{"id":30585,"date":"2026-03-25T13:03:09","date_gmt":"2026-03-25T12:03:09","guid":{"rendered":"https:\/\/avantcore.de\/?p=30585"},"modified":"2026-03-25T13:03:09","modified_gmt":"2026-03-25T12:03:09","slug":"markenverletzung-uwg-olg-frankfurt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/avantcore.de\/en\/markenverletzung-uwg-olg-frankfurt\/","title":{"rendered":"OLG Frankfurt: Markenverletzung nicht \u00fcber das UWG verfolgbar"},"content":{"rendered":"<p>With <a href=\"https:\/\/www.rv.hessenrecht.hessen.de\/bshe\/document\/LARE260000276\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschluss vom 3. Februar 2026, Az. 6 W 165\/25<\/a> hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine f\u00fcr die Praxis bedeutsame Entscheidung zur Schnittstelle von Markenrecht und Wettbewerbsrecht getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Mitbewerber eine Markenverletzung eines Dritten \u00fcber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgen kann, obwohl er selbst nicht Inhaber der betroffenen Marke ist.<\/p>\n<p>Das Gericht verneinte dies und stellte klar, dass eine solche \u201eUmleitung\u201c markenrechtlicher Anspr\u00fcche \u00fcber das UWG unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h5><strong>Der Sachverhalt<\/strong><\/h5>\n<p>Dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren lag eine typische wettbewerbliche Konstellation zugrunde: Zwei Unternehmen stehen im Wettbewerb zueinander und vertreiben vergleichbare Produkte \u00fcber identische oder zumindest \u00fcberschneidende Absatzkan\u00e4le, insbesondere im Onlinehandel.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner bot u.a. das nachfolgende Blechschild \u00fcber Amazon.de an<\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-30586\" src=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Maggi-Wurze.png\" alt=\"streitgegenst\u00e4ndliche Markenverletzung\" width=\"212\" height=\"299\" srcset=\"https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Maggi-Wurze.png 212w, https:\/\/avantcore.de\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Maggi-Wurze-9x12.png 9w\" sizes=\"(max-width: 212px) 100vw, 212px\" \/><\/p>\n<p>Der Angebotstext enthielt dabei den folgenden Hinweis:<\/p>\n<p>\u201eHinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als dekoratives Element. Der Markeninhaber hat dem Angebot und Absatz des Produkts nicht zugestimmt. Damit ist die Verkehrsf\u00e4higkeit des Produkts eingeschr\u00e4nkt. Es kann nur im privaten Gebrauch verwendet werden.\u201c<\/p>\n<p>Nach der Auffassung des Antragstellers stellte dieses Angebot eine Markenverletzung dar. Allerdings war der Antragsteller selbst nicht Inhaber der betroffenen Marke und verf\u00fcgte auch \u00fcber keine Lizenz oder sonstige Berechtigung, aus der Marke vorzugehen.<\/p>\n<p>Anstatt den eigentlichen Markeninhaber einzuschalten oder eigene Schutzrechte geltend zu machen, w\u00e4hlte der Antragsteller einen anderen Ansatz: Er st\u00fctzte seinen Unterlassungsanspruch auf das Wettbewerbsrecht. Konkret argumentierte er, dass die Markenverletzung zugleich einen Versto\u00df gegen \u00a7 3a UWG (Rechtsbruch) darstelle, also gegen eine sogenannte Marktverhaltensregel.<\/p>\n<p>Die \u00dcberlegung dahinter ist in der Praxis verbreitet: Wenn eine Norm dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln, kann ein Versto\u00df hiergegen wettbewerbsrechtlich von Mitbewerbern verfolgt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob diese selbst unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sind.<\/p>\n<h5><strong>The court's decision<\/strong><\/h5>\n<p>Das OLG Frankfurt wies diesen Ansatz jedoch entschieden zur\u00fcck. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bereits an der zentralen Voraussetzung f\u00fcr einen Anspruch aus \u00a7 3a UWG: Markenrechtliche Vorschriften stellen grunds\u00e4tzlich <strong>keine Marktverhaltensregelungen<\/strong> dar.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung stellte das Gericht ma\u00dfgeblich auf die <strong>Systematik des Markenrechts<\/strong> ab. Dieses sei als <strong>eigenst\u00e4ndiges Schutzsystem<\/strong> ausgestaltet, das bewusst festlegt, wer zur Durchsetzung von Anspr\u00fcchen berechtigt ist. Dazu z\u00e4hlen in erster Linie der Markeninhaber sowie gegebenenfalls Lizenznehmer oder sonstige Berechtigte.<\/p>\n<p>Diese gesetzgeberische Wertung d\u00fcrfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass Dritte, insbesondere Wettbewerber, \u00fcber das UWG in die Rolle eines Anspruchsinhabers gelangen. Eine solche Ausweitung w\u00fcrde die klare Kompetenzordnung des Markenrechts aufweichen.<\/p>\n<p>Besonders deutlich wird dies nach Ansicht des Gerichts daran, dass das Markenrecht bewusst keinen allgemeinen \u201eMarktaufsichtsmechanismus\u201c vorsieht. Es ist gerade nicht Aufgabe beliebiger Marktteilnehmer, Markenverst\u00f6\u00dfe zu verfolgen. Vielmehr liegt die Entscheidung \u00fcber die Rechtsdurchsetzung beim Markeninhaber selbst.<\/p>\n<p>Das Gericht betonte zudem, dass nicht jeder Gesetzesversto\u00df automatisch eine unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne des UWG darstellt. Vielmehr bedarf es einer Norm, die gerade auch dazu bestimmt ist, das Verhalten von Marktteilnehmern im Wettbewerb zu regeln. Diese Voraussetzung sei bei markenrechtlichen Vorschriften regelm\u00e4\u00dfig nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das Gericht lehnte auch den weiteren, gegen den Antragsgegner erhobenen Vorwurf ab, er erwecke einen unzutreffenden Eindruck \u00fcber die Verkehrsf\u00e4higkeit im Sinne von Nr. 9 des Anhangs zu \u00a7<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/Anhang.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> 3 Abs. 3 UWG<\/a>.<\/p>\n<h5><strong>Keine Anspruchsgrundlage: Warum eine Markenverletzung \u00fcber das UWG nicht verfolgt werden kann<\/strong><\/h5>\n<p>Im Zentrum der Entscheidung steht somit die klare Abgrenzung zwischen zwei Rechtsregimen:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Markenrecht:<\/strong> Schutz individueller Ausschlie\u00dflichkeitsrechte mit begrenztem Kreis an Anspruchsberechtigten<\/li>\n<li><strong>Wettbewerbsrecht (UWG):<\/strong> Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs und der Marktteilnehmer insgesamt<\/li>\n<\/ul>\n<pre><\/pre>\n<p>Das OLG Frankfurt macht deutlich, dass diese Systeme nicht beliebig miteinander vermischt werden d\u00fcrfen. Insbesondere darf das UWG nicht dazu dienen, die im Markenrecht bewusst eingeschr\u00e4nkte Aktivlegitimation zu umgehen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung stellt damit auch klar, dass eine Markenverletzung nicht automatisch eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt. Vielmehr bleibt es bei der grunds\u00e4tzlichen Trennung der Anspruchssysteme.<\/p>\n<h5><strong>Conclusion<\/strong><\/h5>\n<p>Mit seiner Entscheidung st\u00e4rkt das OLG Frankfurt die Eigenst\u00e4ndigkeit des Markenrechts und setzt klare Grenzen f\u00fcr die Anwendung des Wettbewerbsrechts. Eine Markenverletzung kann nicht \u00fcber das UWG verfolgt werden, wenn der Anspruchsteller nicht selbst zur Geltendmachung markenrechtlicher Anspr\u00fcche berechtigt ist.<\/p>\n<p>AVANTCORE verf\u00fcgt \u00fcber besondere Expertise sowohl im <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/trademark-and-brand-law\/\">Trademark Law<\/a> als auch im <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/areas-of-law\/competition\/\">Competition Law<\/a> und ber\u00e4t Unternehmen umfassend bei der strategischen Sicherung und <a href=\"https:\/\/avantcore.de\/en\/services\/verfolgung-markenverletzungen\/\">Durchsetzung ihrer Schutzrechte<\/a>. Wir unterst\u00fctzen Sie sowohl bei der Entwicklung effektiver Markenstrategien als auch bei der rechtssicheren Verfolgung von Rechtsverletzungen und der Abwehr unberechtigter Anspr\u00fcche. Gerade im Spannungsfeld zwischen Markenrecht und UWG ist eine pr\u00e4zise rechtliche Einordnung entscheidend.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 3. Februar 2026, Az. 6 W 165\/25 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine f\u00fcr die Praxis bedeutsame Entscheidung zur Schnittstelle von Markenrecht und Wettbewerbsrecht getroffen. 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