{"id":5147,"date":"2008-08-13T19:19:00","date_gmt":"2008-08-13T17:19:00","guid":{"rendered":"\/?p=5147"},"modified":"2025-10-13T14:50:32","modified_gmt":"2025-10-13T12:50:32","slug":"zuaessigkeit-des-handels-mit-gebrauchten-software-lizenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/zuaessigkeit-des-handels-mit-gebrauchten-software-lizenzen\/","title":{"rendered":"Admissibility of trading used software licenses"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Problem des Handels mit \u201egebrauchten\u201c Software-Lizenzen hat in letzter Zeit vermehrt die deutschen Gerichte besch\u00e4ftigt. Das relativ neue und attraktive Gesch\u00e4ftsmodell beeintr\u00e4chtigt das Urheberrecht und nicht zuletzt auch das Verg\u00fctungsinteresse der Hersteller, weshalb diese regelm\u00e4\u00dfig bem\u00fcht sind, dem Problem durch entsprechende Einschr\u00e4nkungen in den Lizenzbestimmungen beizukommen. Die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen h\u00e4ngt dabei ma\u00dfgeblich vom gew\u00e4hlten Lizenzmodell bzw. den Modalit\u00e4ten der Software\u00fcberlassung ab. Die Rechtslage in diesem Bereich ist allerdings \u00e4u\u00dferst umstritten und eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung bislang nicht ergangen.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" \/><\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich lassen sich zwei Arten des Software-\u201eKaufs\u201c unterscheiden: der Erwerb eines physischen Datentr\u00e4gers oder der unk\u00f6rperliche Software-Download aus dem Internet. Beides ist als Einzelplatz- oder Volumenlizenzvertrag denkbar.<\/p>\n<p><strong>Auf Datentr\u00e4ger verk\u00f6rperte Software<\/strong><\/p>\n<p>Unzweifelhaft ist der Weiterverkauf von auf einem bestimmten Datentr\u00e4ger verk\u00f6rperter Software zul\u00e4ssig, soweit dieser Datentr\u00e4ger vom Urheber (dem Hersteller) in dieser Form in den Verkehr gebracht wurde. Der sog. urheberrechtliche Ersch\u00f6pfungsgrundsatz (\u00a769 c Nr. 3 S. 2 UrhG) beschr\u00e4nkt n\u00e4mlich das dem Urheber grunds\u00e4tzlich zustehende Verbreitungsrecht insofern, als dieser auf den weiteren Vertriebsweg des Original-Datentr\u00e4gers keinen Einfluss mehr hat. Voraussetzung ist lediglich, dass der Datentr\u00e4ger willentlich vom Hersteller bzw. Urheber in den Verkehr gebracht wurde. Dem Urheber kommt daher nur das Recht der Erstverbreitung seines Produkts zu. Damit steht es dem Ersterwerber grunds\u00e4tzlich frei, \u00fcber den die Software enthaltenden Datentr\u00e4ger weiter zu verf\u00fcgen. Soweit der Hersteller versucht, diese Beschr\u00e4nkung seines Urheberrechts auf vertraglichem Wege zu begegnen, sieht er sich rechtlichen Schwierigkeiten ausgesetzt. Zum einen sind diesbez\u00fcgliche Beschr\u00e4nkungen wie z.B. eine Vinkulierung in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (Lizenzbestimmungen) wohl regelm\u00e4\u00dfig wegen Versto\u00dfes gegen wesentliche Grundgedanken des Urheberrechts (Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts) unwirksam. Zum anderen handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht auf rechtsgesch\u00e4ftlichem Wege abdingbar ist (zu Vorstehendem: Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.06.2006 \u2013 Az. 315 O 343\/06). Das Verbreitungsrecht am verk\u00f6rperten Produkt ist allerdings vom Vervielf\u00e4ltigungsrecht zu unterscheiden. Letzteres wird von der urheberrechtlichen Ersch\u00f6pfung nicht umfasst und verhindert daher \u2013 mit Ausnahmen \u2013 vom Erwerber vorgenommene Vervielf\u00e4ltigungen der Software.<\/p>\n<p><strong>Unk\u00f6rperliche Download-Software<\/strong><\/p>\n<p>Weniger klar ist die Rechtslage, wenn die Software ausschlie\u00dflich als unk\u00f6rperlicher Download zur Verf\u00fcgung steht oder jedenfalls auf diesem Wege erworben wurde. Das Schicksal des Verbreitungsrechts ist hier unter Juristen heftig umstritten. F\u00fcr die Praxis bedeutsam d\u00fcrfte allerdings die derzeitige Auffassung der des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen (Urteil vom 03.08.2006 \u2013 Az. 6 U 1818\/06) sein. Nach diesem kommt eine Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts nur dann in Betracht, wenn das Softwareprodukt auf einem Datentr\u00e4ger verk\u00f6rpert vom Berechtigten in den Verkehr gebracht wurde. Das Prinzip der Ersch\u00f6pfung von Urheberrechten bezieht sich hiernach \u2013 was dem Gesetzeswortlaut entspricht \u2013 alleine auf das physische Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck, n\u00e4mlich den Datentr\u00e4ger auf dem die Software gespeichert ist, nicht dagegen auf die einzelne Lizenz als \u201eunsichtbares\u201c Nutzungsrecht. Diese Voraussetzungen sind bei einem Download gerade nicht gegeben. Die Weiterver\u00e4u\u00dferung so erworbener Software verletzt daher die Rechte des Herstellers in zweifacher Hinsicht: zum einen verf\u00fcgt dieser nach wie vor \u00fcber das unbeschr\u00e4nkte Verbreitungsrecht und zum anderen w\u00e4re hierf\u00fcr eine stets unzul\u00e4ssige Vervielf\u00e4ltigungshandlung des Erst- oder Zweiterwerbers erforderlich. Das vom Gericht gefundene Ergebnis d\u00fcrfte auch den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten entsprechen. Anders als bei verk\u00f6rperten Softwareprodukten l\u00e4sst sich \u2013 jedenfalls ohne Rights-Management \u2013 n\u00e4mlich kaum feststellen, ob ein rechtm\u00e4\u00dfiges Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck vorliegt. Vorstehendes gilt selbstverst\u00e4ndlich auch f\u00fcr Volumenlizenzmodelle (Mehrplatzlizenzen), wenn die Software nur als Download verf\u00fcgbar ist.<\/p>\n<p><strong>Volumenlizenzen und Masterkopie<\/strong><\/p>\n<p>Eine Zwischenstellung nehmen Volumenlizenzen ein, die dazu berechtigten, die als sog. Masterkopie auf einem Datentr\u00e4ger \u00fcbergebene Software auf einer bestimmten Anzahl an Arbeitspl\u00e4tzen zu installieren und zu nutzen. Hier ist das Produkt zwar verk\u00f6rpert, dies jedoch nur ein einziges Mal. Demgegen\u00fcber kann die Anzahl der zugeh\u00f6rigen Lizenzen theoretisch unbegrenzt sein. Das Landgericht Hamburg ging unl\u00e4ngst von der Zul\u00e4ssigkeit der Ver\u00e4u\u00dferung durch den Ersterwerber aus (Urteil vom 29.06.2006 \u2013 Az. 315 O 343\/06), da jedes einzelne Nutzungsrecht als eigenst\u00e4ndiges Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fcck zu behandeln sei. Insofern best\u00fcnde kein Unterschied zu dem Fall, dass f\u00fcr jede Lizenz ein Datentr\u00e4ger \u00fcbergeben wird. Problematisch hieran ist vor allem, dass das Gericht ausweislich seiner Begr\u00fcndung offensichtlich und allgemein davon ausgeht, dass die unk\u00f6rperliche \u00dcbertragung der Software die k\u00f6rperliche \u00dcbergabe auf einem Datentr\u00e4ger ersetzt und daher die Vorschriften \u00fcber die Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts entsprechend anzuwenden seien, was der Annahme gleichkommt, dass die Ersch\u00f6pfung auf das Nutzungsrecht und nicht den (hier nicht vorhandenen) Original-Datentr\u00e4ger bezogen ist. Diese Auffassung widerspricht jedoch nicht nur dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, sondern auch einer unmissverst\u00e4ndlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen vom 03.08.2006 (Az. 6 U 1818\/06), welches nochmals klarstellt, dass eine urheberrechtliche Ersch\u00f6pfung ausschlie\u00dflich an verk\u00f6rperten Werken in Betracht kommt. Es kann daher keinen Unterschied machen, ob dem Ersterwerber eine Masterkopie ausgeh\u00e4ndigt oder dieser von vornherein auf einen Download der Software verwiesen wird. Eine Weiterver\u00e4u\u00dferung d\u00fcrfte in beiden F\u00e4llen ausgeschlossen sein, solange nicht f\u00fcr jede Lizenz ein Original-Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p><strong>Lizenzvertragliche Einschr\u00e4nkung von Nutzungsrechten<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn sich die zitierten Entscheidungen zum Teil widersprechen und noch lange keine Rechtssicherheit gew\u00e4hrleistet ist, lassen sich der bisherigen Rechtssprechung doch Tendenzen entnehmen, die einen Ausblick erlauben. So scheint vorl\u00e4ufig gekl\u00e4rt zu sein, dass das einger\u00e4umte Nutzungsrecht in den Lizenzbestimmungen der Software-Hersteller mit Wirkung auch gegen Dritte (z.B. den Zweiterwerber) dahingehend beschr\u00e4nkt werden kann, dass dem Ersterwerber nur ein einfaches, nicht weiter \u00fcbertragbares Nutzungsrecht einger\u00e4umt wird. Hierin liegt zugleich die Verweigerung der Zustimmung gem. \u00a734 Abs. 1 UrhG, welcher es bei jeder \u00dcbertragung von einger\u00e4umten Nutzungsrechten bedarf. Die Grenze ist solcher Beschr\u00e4nkungen ist nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 315 O 343\/06) dann erreicht, wenn hierdurch die urheberrechtliche Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts umgangen werden soll. Dies ist jedoch wie gesehen wohl nur dann der Fall, wenn es um die Weiterver\u00e4u\u00dferung von Original-Datentr\u00e4gern geht, die vom Hersteller in den Verkehr gebracht wurden, sodass reine Downloadlizenzen oder Nutzungsrechte im Zusammenhang mit der Aush\u00e4ndigung einer Masterkopie beschr\u00e4nkbar sind.<\/p>\n<p>Aufgrund der rechtlichen Komplexit\u00e4t der Thematik verbietet sich allerdings die Aufstellung pauschaler Grunds\u00e4tze. Vielmehr muss im Einzelfall anhand des konkreten Lizenzmodells und der gew\u00e4hlten Vertriebsstruktur gekl\u00e4rt werden, wie die Lizenzbestimmungen auszugestalten sind.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>The issue of trading in \"used\" software licenses has recently occupied the German courts more frequently. The relatively new and attractive business model infringes copyright and, not least, the manufacturers' interest in remuneration, which is why they regularly strive to address the problem through corresponding restrictions in the license terms. The effectiveness of such agreements depends significantly on the [...]<\/p>","protected":false},"author":33,"featured_media":24106,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"single-custom-blog.php","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[3049],"tags":[280,1623,1265,1624,1625,1626,1627,1628,1629,1630,1266,1631,1632,699,1633,1634,1635],"ppma_author":[3114],"class_list":["post-5147","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","tag-erschoepfungsgrundsatz","tag-erstverbreitungsrecht","tag-gebrauchte-software","tag-gebrauchtsoftware","tag-handel-mit-software","tag-lizenzbestimmungen","tag-lizenzmodell","tag-masterkopie","tag-mehrplatzlizenz","tag-rights-management","tag-softwarehandel","tag-softwarellizenz","tag-softwareueberlassung","tag-vervielfaeltigung","tag-volumenlizenz","tag-volumenlizenzvertrag","tag-weiterverkauf-von-software"],"authors":[{"term_id":3114,"user_id":33,"is_guest":0,"slug":"noauthor","display_name":"NoAuthor","avatar_url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/a2f9c36aa7da8162c9f35ca132170eaa927d38c75c19b2454e6a537a3b46f45a?s=96&d=mm&r=g","first_name":"","last_name":"","user_url":"","description":""}],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5147","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/33"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5147"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5147\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/24106"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5147"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5147"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5147"},{"taxonomy":"author","embeddable":true,"href":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/ppma_author?post=5147"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}