{"id":5135,"date":"2009-02-12T21:03:38","date_gmt":"2009-02-12T19:03:38","guid":{"rendered":"\/?p=5135"},"modified":"2025-10-13T14:48:42","modified_gmt":"2025-10-13T12:48:42","slug":"zulaessigkeit-der-verwendung-fremder-marken-als-adword-weiter-unklar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/zulaessigkeit-der-verwendung-fremder-marken-als-adword-weiter-unklar\/","title":{"rendered":"Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung fremder Marken als AdWord weiter unklar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Januar 2009 gleich \u00fcber drei Verfahren zu Google AdWords zu entscheiden, in denen es um die kennzeichenrechtliche Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung fremder Kennzeichen bzw. Marken als Schl\u00fcsselbegriffe f\u00fcr keyword-bezogene Werbeanzeigen (Keyword-Advertising) ging. Lange hatte die Juristen und Werber hierauf gewartet und wurden doch (zun\u00e4chst) entt\u00e4uscht.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" \/><\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Nicht erst seit es Google AdWords und andere vergleichbare Programme gibt, ist es f\u00fcr den <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/competition\/\">competition in the market<\/a> eines Unternehmens \u00e4u\u00dferst n\u00fctzlich, im Zusammenhang mit den (bekannten) Marken des Mitbewerbers erw\u00e4hnt zu werden. Es liegt daher nahe, die gegebenen M\u00f6glichkeiten zu nutzen und die Einblendung der Google-Werbeanzeige unter anderem an die Kennzeichen (Marken, Firma etc.) anderer Unternehmen zu koppeln. Schlie\u00dflich wird man dadurch auch dann gefunden, wenn nach dem Mitbewerber gesucht wird. Dem widerum gef\u00e4llt das weniger gut, weshalb es in der Vergangenheit eine ganze Reihe von Gerichtsverfahren mit h\u00f6chst unterschiedlichem Ausgang gab. Drei davon haben es nun bis nach Karlsruhe geschafft. Wer sich von dort allerdings eine eindeutige Kl\u00e4rung erhofft hat, wurde entt\u00e4uscht.<\/p>\n<p>Zwei der Verfahren wurden im Sinne der Beklagten entschieden. Im ersten (Az. I ZR 139\/07) ging es um die beschreibende Verwendung eines Zeichens (PCB), das zugleich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Marke gesch\u00fctzt ist (PCB-POOL). Die Abweisung der Klage \u00fcberrascht nicht, da es auch auf Grundlage einer eingetragenen Marke niemandem untersagt werden kann, diese oder einen Teil davon beschreibend zu verwenden, wenn der Bestandteil eine bestimmte beschreibende Bedeutung hat (\u00a7 23 MarkenG). Im zweiten Verfahren (Az. I ZR 30\/07) wurde zwar keine Marke, daf\u00fcr aber der Firmenname eines Konkurrenten als AdWord verwendet. Die Abweisung mangels Verwechslungsgefahr wurde damit begr\u00fcndet, dass ein Suchender nicht zwangsl\u00e4ufig davon ausgehe, dass alle eingeblendeten Werbeanzeigen vom Namenstr\u00e4ger stammen, soweit solches nicht vorget\u00e4uscht wird oder eine Namensanma\u00dfung vorliegt. Derartiges Windschattenfahren ist daher auch zuk\u00fcnftig unter bestimmten Umst\u00e4nden zul\u00e4ssig. Beide Urteile waren keineswegs \u00fcberraschend und ber\u00fchren auch die ma\u00dfgebliche Frage nicht.<\/p>\n<p>Deren Beantwortung hatte man sich von der dritten Klage (Az. I ZR\u00a0125\/07) erhofft, die die &#8211; hier nicht beschreibende\u00a0&#8211; Verwendung einer Marke (Bananabay) betraf. Der BGH kommt hier zu folgendem Schluss: <em>&#8220;Ist eine als Schl\u00fcsselwort benutzte Bezeichnung &#8211; wie in diesem Fall &#8211; mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem f\u00fcr Waren und Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, f\u00fcr die die fremde Marke Schutz genie\u00dft, h\u00e4ngt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der gesch\u00fctzten Bezeichnung als Schl\u00fcsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt.&#8221;<\/em><\/p>\n<p>Dieser Ausspruch r\u00fcckt die Verwendung fremder Marken als <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/topic\/keyword-advertising\/\">AdWord<\/a> sehr nahe an den Bereich der Markenverletzung. Hinsichtlich der Frage, ob eine solche Markenbenutzung auch eine &#8220;markenm\u00e4\u00dfige&#8221; ist, wollte sich das Gericht allerdings nicht festlegen, ohne zuvor den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu befragen. Ohne eine solche &#8220;markenm\u00e4\u00dfige Benutzung&#8221; ist eine Markenverletzung nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund: Das ungeschrieben Erfordernis der Benutzung als Marke betrifft das Wie der Nutzung des fremden Kennzeichens. &#8220;Markenm\u00e4\u00dfig&#8221; ist die Verwendung, wenn die <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/trademark-and-brand-law\/\">Marke\u00a0<\/a>zur herkunftsm\u00e4\u00dfigen Unterscheidung bestimmter (identischer oder \u00e4hnlicher) Waren und Dienstleistungen dient. Es liegt daher schon keine Markenverletzung vor, wenn diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllt ist, weil es sich z.B. um eine blo\u00dfe Markennennung zur Ank\u00fcndigung von Originalware oder einer rein beschreibenden Verwendung (hier ist ggf. auch \u00a7 23 MarkenG einschl\u00e4gig) handelt.<\/p>\n<p>Man darf gespannt sein, wie sich der EuGH zu diesem Punkt \u00e4u\u00dfert.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Januar 2009 gleich \u00fcber drei Verfahren zu Google AdWords zu entscheiden, in denen es um die kennzeichenrechtliche Zul\u00e4ssigkeit der Verwendung fremder Kennzeichen bzw. Marken als Schl\u00fcsselbegriffe f\u00fcr keyword-bezogene Werbeanzeigen (Keyword-Advertising) ging. 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