{"id":4934,"date":"2007-10-29T21:30:00","date_gmt":"2007-10-29T20:30:00","guid":{"rendered":"\/?p=4934"},"modified":"2025-10-13T14:59:16","modified_gmt":"2025-10-13T12:59:16","slug":"haftung-des-partnerprogramm-betreibers-fuer-metatags-der-affiliates","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/haftung-des-partnerprogramm-betreibers-fuer-metatags-der-affiliates\/","title":{"rendered":"Haftung des Partnerprogramm-Betreibers f\u00fcr Metatags der Affiliates"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der Einsatz eines Partnerprogramms f\u00fcr das eigene Internetangebot verpflichtet zur vertraglichen Sicherstellung, dass der Werbepartner (Affiliate) keine Namen von Mitbewerbern in Metatags verwendet. Im Falle von Beanstandungen gen\u00fcgt die blo\u00dfe Aufforderung des Werbepartners, zu best\u00e4tigen, dass die Markenverletzung abgestellt ist, zur Vermeidung der eigenen St\u00f6rerhaftung nicht.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" \/><!--more--><\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt einen Versand f\u00fcr Radsportartikel, den sie auch im Internet unter einer eigenen Domain bewirbt. Sie ist Inhaberin mehrer Marken mit dem Bestandteil &#8220;rose&#8221; f\u00fcr Radsportartikel und Bekleidung. Die Beklagte ist Mitbewerberin. Sie setzt zur Bewerbung ihres Angebots ein Partnerprogramm ein. Angemeldete Werbepartner beziehen eine Provision f\u00fcr jeden Verkauf der dadurch zustande kommt, dass der Kunde \u00fcber einen Link auf ihrer Internet-Seite zur Beklagten gelangt und dort einkauft.<\/p>\n<p>Die Internet-Seite eines Werbepartners der Beklagten wurde eine Zeit lang in den Google-Suchergebnissen auf Platz 8 (von 1.5 Mio. Suchtreffern) ausgegeben, wenn nach &#8220;rose&#8221; und &#8220;bike&#8221; gesucht wurde.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des LG K\u00f6ln (Urteil vom 06.10.2005 &#8211; 31 O 8\/05)\u00a0besteht eine Vermutung daf\u00fcr, dass dieses gute Suchmaschinen-Ranking auf die Verwendung von entsprechenden Meta-Tags zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, da es anders nicht zu erkl\u00e4ren sei. Gegenteiliges wurde von der Beklagten nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Entsprechend der mittlerweile wohl allgemeinen Auffassung, dass die Verwendung fremder Marken in Metatags markenverletzend sein kann, ging das Gericht daher von einer Markenverletzung aus. Ausnahmen seien zwar denkbar, wenn es das Erscheinungsbild der Seite ausschlie\u00dft, dass die Verwendung der Fremdmarke als Herkunftsangabe aufgefasst wird. Eine solche Situation sei jedoch vorliegend gerade nicht feststellbar. Inbesondere der verwendete Titel &#8220;fahrrad rose bike wear&#8221; spreche f\u00fcr das Gegenteil.<\/p>\n<p>Die Haftung der Beklagten (sog. St\u00f6rerhaftung) f\u00fcr diese rechtsverletzende Markennutzung ihres Werbepartners ergibt sich nach Ansicht der Gerichts damit daraus, dass die Beklagte ihre Werbung durch das Partnerprogramm an den Werbepartner delegiert und durch das Inausichtstellen von Provisionen dazu veranlasst hat, m\u00f6glichst viel Traffic auf ihr Internet-Angebot zu bringen. Sie habe damit die Markenverletzung mitveranlasst und folglich f\u00fcr die Metatags des Werbepartners einzustehen.<\/p>\n<p>Die Aufforderung des Werbepartners via eMail nach dem Bekanntwerden der Markenverletzungen, eine Best\u00e4tigung mit dem Inhalt zu \u00fcbersenden, das die Rechtsverletzungen abgestellt seien, hielt das Gericht nicht f\u00fcr eine ausreichende Kontrollma\u00dfnahme. Es h\u00e4tte vielmehr eines ausdr\u00fccklichen vertraglichen Verbots der Nennung von &#8211; angesichts der \u00fcberschaubaren Anzahl aufzuz\u00e4hlenden &#8211; Mitbewerbern der Betreiberin des Partnerprogramms nebst \u00dcberwachung der Werbepartner auf dessen Einhaltung hin bedurft.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Nach Bekanntwerden dieses Urteils d\u00fcrfte ein h\u00f6rbares Raunen durch die Reihen der Betreiber eigener und Vermittler fremder Affiliate-Programme gegangen sein. In der Tat hat es &#8211; sollte es so stehen bleiben &#8211; weitreichende Folgen f\u00fcr eine der grundlegenden und wichtigen Vertriebsformen im Internet. Es d\u00fcrfte jedenfalls kaum m\u00f6glich und praktikabel sein, \u00fcber eine entsprechende &#8211; gegebenenfalls mit einer Vertragsstrafe sanktionierte &#8211; vertragliche Verpflichtung hinaus, auch die Gestaltung einer jeden einzelnen HTML-Seite nebst Quelltext von Affiliates auf ihre marken- und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Inbesondere die Argumentation des Gerichts, das Verh\u00e4ltnis zwischen Programmbetreiber und seinen Affiliates sei mit dem zwischen Unternehmen und Werbeagentur zu vergleichen, in dem eine Haftung f\u00fcr letztere ohne weiteres zu bejahen sei, kann kaum \u00fcberzeugen. Richtigerweise m\u00fcsste der Vergleich auf das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Unternehmen (Programmbetreiber) und den Plakatklebern (Werbepartner) abstellen. Hier aber ist die Haftung f\u00fcr das Plakatkleben an rechtsverletzender Stelle \u00e4u\u00dferst fraglich.<\/p>\n<p>Es bleibt damit zu hoffen, dass es in der Berufung gegen dieses Urteil wenigstens zu einer deutlichen Einschr\u00e4nkung dieser viel zu weit gehenden Haftung kommt.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Einsatz eines Partnerprogramms f\u00fcr das eigene Internetangebot verpflichtet zur vertraglichen Sicherstellung, dass der Werbepartner (Affiliate) keine Namen von Mitbewerbern in Metatags verwendet. 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