{"id":4905,"date":"2007-08-07T22:36:00","date_gmt":"2007-08-07T20:36:00","guid":{"rendered":"\/?p=4905"},"modified":"2025-10-13T15:01:08","modified_gmt":"2025-10-13T13:01:08","slug":"anforderungsprofil-einer-individual-software-im-hinblick-auf-maengel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/anforderungsprofil-einer-individual-software-im-hinblick-auf-maengel\/","title":{"rendered":"Anforderungsprofil einer Individual-Software im Hinblick auf M\u00e4ngel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Software liegt ein Werkvertrag zugrunde, wenn die Computersoftware auf die individuellen Bed\u00fcrfnisse und Zwecksetzungen eines konkreten Anwenders zugeschnitten ist und diese dauerhaft \u00fcberlassen wird. Vereinbarungen \u00fcber die vereinbarte oder als gew\u00f6hnlich vorauszusetzende Beschaffenheit der Software hat der Besteller \/ Auftraggeber zu beweisen, was auch nach erfolgter Abnahme gilt.<\/strong><!--more--><\/p>\r\n<p>Grunds\u00e4tzlich obliegt es dem Besteller, das Anforderungsprofil (Pflichtenheft) auszuarbeiten. Der Auftragnehmer ist jedoch insoweit zur Mitwirkung verpflichtet, als er die innerbetrieblichen Bed\u00fcrfnisse ermitteln und erkennbare Unklarheiten aufkl\u00e4ren muss.<img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2025\/01\/rrw.png\" \/><strong>Decision of the court<\/strong><\/p>\r\n<p>Nach richtiger Auffassung des Gerichts (OLG K\u00f6ln, Urteil vom 29.07.2005 &#8211; 19 U 4\/05)\u00a0ist der zwischen den Parteien bestehende zweite Vertrag ein Werkvertrag. Ein solcher liege immer dann vor, wenn die Computer-Software f\u00fcr einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Anwenders erstellt und diesem auf Dauer \u00fcberlassen wird. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.<\/p>\r\n<p>Streitig war auf dieser Grundlage, ob die von der Kl\u00e4gerin vermisste Funktionalit\u00e4t vertraglich vereinbart wurde und das Fehlen daher einen Mangel der Software begr\u00fcndet. Das Gericht sah die Bestellerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr Abreden, die die vereinbarte und \/ oder gew\u00f6hnliche Beschaffenheit n\u00e4her kennzeichnen bzw. eine zugesicherte Eigenschaft begr\u00fcnden k\u00f6nnen, als darlegungs- und beweispflichtig an, was sich aus dem allgemeinen prozessualen Grundsatz ergebe, dass grunds\u00e4tzlich der Anspruchsteller die Umst\u00e4nde beweisen muss, die seinen Anspruch begr\u00fcnden. Dies gilt nach den Ausf\u00fchrungen im Urteil sowohl vor als insbesondere auch nach der Abnahme der Individual-Software. Dieser Nachweis ist nicht gelungen, da die diesbez\u00fcglichen Anforderungen an die Software weder im Pflichtenheft bzw. Lastenheft\u00a0festgelegt noch sonst kundgetan wurden.<\/p>\r\n<p>Schlie\u00dflich gelangte das Gericht zu der Auffassung, das auch der gew\u00f6hnlich zu erwartende Gebrauch der Software durch die ger\u00fcgten M\u00e4ngel nicht beeintr\u00e4chtigt werde, so dass sich auch hieraus kein R\u00fcckzahlungs- und Schadensersatzanspruch ergebe.<\/p>\r\n<p>Weiter habe die Beklagte auch keine Beratungs- oder Aufkl\u00e4rungspflichten verletzt. Es sei n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich Aufgabe des Software-Bestellers, ein Pflichtenheft mit dem Anforderungsprofil der Software zu erstellen. Eine Mitwirkungspflicht des Auftragnehmers bestehe zwar insofern, als dieser von sich aus die innerbetrieblichen Bed\u00fcrfnisse, W\u00fcnsche und Vorstellungen des Bestellers ermitteln, f\u00fcr ihn erkennbare Unklarheiten aufkl\u00e4ren, bei der Formulierung der Bed\u00fcrfnisse helfen und Organisationsvorschl\u00e4ge zur Probleml\u00f6sung unterbreiten muss. Die Intensit\u00e4t dieser Mitwirkung h\u00e4nge auch von der EDV-Erfahrung des Bestellers ab, welche vorliegend aufgrund der Unterhaltung einer eigenen IT-Abteilung durch die Kl\u00e4gerin gegeben sei. Von der Kl\u00e4gerin als &#8220;erfahrener Laie&#8221; seien daher pr\u00e4zise Angaben zu erwarten gewesen. Bestehende Mitwirkungspflichten habe die Beklagte somit hinreichend erf\u00fcllt. Anlass zu weiteren Nachforschungen habe nicht bestanden.<\/p>\r\n<p>Die Klage wurde von der Vorinstanz (LG K\u00f6ln) vollumf\u00e4nglich abgewiesen, was das OLG K\u00f6ln im Berufungsverfahren aufgrund des Vorstehenden best\u00e4tigte.<\/p>\r\n<p><strong>Conclusion<\/strong><\/p>\r\n<p>Die Beweislast des Bestellers f\u00fcr Beschaffenheitsvereinbarungen unabh\u00e4ngig von der Abnahme darf nicht mit der Frage verwechselt werden, wer Software-M\u00e4ngel im Streitfall zu beweisen hat. Hier gilt nach wie vor der wichtige Grundsatz, dass der Software-Hersteller bis zur Abnahme die Mangelfreiheit seines Werkes nachweisen muss, der Besteller dagegen nach der Abnahme das Vorliegen von M\u00e4ngeln zu beweisen hat. Durch die Abnahme erkennt der Auftraggeber n\u00e4mlich die Software als im Wesentlichen vertragsgem\u00e4\u00df an.<\/p>\r\n<p>Die Entscheidung macht deutlich, wie wichtig die sorgf\u00e4ltige Ausarbeitung des Anforderungsprofils in Form eines detailierten Pflichtenhefts bei der Bestellung von Individual-Software ist. Unklarheiten und Mi\u00dfverst\u00e4ndnisse gehen n\u00e4mlich sp\u00e4ter zu Lasten des Software-Bestellers.<\/p>\r\n\r\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Software liegt ein Werkvertrag zugrunde, wenn die Computersoftware auf die individuellen Bed\u00fcrfnisse und Zwecksetzungen eines konkreten Anwenders zugeschnitten ist und diese dauerhaft \u00fcberlassen wird. 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