{"id":4948,"date":"2008-01-08T21:54:00","date_gmt":"2008-01-08T20:54:00","guid":{"rendered":"\/?p=4948"},"modified":"2025-10-13T14:55:16","modified_gmt":"2025-10-13T12:55:16","slug":"unzulaessiger-handel-mit-gebrauchten-software-lizenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/unzulaessiger-handel-mit-gebrauchten-software-lizenzen\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssiger Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Lizenzen vom urspr\u00fcnglichen Lizenzinhaber und die Weiterver\u00e4u\u00dferung an einen Dritten verletzt die Urheberrechte des Softwareherstellers. Der Hersteller (Urheber) einer Software kann die Verf\u00fcgungsbefugnis hinsichtlich des einger\u00e4umten Nutzungsrechts wirksam mit dinglicher Wirkung dahingehend einschr\u00e4nken, dass dieses nicht weiter abgetreten werden kann. Dem steht auch eine etwaige Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel nach AGB-Recht nicht entgegen.<!--more--><\/strong><\/p>\n<p>Erlangt der Zweiterwerber die Software nicht vom Ersterwerber, sondern auf anderem Wege, und verbleibt diese beim Ersterwerber, so ist dieser Vorgang nicht vom Ersch\u00f6pfungsgrundsatz umfasst, da sich die Ersch\u00f6pfung nur auf das Verbreitungsrecht, nicht jedoch auf das Vervielf\u00e4ltigungsrecht bezieht.<\/p>\n<p>Die Aufspaltung und teilweise Weiterver\u00e4u\u00dferung von als Einheit durch den Urheber (Software-Hersteller) verkauften Lizenzrechten ber\u00fccksichtigt dessen Verg\u00fctungsinteresse nicht bereits durch die erste Verbreitung umfassend.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" \/><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Das LG M\u00fcnchen I hatte sich \u00a0in seinem Urteil vom 19.01.2006 (Az. 7 O 23237\/05) mit der Frage zu befassen, ob dieses Vorgehen der Ag. Urheber- und Markenrechte der Ast. verletzt, dar\u00fcber hinaus wettbewerbswidrig ist und der Ast. daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.<\/p>\n<p>Der Ast. stehen als Produzentin der streitgegenst\u00e4ndlichen Software die ausschlie\u00dflichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser zu, welche durch den Verkauf &#8220;gebrauchter&#8221; Lizenzen verletzt werden. Durch die isolierte Ver\u00e4u\u00dferung der Software-Lizenzen veranlasst die Ag. n\u00e4mlich Dritte &#8211; ihre Kunden &#8211; zu einer Vervielf\u00e4ltigung, da sie den Eindruck vermittelt, durch den Erwerb der Lizenz sei die Erh\u00f6hung der Arbeitspl\u00e4tze (Vervielf\u00e4ltigung durch Laden des Programms in den Arbeitsspeicher) oder der Download der Software (Vervielf\u00e4ltigung durch Kopieren) zul\u00e4ssig. Tats\u00e4chlich steht das Vervielf\u00e4ltigungsrecht gem. \u00a769c Nr. UrhG alleine dem Rechtsinhaber zu. Die \u00dcbertragung der Nutzungsrechte an den Ersterwerber erfolgte unter Ausschluss der weiteren Abtretungsm\u00f6glichkeit, was grunds\u00e4tzlich mit dinglicher Wirkungs m\u00f6glich ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 181 &#8211; Videolizenzvertrag).<\/p>\n<p>Auch sei eine Berufung auf den Ersch\u00f6pfungsgrundsatz (\u00a7\u00a769c Nr. 3, 17 II UrhG) nicht m\u00f6glich. Dieser beziehe sich alleine auf das Verbreitungsrecht, nicht aber auf das Vervielf\u00e4ltigungsrecht. Die Ersch\u00f6pfung hat zur Folge, dass die weitere Verbreitung der Software f\u00fcr den Urheber nicht mehr kontrollierbar ist. Eine Verbreitung durch die Ag. liege jedoch gerade nicht vor, da sie nur mit Lizenzen handele. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass Ersch\u00f6pfung bei nichtk\u00f6rperlichen Werken wie Download-Software von vornherein nicht in Betracht komme, da in diesem Fall nicht die Verkehrsf\u00e4higkeit erhalten, sondern erst hergestellt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr spreche auch die vorliegend gebene Gefahr der Aufspaltung und paketweisen Ver\u00e4u\u00dferung der urspr\u00fcnglich vom Hersteller als Einheit verkauften Lizenzrechte. Das Gericht wei\u00dft zu Recht darauf hin, dass das Verg\u00fctungsinteresse der Ast. durch die erste Verbreitung aufgrund ihrer degressiven Preisstaffelung nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt ist. Hieraus resultiert auch zwangsl\u00e4ufig das Erfordernis einer Vervielf\u00e4ltigung, was mit dem Ersch\u00f6pfungsgrundsatz nicht vereinbar ist. Der Ast. steht hiernach ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zur Seite.<\/p>\n<p>Das Gericht sieht das Unterlassungsbegehren weiter aus Markenrecht (\u00a714 V, II Nr. 1 MarkenG) als begr\u00fcndet an. Aufgrund der Werbung der Ag. mit eingetragenen Marken (die Bezeichnungen der verschiedenen Software-Produkte) der Ast. liege eine kennzeichenm\u00e4\u00dfige Verwendung &#8211; n\u00e4mlich als Hinweis auf den Hersteller der Software &#8211; und damit eine Markenverletzung vor. Eine markenrechtliche Ersch\u00f6pfung gem. \u00a724 MarkenG komme auch diesbez\u00fcglich nicht in Betracht, da die Ag. in Wahrheit keine Lizenzen, sondern ein rechtliches &#8220;Nichts&#8221; verkauft.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schlie\u00dflich auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Werbeaussagen der Ag. sind n\u00e4mlich irref\u00fchrend, da die Kunden tats\u00e4chlich aus rechtlichen Gr\u00fcnden keine Lizenzrechte von ihr erwerben k\u00f6nnen. Diesbez\u00fcglich wird insbesondere auf die Aussage, &#8220;der rechtm\u00e4\u00dfige Verkauf wird durch ein Notartestat best\u00e4tigt&#8221; verwiesen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lizenzen vom urspr\u00fcnglichen Lizenzinhaber und die Weiterver\u00e4u\u00dferung an einen Dritten verletzt die Urheberrechte des Softwareherstellers. Der Hersteller (Urheber) einer Software kann die Verf\u00fcgungsbefugnis hinsichtlich des einger\u00e4umten Nutzungsrechts wirksam mit dinglicher Wirkung dahingehend einschr\u00e4nken, dass dieses nicht weiter abgetreten werden kann. 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