{"id":5145,"date":"2008-09-22T19:15:00","date_gmt":"2008-09-22T17:15:00","guid":{"rendered":"\/?p=5145"},"modified":"2025-10-13T14:50:32","modified_gmt":"2025-10-13T12:50:32","slug":"wettbewerbswidrigkeit-von-anzeigen-in-internet-branchenverzeichnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/wettbewerbswidrigkeit-von-anzeigen-in-internet-branchenverzeichnissen\/","title":{"rendered":"Wettbewerbswidrigkeit von Anzeigen in Internet-Branchenverzeichnissen"},"content":{"rendered":"<p><strong>In\u00a0letzter Zeit\u00a0h\u00e4ufen sich die Beschwerden \u00fcber internetbasierte Branchen-Verzeichnisse, die die Suche nach Unternehmen einer bestimmten Branche erlauben. Diese werden zuvor jedoch nicht immer nach ihrem Einverst\u00e4ndnis gefragt, was zu rechtlichen Konsequenzen f\u00fchren kann.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" \/><!--more--><\/strong><\/p>\n<p>Derartige Verzeichnisse existieren in gro\u00dfer Zahl f\u00fcr nahezu jede Branche. Insbesondere Unternehmenszweige mit allt\u00e4glicher Bedeutung wie z.B. Apotheken, Bewirtungsbetriebe, Therapeutische Praxen, \u00c4rzte usw. sind hierbei besonders begehrt, versprechen diese doch ein eintr\u00e4gliches Gesch\u00e4ft.<\/p>\n<p>Die ungefragte Aufnahme von Betrieben der jeweiligen Branche in derartige Verzeichnisse ist als solches noch nicht zu beanstanden. Schlie\u00dflich stellt dieser Umstand eine M\u00f6glichkeit dar, von potenzieller Kundschaft wahrgenommen zu werden. Problematisch ist jedoch, dass die Anbieter in ihren Suchergebnissen zwischen bezahlten (Werbung) und freien Eintr\u00e4gen (redaktionelle Inhalte) unterscheiden, ohne dies nach au\u00dfen offenzulegen. Dar\u00fcber hinaus sind die kostenpflichtigen Eintr\u00e4ge oftmals mit diversen Pr\u00e4dikaten und der umfassenden Darstellung des Unternehmens versehen. Hier wird leicht die Grenze zum wettbewerbswidrigen Verhalten \u00fcberschritten.<\/p>\n<p><strong>Werblicher Charakter kostenpflichtiger Brancheneintr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>Die Form der Unternehmenspr\u00e4sentation ist Werbung i.S.d. Wettbewerbsrechts, da sie darauf abzielt, den Absatz zu f\u00f6rdern und diese Ma\u00dfnahme auch im gesch\u00e4ftlichen Verkehr erfolgt. Grunds\u00e4tzlich gelten daher die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).<\/p>\n<p>Wettbewerbsrechtlich problematisch ist allerdings nicht der Umstand, dass sich einzelne Unternehmen gegen Bezahlung eines Entgelts in einem guten Licht darstellen (lassen). Der ma\u00dfgebliche Gesichtspunkt ist vielmehr der, dass die Betriebe, die bislang keine Beitr\u00e4ge an den Anbieter leisten, nach wie vor neben den Premium-Eintr\u00e4gen in den Suchergebnissen erscheinen. Es entsteht hierbei der regelm\u00e4\u00dfig unzutreffende Eindruck, die herausgestellten und bevorzugten Suchtreffer b\u00f6ten dem Kunden qualitativ hochwertigere und umfangreichere Leistungen und seien damit die bessere Wahl.<\/p>\n<p><strong>Wettbewerbsrechtliche Relevanz<\/strong><\/p>\n<p>Wird dieser Irrtum nicht durch eindeutige Kennzeichnung der betroffenen Eintr\u00e4ge als &#8220;Werbung&#8221; oder als sog. &#8220;Sponsored Links&#8221; beseitigt, ist diese Form der Darstellung der Suchergebnisse gleich aus mehrfacher Sicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.<\/p>\n<p>Die gleichzeitige Anzeige von bezahlten und freien Eintr\u00e4gen auf der Ergebnisseite der Suche f\u00fchrt mangels Offenlegung der Sortierungs-Kriterien zu einem direkten Vergleich zwischen den aufgef\u00fchrten Unternehmen. Da die redaktionellen (kostenlosen) Eintr\u00e4ge in Bezug genommen und die dahinter stehenden Unternehmen erkennbar gemacht werden, handelt es sich um vergleichende Werbung i.S.d. \u00a76 UWG. Diese ist zwar seit einigen Jahren grunds\u00e4tzlich erlaubt, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden. Hierzu geh\u00f6rt u.a., dass der Vergleich sachlich richtig ist. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, weil bei den kostenlosen Ergebnissen durchweg das Leistungsspektrum des Betriebs unvollst\u00e4ndig wiedergegeben wird. Dies entspricht in der Regel jedoch nicht der Wahrheit, was die vergleichende Werbung wettbewerbswidrig macht.<\/p>\n<p>Weiter kann eine Verschleierung des Werbecharakters des Eintrags gem. \u00a74 Nr. 3 UWG und damit eine Irref\u00fchrung des Verbrauchers vorliegen, dem nicht offengelegt wird, dass die f\u00fcr ihn attraktiv(er) gestalte Gestaltung der Anzeige ihren Grund in der blo\u00dfen Leistung von Entgelten und keineswegs in dem Ruf, der Erfahrung oder der Qualit\u00e4t der Leistungserbringung durch das gelistete Unternehmen hat.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zielt der Verhalten des Anbieters auch darauf ab, die neben den Premium-Anzeigen tendenziell minderwertig erscheinenden, ungefragt eingetragenen Unternehmen zur Buchung einer kostenpflichtigen Anzeige zu bewegen. Auf der anderen Seite zwingt die unvorteilhafte Darstellung geradezu zum Handeln. Der hierdurch ausge\u00fcbte Druck bzw. die hiervon ausgehende unsachliche Einflussnahme ist gem. \u00a74 Nr. 1 UWG verboten und daher wettbewerbswidrig. Daneben ist u.U. auch der Tatbestand der unlauteren Behinderung von Mitbewerbern gegeben.<\/p>\n<p><strong>Rechtliche Handhabe<\/strong><\/p>\n<p>Die betroffenen Unternehmen m\u00fcssen die Speicherung und Anzeige ihrer Daten in der dargestellten Form nicht einfach hinnehmen, insbesondere ist die Leistung eines Entgelts zur Abwendung der nachteiligen Pr\u00e4sentation nicht erforderlich. Dem Problem kann vielmehr mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln begegnet werden. Das Wettbewerbsrecht gibt hierf\u00fcr ein Instrumentarium an die Hand, das es erlaubt, gegen den Eintrag und dessen Anzeige auf den Suchergebnisseiten als solchen mittels Beseitigungs- und Unterlassungsanspr\u00fcchen vorzugehen. Die Durchsetzung dieser Anspr\u00fcche erfolgt aufgrund der gesteigerten Eilbed\u00fcrftigkeit \u00fcberwiegend im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz, vorbereitet durch eine entsprechende anwaltliche Abmahnung. Weiter besteht ein Schadensersatzanspruch, soweit das benachteiligte Unternehmen gesch\u00e4digt wurde.<\/p>\n<p><strong>Anspruchsgegner<\/strong><\/p>\n<p>Zu Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz verpflichtet ist zun\u00e4chst der Betreiber des Branchenverzeichnisses als St\u00f6rer (sog. St\u00f6rerhaftung). Dieser ist zwar in der Regel nicht Mitbewerber in der von ihm bedienten Branche. Er f\u00f6rdert jedoch durch sein Verhalten den Wettbewerb seiner zahlenden Kunden, welche die Mitbewerbereigenschaft naturgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen. Dieser Umstand ist ausreichend, um auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage gegen den Plattform-Betreiber vorzugehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kommt auch eine Inanspruchnahme der direkten Mitbewerber in Betracht, die eine bevorzugte Werbeanzeige gebucht haben.<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfnahmen des Betreibers<\/strong><\/p>\n<p>Den Betreibern von derartigen Plattformen ist dringend zu raten, den Eindruck zu vermeiden, es handele sich bei ihrem Angebot durchweg um ein redaktionelles. Soweit die Leistung eines Entgelts zum Anlass genommen wird, diese Kunden in Priorit\u00e4t und Darstellung zu bevorzugen, ist es unbedingt erforderlich, die Kriterien f\u00fcr diese Unterscheidung zwischen bezahlten und kostenlosen Eintr\u00e4gen offenzulegen. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass die Premium-Anzeigen durch Hinweise wie &#8220;Werbung&#8221;, &#8220;Sponsored-Link&#8221; oder \u00e4hnlichen Bemerkungen gekennzeichnet werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sollten die Unternehmen, die als kostenlose Eintr\u00e4ge neben den kostenpflichtigen Premium-Eintr\u00e4gen gelistet werden sollen, zuvor um Erlaubnis gebeten werden, um unliebsamen (rechtlichen) \u00dcberraschungen vorzubeugen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In\u00a0letzter Zeit\u00a0h\u00e4ufen sich die Beschwerden \u00fcber internetbasierte Branchen-Verzeichnisse, die die Suche nach Unternehmen einer bestimmten Branche erlauben. 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