{"id":4918,"date":"2007-09-22T22:53:00","date_gmt":"2007-09-22T20:53:00","guid":{"rendered":"\/?p=4918"},"modified":"2025-10-13T14:59:50","modified_gmt":"2025-10-13T12:59:50","slug":"gleichnamigkeit-und-prioritaetsprinzip-beim-streit-um-domains","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/gleichnamigkeit-und-prioritaetsprinzip-beim-streit-um-domains\/","title":{"rendered":"Gleichnamigkeit und Priorit\u00e4tsprinzip beim Streit um Domains"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unter Gleichnamigen gilt grunds\u00e4tzlich das Priorit\u00e4tsprinzip &#8211; wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dass das bei Streitigkeiten um Domains nicht immer so sein muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit den zwei ma\u00dfgeblichen Leitentscheidungen <em>shell.de<\/em> and <em>krupp.de<\/em> aufgezeigt. Hier wurde im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung entschieden, dass sich die Inhaber \u00fcberragend bekannter Marken oder Unternehmensbezeichnungen gegen schnellere und gleichnamige Privatpersonen durchsetzen k\u00f6nnen. Neu ist die sehr viel weitergehendere Ansicht des OLG Stuttgart (Urteil vom 26.07.2007 &#8211; 7 U 55\/07), das mit einer interessanten Argumentation sogar auf die \u00fcberragende Bekanntheit verzichtet, um zum selben Ergebnis zu gelangen.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" \/><!--more--><\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, hier Mustermann GmbH genannt, forderte von einem Herrn Mustermann die Aufgabe der unter den Top-Levels (TLDs) .de, .eu und .com registrierten Domain &#8220;mustermann-unternehmensgruppe&#8221; gefordert. Herr Mustermann hat im Prozess vorgetragen, den Aufbau eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe zu planen, war aber unstreitig (noch) nicht unternehmerisch t\u00e4tig. Die Vorinstanz &#8211; das Landgericht Stuttgart &#8211; hat die auf das Namensrecht gest\u00fctzte Klage auf L\u00f6schung der Domains mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass angesichts des beschreibenden Domain-Bestandteils &#8220;Unternehmensgruppe&#8221; f\u00fcr die Beurteilung einer Verletzung des Namensrechts durch Namensanma\u00dfung alleine auf den Bestandteil &#8220;Mustermann&#8221; abzustellen sei. Mangels \u00fcberragender Bekanntheit der Mustermann GmbH kam das Landgericht zu dem \u00a0folgerichtigen Ergebnis, dass sich der Priorit\u00e4tsgrundsatz durchsetzt und Herr Mustermann seine Domains behalten kann.<\/p>\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\n<p>Anders das Oberlandesgericht Stuttgart in der Berufungsinstanz: Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte, Herr Mustermann, nicht unternehmerisch t\u00e4tig ist, sei der Domain-Bestandteil &#8220;Unternehmensgruppe&#8221; doch zu ber\u00fccksichtigen. Gerade dieses Attribut w\u00fcrde ihn von der Kl\u00e4gerin unterscheiden. Damit liege keine Gleichnamigkeit mehr vor, weshalb das Priorit\u00e4tsprinzip nicht zur Anwendung gelangen kann. Aufgrund der in der Domainregistrierung liegenden Namensanma\u00dfung liege damit eine Zuordnungsverwirrung vor, die das auf Domainl\u00f6schung gerichtete Verlangen der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das vom BGH aufgestellte Erfordernis der \u00fcberragenden Bekanntheit des Kennzeichens des Angreifers wurde dabei\u00a0auch auf eine &#8220;unterschiedliche Gewichtung&#8221; verk\u00fcrzt, die mangels eines objektiven Interesses des Beklagten an den Domains zugunsten der Kl\u00e4gerin ausgefallen ist.<\/p>\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil l\u00e4sst die durch die Feststellung der Ma\u00dfgeblichkeit des Gesamtzeichens &#8220;Mustermann-Unternehmensgruppe&#8221; angezeigte Pr\u00fcfung vermissen, ob der Mustermann GmbH auch an diesem und nicht nur an &#8220;Mustermann&#8221; ein Namensrecht zusteht. Es reicht f\u00fcr den geltend gemachten L\u00f6schungsanspruch jedenfalls nicht, dass es sich faktisch um eine Unternehmensgruppe handelt. Ist dies nicht der Fall, w\u00e4re die Klage gleichwohl abzuweisen gewesen. Bei der &#8220;unterschiedlichen Gewichtung&#8221; handelt es sich in Wahrheit ebenso um eine Interessenabw\u00e4gung wie sie bereits der BGH mehrfach vorgenommen hat &#8211; nur mit erheblichen geringeren Anforderungen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Gleichnamigen gilt grunds\u00e4tzlich das Priorit\u00e4tsprinzip &#8211; wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dass das bei Streitigkeiten um Domains nicht immer so sein muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit den zwei ma\u00dfgeblichen Leitentscheidungen shell.de und krupp.de aufgezeigt. 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