{"id":5139,"date":"2008-12-06T21:07:42","date_gmt":"2008-12-06T19:07:42","guid":{"rendered":"\/?p=5139"},"modified":"2025-10-13T14:49:24","modified_gmt":"2025-10-13T12:49:24","slug":"vom-umgang-mit-abmahnungen-und-gewerblichen-schutzrechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/vom-umgang-mit-abmahnungen-und-gewerblichen-schutzrechten\/","title":{"rendered":"Vom Umgang mit Abmahnungen und gewerblichen Schutzrechten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die vorprozessuale Abmahnung bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte (insbesondere im Wettbewerbsrecht und Markenrecht) ist ein legitimes Instrument im Gewerblichen Rechtsschutz zur Vorbereitung von Prozessen. Dass der zu Recht Abgemahnte hierbei die Kosten der abmahnenden Rechtsanw\u00e4lte zu tragen hat, ist richtig, hat aber vermehrt auch missbr\u00e4uchliche Abmahnt\u00e4tigkeit herausgefordert. Das Problem betrifft vor allem auch den IT-Bereich, weil der Markt umk\u00e4mpft ist und beinahe t\u00e4glich neue Verletzungsformen auftreten.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" \/><\/strong><!--more--><\/p>\r\n<p>In der Praxis ist festzustellen, dass ein diesbez\u00fcgliches Risk-Management oft nicht existiert und der Umgang mit Abmahnungen im Ernstfall unsicher ist. Problematisch ist, dass man einer <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/abmahnung\/\">competition law claim<\/a> nicht auf den ersten Blick ansehen kann, ob diese berechtigt ist und beachtet werden sollte oder gefahrlos in den Papierkorb verortet werden kann. Ferner ist ungewiss, wie ernst es der Abmahnende meint und was er zur Durchsetzung seiner (vermeintlichen) Rechte tun wird. Im schlechtesten Fall ist das Begehren berechtigt und wird nach Ablauf der gesetzten Frist im Wege eines Eilverfahrens (Einstweilige Verf\u00fcgung)\u00a0durchgesetzt. Dies bedeutet f\u00fcr den Abgemahnten u.U., dass er im mit einer vorl\u00e4ufigen, aber verbindlichen, gerichtlichen Entscheidung konfrontiert wird, ohne vorher nach seiner Meinung und Rechtsauffassung gefragt zu werden.<\/p>\r\n<p>Die Handlungsalternativen im Abmahnverfahren\u00a0reichen grunds\u00e4tzlich von einem Ignorieren bis hin zur vollst\u00e4ndigen Unterwerfung durch Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung. Die Entscheidung f\u00fcr oder gegen eine bestimmte Verteidigungsstrategie h\u00e4ngt allerdings ma\u00dfgeblich von der Rechtslage ab, die regelm\u00e4\u00dfig nur schwierig zu bestimmen ist. Als Grundsatz sollte gelten, dass die Abmahnung selbst sowie die gesetzte Frist ernst genommen und entsprechend behandelt werden sollten, um Nachteile f\u00fcr die eigene Rechtsposition zu vermeiden.<\/p>\r\n<p>Von einer vorbehaltlosen Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserkl\u00e4rung kann dagegen nur abgeraten werden, auch wenn dies auf den ersten Blick kosteng\u00fcnstiger scheint als eine Konfrontation. Zum einen ist die vorformulierte Erkl\u00e4rung \u2013 selbst bei berechtigten Abmahnschreiben \u2013 in der Regel sehr viel weiter reichend, als f\u00fcr die Verh\u00fctung des prim\u00e4ren Unterlassungsanspruchs erforderlich; bspw. bedarf es hierf\u00fcr keiner ausdr\u00fccklichen Verpflichtung, die Kosten des Abmahnenden f\u00fcr die Einschaltung seiner Rechtsanw\u00e4lte (Abmahnkosten) zu tragen. Zum anderen ist zuweilen kaum abzusehen, welchen Umfang die letztlich eingegangene Unterlassungsverpflichtung tats\u00e4chlich hat. Selbst wenn auf die beanstandete Handlung n\u00e4mlich zuk\u00fcnftig schadlos verzichtet werden kann, ist eine wirksame Unterlassungserkl\u00e4rung stets mit dem Versprechen einer mindestens 4-stelligen Vertragsstrafe f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung verbunden. Es ist daher absolut notwendig, alle Handlungen zu unterlassen, die unter den Unterlassungsvertrag fallen, was dessen scharfkantige Formulierung erfordert. Nicht selten wird die vertragliche Verpflichtung n\u00e4mlich sp\u00e4ter vergessen oder aufgrund eines Missverst\u00e4ndnisses versehentlich verletzt. Die Folge ist die F\u00e4lligkeit der versprochenen Vertragsstrafe, auf die es manchen Abmahnern mehr ankommt als auf die Wahrnehmung ihrer <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/expertise\/trademarks\/\">gewerblichen Schutzrechte<\/a>.<\/p>\r\n<p>Umgekehrt ist jedes am Markt t\u00e4tige Unternehmen darauf angewiesen, seine tats\u00e4chliche Stellung auch rechtlich zu verteidigen. Neben <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/werbung\/\">werberechtlichen Aspekten<\/a> \u2013 z.B. die Irref\u00fchrung der Zielgruppe durch unzutreffende Angaben des Mitbewerbers \u2013 sind es dabei vor allem kennzeichenrechtliche Positionen, die verteidigt werden wollen, um nicht an Kraft zu verlieren. Im <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/it\/\">Software-Bereich<\/a> ist hierbei zu bedenken, dass ein begrifflicher Schutz bspw. des Produkttitels keiner Eintragung in das beim deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrte Register bedarf. Der Titel einer Software ist vielmehr kraft Gesetzes (\u00a75 MarkenG) als <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/trademark-and-brand-law\/\">Werktitel<\/a> gesch\u00fctzt und verleiht deshalb ohne weiteres eine Rechtsstellung, die von jedem anderen beachtet werden muss. Das gilt allerdings nur, solange der \u2013 oft an beschreibende Begriffe angelehnte \u2013 Titel auch als Hinweis auf den Hersteller verstanden wird, was durch die Fremdbenutzung beeintr\u00e4chtigt werden kann. \u00dcberdies genie\u00dft ein Softwareprodukt selbstverst\u00e4ndlich auch <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/copyright-and-media-law\/\">urheberrechtlichen<\/a> Schutz.<\/p>\r\n<p>Die gewerblichen Schutzrechte sind das Fundament einer jeden wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung. Diese sollten im Rahmen einer konkreten Strategie sowohl <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/services\/verfolgung-urheberrechtsverletzung\/\">aktiv<\/a> als auch <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/services\/verteidigung-gegen-urheberrechtliche-abmahnung\/\">passiv<\/a> verteidigt werden, um die Kontinuit\u00e4t der eigenen Marktstellung und den Schutz der gewerblichen Leistungen vor Ausbeutung und Beeintr\u00e4chtigung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\r\n\r\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die vorprozessuale Abmahnung bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte (insbesondere im Wettbewerbsrecht und Markenrecht) ist ein legitimes Instrument im Gewerblichen Rechtsschutz zur Vorbereitung von Prozessen. Dass der zu Recht Abgemahnte hierbei die Kosten der abmahnenden Rechtsanw\u00e4lte zu tragen hat, ist richtig, hat aber vermehrt auch missbr\u00e4uchliche Abmahnt\u00e4tigkeit herausgefordert. 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