{"id":30687,"date":"2026-04-13T17:29:39","date_gmt":"2026-04-13T15:29:39","guid":{"rendered":"https:\/\/avantcore.de\/?p=30687"},"modified":"2026-04-13T17:27:40","modified_gmt":"2026-04-13T15:27:40","slug":"bgh-zur-beauftragtenhaftung-onlinewerbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/bgh-zur-beauftragtenhaftung-onlinewerbung\/","title":{"rendered":"BGH zur Beauftragtenhaftung im UWG: Unternehmen haften f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe ihrer Werbepartner"},"content":{"rendered":"<p data-start=\"603\" data-end=\"745\"><strong>Die Beauftragtenhaftung im UWG gewinnt im Zusammenhang mit externen Dienstleistern im Online-Marketing zunehmend an praktischer Bedeutung. Die aktuelle <\/strong><a href=\"https:\/\/www.bundesgerichtshof.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/Zivilsenate\/I_ZS\/2025\/I_ZR__28-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.03.2026, Az. I ZR 28\/25<\/strong><\/a><strong> verdeutlicht jedoch, dass eine solche Auslagerung keine haftungsrechtliche Entlastung bewirkt. Unternehmen k\u00f6nnen f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe Dritter nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 8 Abs. 2 UWG in Anspruch genommen werden.<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h5><strong>Sachverhalt<\/strong><\/h5>\n<p>Dem Urteil lag eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen zugrunde, die Elektroger\u00e4te \u00fcber das Internet vertrieben. Die Beklagte bewarb ihre Produkte \u00fcber Google unter Einsatz standardisierter Werbeformate, die \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 durch die Plattform selbst generiert und ausgespielt wurden.<\/p>\n<p>Im Rahmen dieser Werbeanzeigen wurden Produkte beworben, ohne dass die nach einschl\u00e4gigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften erforderlichen Pflichtangaben zur Energieeffizienz vollst\u00e4ndig dargestellt waren. Insbesondere fehlten Angaben zur Energieeffizienzklasse, die bei der Bewerbung bestimmter Haushaltsger\u00e4te zwingend anzugeben sind.<\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignright wp-image-30690\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/stockphotoscom-9658867-300x200.jpg\" alt=\"BGH zur Beauftragtenhaftung UWG: Haftung f\u00fcr Werbepartner Onlinewerbung\" width=\"454\" height=\"302\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/stockphotoscom-9658867-300x200.jpg 300w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/stockphotoscom-9658867-1024x681.jpg 1024w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/stockphotoscom-9658867-768x511.jpg 768w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/stockphotoscom-9658867-1536x1022.jpg 1536w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/stockphotoscom-9658867-18x12.jpg 18w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/stockphotoscom-9658867.jpg 1920w\" sizes=\"(max-width: 454px) 100vw, 454px\" \/><\/p>\n<p>Die konkrete Ausgestaltung der Werbung erfolgte dabei nicht unmittelbar durch die Beklagte selbst, sondern durch Google. Die Beklagte hatte mit Google eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen, nach der sie Google laufend bestimmte Informationen zu von ihr angebotenen Produkten \u00fcbermittelt, die Google f\u00fcr werbliche Informationen auf eigenen Internetweiten\u00a0 oder Webseiten des Google-Partnernetzwerks platziert. Die Beklagte bezahlte f\u00fcr jeden Klick auf diese Werbemittel eine vereinbarte Verg\u00fctung an Google.\u00a0 Die Auswahl der Kan\u00e4le, der Umfang und der Inhalt der Werbeanzeigen lagen in der alleinigen Entscheidungsgewalt von Google.<\/p>\n<p>Ein Mitbewerber sah hierin einen Versto\u00df gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere wegen der Vorenthaltung wesentlicher Informationen im Sinne des \u00a7 5a UWG, und nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Diese wandte ein, sie habe auf die konkrete Ausgestaltung der Werbung keinen unmittelbaren Einfluss gehabt, da diese durch Google eigenst\u00e4ndig umgesetzt worden sei.<\/p>\n<h5><strong>Beauftragtenhaftung nach \u00a7 8 Abs. 2 UWG \u2013 Entscheidung des BGH<\/strong><\/h5>\n<p>Der BGH konkretisiert mit der Entscheidung die Voraussetzungen der Beauftragtenhaftung nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/uwg_2004\/__8.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 8 Abs. 2 UWG.<\/a>\u00a0Danach sind Unternehmen auch f\u00fcr Zuwiderhandlungen von Personen verantwortlich, die als \u201eBeauftragte\u201c t\u00e4tig werden.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung ist ein Beauftragtenverh\u00e4ltnis bereits dann anzunehmen, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>der Dritte in die betriebliche Absatzorganisation eingebunden ist und<\/li>\n<li>die T\u00e4tigkeit objektiv der F\u00f6rderung des Absatzes dient.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Unerheblich ist hingegen, ob der Dritte im Einzelfall eigenverantwortlich handelt oder ob eine vollst\u00e4ndige Kontrolle durch das Unternehmen besteht.<\/p>\n<p>Der BGH stellt insoweit klar, dass es f\u00fcr die Haftung gen\u00fcgt, wenn der Dritte <strong>auf bereitgestellte Informationen oder Strukturen des Unternehmens zur\u00fcckgreift<\/strong> und im Rahmen der Absatzf\u00f6rderung t\u00e4tig wird.<\/p>\n<p>Die Revision hat mithin Erfolg und f\u00fchrt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das OLG Bamberg.<\/p>\n<h5><strong>Weite Auslegung des Beauftragtenbegriffs<\/strong><\/h5>\n<p>Die Entscheidung best\u00e4tigt die bereits in der Rechtsprechung angelegte weite Auslegung im Rahmen der Beauftragtenhaftung. Von den &#8220;Beauftragten&#8221; erfasst sind insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>Advertising agencies<\/li>\n<li>Betreiber von Online-Plattformen<\/li>\n<li>Affiliate-Partner<\/li>\n<li>sonstige externe Marketingdienstleister<\/li>\n<\/ul>\n<p>Damit wird deutlich, dass auch arbeitsteilige und digitalisierte Marketingstrukturen vollst\u00e4ndig in den haftungsrechtlichen Verantwortungsbereich des Unternehmens fallen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h5><strong>Praktische Auswirkungen<\/strong><\/h5>\n<p>Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Einschaltung externer Dienstleister die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des werbenden Unternehmens grunds\u00e4tzlich unber\u00fchrt l\u00e4sst.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies vor allem, dass Unternehmen die von ihnen veranlassten Werbema\u00dfnahmen, unabh\u00e4ngig davon, ob diese intern oder durch Dritte umgesetzt werden, im Blick behalten sollten. Dies gilt insbesondere f\u00fcr solche Inhalte, die gesetzlichen Informationspflichten unterliegen oder typischerweise Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Beanstandungen sind.<\/p>\n<p>Dabei wird es regelm\u00e4\u00dfig ausreichend sein, auf eine klare Abstimmung mit den beauftragten Dienstleistern hinzuwirken und die wesentlichen rechtlichen Anforderungen zu kommunizieren. In vielen F\u00e4llen d\u00fcrfte es sich zudem empfehlen, Werbema\u00dfnahmen zumindest stichprobenartig nachzuhalten, insbesondere bei standardisierten oder automatisierten Kampagnen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung gibt keinen Anlass, bestehende Strukturen grundlegend in Frage zu stellen. Sie unterstreicht jedoch, dass die rechtliche Verantwortung f\u00fcr die Au\u00dfendarstellung des Unternehmens nicht vollst\u00e4ndig auf Dritte verlagert werden kann.<\/p>\n<h5><strong>Conclusion<\/strong><\/h5>\n<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs best\u00e4tigt die weite Reichweite der Beauftragtenhaftung nach \u00a7 8 Abs. 2 UWG. Unternehmen k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe im Rahmen ausgelagerter Werbema\u00dfnahmen erfolgt sind.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die Zusammenarbeit mit externen Marketingdienstleistern in rechtlicher Hinsicht bewusst zu gestalten und die Einhaltung zentraler wettbewerbsrechtlicher Anforderungen sicherzustellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sie haben Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihrer Werbema\u00dfnahmen oder wurden bereits abgemahnt? <\/strong>Wir beraten umfassend im <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/competition\/\">Wettbewerbs<\/a>&#8211; und <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/trademark-and-brand-law\/\">Trademark Law<\/a> \u2013 praxisnah und l\u00f6sungsorientiert.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beauftragtenhaftung im UWG gewinnt im Zusammenhang mit externen Dienstleistern im Online-Marketing zunehmend an praktischer Bedeutung. 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