{"id":4915,"date":"2007-09-18T22:50:00","date_gmt":"2007-09-18T20:50:00","guid":{"rendered":"\/?p=4915"},"modified":"2025-10-13T15:00:08","modified_gmt":"2025-10-13T13:00:08","slug":"rechtliche-anforderungen-an-die-produkt-empfehlen-funktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/rechtliche-anforderungen-an-die-produkt-empfehlen-funktion\/","title":{"rendered":"Rechtliche Anforderungen an die Produkt-Empfehlen-Funktion"},"content":{"rendered":"<p><strong>Mail als Direktwerbung anzusehen ist, beurteilt sich alleine danach, ob ein bestimmter Adressat \u00fcber seinen elektronischen Briefkasten (Mailbox) angesprochen wird oder nicht. Mail ist eine\u00a0Direktwerbung und stellt als solche eine unzumutbare Bel\u00e4stigung des Empf\u00e4ngers dar.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" \/><!--more--><\/strong><\/p>\r\n<p>Die Betreiber von Internet-Angeboten aller Art bedienen sich seit langem des Marketing-Instruments der Produktempfehlung. Hierbei wird einem Besucher \/ Kunden der eigenen Seiten die M\u00f6glichkeit geboten, durch Eingabe von Namen und E-Mail-Adresse einer bestimmten Person eine Nachricht mit einer Artikel- oder Produktempfehlung zukommen zu lassen. Nun liegt es &#8211; wie in vorliegendem Fall von der Beklagten praktiziert &#8211; nahe, diesen Empfehlungstipp mit (zus\u00e4tzlichen) Werbebotschaften zu versehen.<\/p>\r\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit dem Argument, diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als die unaufgeforderte Zusendung von Spam-Mails (Werbe-Mails) durch die Beklagte selbst. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden Spam-Filter umgangen, da als Absender-Adresse die des Veranlassers der E-Mail und nicht diejenige des gewerblichen Betreibers der Internet-Seiten \u00fcbermittelt wird. Die Beklagte verteidigt sich im Wesentlichen damit, dass ihre Vorgehensweise jedenfalls kein Direktwerbung darstelle, da die Versendung der E-Mail nicht von ihr veranlasst werde.<\/p>\r\n<p><strong>The court's decision<\/strong><\/p>\r\n<p>Das OLG N\u00fcrnberg (Urteil vom 25.10.2005 &#8211; 3 U 1084\/05)\u00a0folgt &#8211; anders als die Vorinstanz (LG N\u00fcrnberg-F\u00fcrth) der Auffassung der Kl\u00e4gerin weitestgehend. Das Hinzuf\u00fcgen der auf Warenabsatz gerichteten Werbung beim Versendungsvorgang auf dem Server der Beklagten stellt hiernach eine Bel\u00e4stigung des Empf\u00e4ngers dar, da dieser keine diesbez\u00fcgliche Einwilligung erteilt hat. Die Zusendung der Produktempfehlung mit ihrem konkreten Inhalt beruhe ferner nicht auf der Entscheidung des Versenders, da dieser von dem sp\u00e4teren Inhalt &#8211; mit der Werbung &#8211; keine Kenntnis hatte.<\/p>\r\n<p>Diese Vorgehensweise stellt auch eine &#8220;Direktwerbung&#8221; dar, die zus\u00e4tzlich \u00fcbersandte Botschaft auf den Absatz von Waren zielt und an die pers\u00f6nliche Adresse eines ganz bestimmten Adressaten gerichtet ist. Dieser muss folglich gezielt \u00fcber seinen elektronischen Briefkasten angesprochen werden, was hier der Fall ist. Das vorliegend ein &#8220;Mittelsmann&#8221; zur \u00dcbersendung der Werbung eingesetzt wurde, spiele im Ergebnis keine Rolle.<\/p>\r\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\r\n<p>Hintergrund der Regelung des \u00a77 UWG (Bel\u00e4stigende Werbung) und der darauf beruhenden Rechtsprechung ist das Ziel des Gesetzgebers, E-Mail-Boxen von Werbung grunds\u00e4tzlich freizuhalten.<\/p>\r\n<p>Das Urteil darf allerdings nicht falsch verstanden werden: Es bedeutet definitiv nicht das Ende der Produktempfehlung. Vielmehr wird lediglich untersagt, der versendeten E-Mail zus\u00e4tzlich Werbebotschaften hinzuzuf\u00fcgen, in deren Empfang nicht eingewilligt wurde (Opt-in \/ Opt-out).<\/p>\r\n<p>Es muss zugleich davor gewarnt werden, Umgehungsversuche der Art zu unternehmen, die Werbung bereits bei der Veranlassung der Produktempfehlung dem Dritten (Empfehlender) zu offenbaren. Im Zweifel wird die Rechtsprechung n\u00e4mlich davon ausgehen, dass dieser Hinweis zu undeutlich oder unverst\u00e4ndlich war oder aufgrund der Zwangswirkung und damit unfrei hingenommen wurde. Dies ist freilich eine Frage des Einzelfalls und entzieht sich einer pauschalen Betrachtung.<\/p>\r\n\r\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mail als Direktwerbung anzusehen ist, beurteilt sich alleine danach, ob ein bestimmter Adressat \u00fcber seinen elektronischen Briefkasten (Mailbox) angesprochen wird oder nicht. 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