &#8211; auch privaten &#8211; eBay-Angebots mit einem zu zahlenden Schadensersatz in H\u00f6he von rund \u20ac 500,00 bemerkbar machen.<\/p>\n<p><strong>Durchsetzung der Anspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>Die Durchsetzung der vorstehenden Rechte h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden im Einzelfall ab. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch kann bei hinreichender Dringlichkeit (max. 4 Wochen seit Entdeckung der Rechtsverletzung) im Eilverfahren in Form einer Einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemacht werden. F\u00fcr die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs ist dagegen immer ein normales Klageverfahren vorzuziehen. Beiden gerichtlichen Verfahren geht nahezu immer eine Abmahnung voraus, die dem Verletzer der Bildrechte die M\u00f6glichkeit des kosteng\u00fcnstigen Einlenkens geben soll. Reagiert er hierauf nicht durch Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung und Zahlung des geforderten Schadensersatzes, muss der Rechteinhaber um gerichtliche Hilfe ersuchen. Die Kosten dieser Abmahnung sind vom Verletzer nach den Grunds\u00e4tzen der sogenannten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zu erstatten. Auch dieser Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kann im Klageverfahren geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Wir vertreten eine Reihe von Interneth\u00e4ndlern, Fotografen und Bildverwerter. Gerne beraten wir auch Sie in Problemf\u00e4llen oder bei allgemeinen Fragen zu Bildrechten und deren Verwertung. Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich per E-Mail oder Telefon.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch im digitalen Zeitalter sind sich noch nicht alle bewusst, dass auch das geistige Eigentum den Schutz des Gesetzes genie\u00dft. 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